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Bin mir nicht ganz sicher, ob der Beitrag in "Mietrecht" oder in "Inkasso, Mahnungen, Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung" gehört.
Folgende Situation:
Aufgrund des nichtgedeckten Kontos des Mieters A konnte die Lastschrift des Mietbetrags am 05.07. nicht eingelöst werden. Eine Woche später am 12.07. überweist Mieter A jedoch die Miete inkl. der Rücklastschriftgebühr.
Im Folgemonat erhält Mieter A einen Mahnbescheid des Amtsgerichts mit Forderung des Mietbetrags und der Kosten des Verfahrens (Datum des Mahnbescheids: 27.07.).
Kurze Zeit später bekommt Mieter A ein Schreiben der Kanzlei, die für die Beantragung des Mahnbescheids beauftragt wurde:
Rechtsanwalt B teilt Mieter A mit, dass der Erlaß des Mahnbescheids am 14.07. beim Amtsgericht eingereicht wurde. Nachdem jedoch die Zahlung der Miete verbucht werden konnte, wurde der Mahnbescheidsantrag gegenüber dem Amtsgericht wieder zurückgenommen. Rechtsanwalt B fordert allerdings den Mieter auf, die entstandenen Kosten des Verfahrens zu tragen.
Ist Mieter A verpflichtet die Kosten zu tragen, obwohl die Miete am 12.07. überwiesen wurde und der Erlaß des Mahnbescheids erst am 14.07. beim Amtsgericht eingereicht wurde?
Ist es außerdem rechtens, dass Vermieter C ein Mahnverfahren bei 9 bzw. 10 Tagen verspäteter Zahlung einleitet? Oder muß der Mieter erst eine Zahlungserinnerung / Mahnung / Fristsetzung von Vermieter C erhalten?
Ist es außerdem rechtens, dass Vermieter C ein Mahnverfahren bei 9 bzw. 10 Tagen verspäteter Zahlung einleitet? Oder muß der Mieter erst eine Zahlungserinnerung / Mahnung / Fristsetzung von Vermieter C erhalten?
Der Vermieter war sogar außerordentlich kulant. Wenn im Mietvertrag der Zahlungstermin festgelegt wurde, meist der 3. Werktag d.M., darf der Vermieter bereits 1 Sekunde nach Fälligkeit das Mahnverfahren beantragen. Wegen der Überschneidung 12 / 14. sollte Ihnen klar sein, das der Zahlungseingang beim Vermieter entscheidend ist, und nicht die Absendung. Gehe ich im übrigen recht in der Annahme, das es nicht die erste unpünktliche Zahlung war? Und der Vermieter langsam die Schnauze voll hat?
Wo ich Bedenken habe, ist die Einschaltung eines Anwalts und der dadurch entstehenden Kosten. Aber vielleicht kann dazu noch jemand anderes was sagen.
Die wichtigste Pflicht des Mieters ist die Zahlung der Miete. Zahlt der Mieter nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, gerät er in Zahlungsverzug (§ 286 BGB) und riskiert eine fristlose Kündigung. Eine Mahnung (oder ein Mahnverfahren) des Vermieters ist nicht erforderlich, weil der Termin kalendermäßig festgelegt ist. Der VM hätte auch gleich eine Klage einreichen können, was dann mit Sicherheit erhebliche Kosten verursacht hätte.
Wenn im Mietvertrag der Zahlungstermin festgelegt wurde, meist der 3. Werktag d.M., darf der Vermieter bereits 1 Sekunde nach Fälligkeit das Mahnverfahren beantragen.
Darf er imho nicht!
Auch bei Zahlungsverzug der Miete tritt die 30 Tage Frist ein. Erst danach darf der VM ohne weitere Ankündigung das Mahnverfahren einleiten.
Diese Aussage mache ich unter der - hoffentlich richtigen - Annahme, dass § 286 BGB konkludent wirkt.
Zitat:
§ 286 BGB
Verzug des Schuldners
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.
_________________ Ich verabscheue ihre Meinung, doch ich werde mein Leben lang dafür kämpfen, daß sie sie äußern dürfen! (Voltaire)
Die Sklaverei lässt sich bedeutend steigern, indem man ihr den Anschein der Freiheit gewährt. (Ernst Jünger)
Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet. (§ 284 BGB )
der Verzug wegen kalendermäßiger Fälligkeit findet sich seit der Schuldrechtsreform in § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB .
Ein Mahnverfahren einleiten "dürfen" darf der VM jederzeit. Er würde sich allenfalls eines (versuchten) Prozessbetrugs schuldig machen, wenn er vor Fälligkeit der Forderung MB beantragt, denn im Mahnantrag muss er zumindest konkludent behaupten, die Forderung sei schon fällig. Ein Verzug ist nicht nötig, um eine Forderung einzuklagen oder einen MB über sie zu erwirken. Aber spätestens mit Fällgkeit kann das Mahnverfahren beginnen. § 286 Abs. 3 BGB hat hier nichts zu suchen: "kommt spätestens in Verzug".
Viele Grüße, dos _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
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