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Hallo,
vorab vielen Dank für eure Hilfe.
Nehmen wir mal an, ein Vater mietet für deinen Son eine Einraumwohnung. Im Haus gibt es 3 Mieter, davon eine Familie mit Kind. Nun sagt der Vermieter, Ablesesysteme für die Heizkostenabrechnung seinen zu aufwändig, daher soll nach "Gradzahltagen" (richtig?) abgerechnet werden. Nun ist der Sohn, da Berufsschule in einem weiter entfernten Ort (Wohnort der Eltern), im wöchentlichen Wechsel lediglich 3 Tage die Woche, dann nur 4 Tage, dann wieder 3 Tage usw. in der Wohnung anwesend. Das Wochenende hält er sich gar nicht in der Wohnung auf. Insgesamt also praktisch nur eine halbe Woche (Woche für Woche). Die Heizung müsste aber für 7 Tage die Woche gezahlt werden, was in diesem Falle ungerecht erscheint, da kein Verbrauch erfolgt. Kann hier eine verbrauchsabhängige Abrechnung verlang werden. Der Vermieter selbst wohnt nicht mit im Haus, falls das eine Rolle spielen sollte. An den Heinzkörpern sind noch alte, wahrscheinlich nicht mehr funktionierende Ableseeinheiten installiert.
Für eine klärende Info hierzu wäre ich sehr dankbar.
Es gibt alte nicht mehr funktionstüchtige Messhilfen? Hier hat der Mieter einen Anspruch auf Erneuerung. Vorab das Recht auf Kürzung um 15 % der Heizkosten. Zum Anderen ist es unerheblich wie oft und wie lange sich der Mieter in der Wohnung aufhält. Es gibt keinen Zwang die gemietete Wohnung auch tatsächlich regelmäßig zu benutzen.
Die Berechnung nach Gradtagszahlentabelle ist nur zulässig z.B.
Ist die Zwischenablesung aus technischen Gründen nicht möglich, z.b. weil die Verdunster bei einem Mieterwechsel direkt am Anfang bzw. am Ende der Abrechnungsperiode keine vernünftigen Ablesewerte gibt, dann muss wie beim verbrauchsunabhängigen Kostenanteil entweder zeitanteilig oder nach der Gradtagszahlentabelle abgerechnet werden.
Allerdings sieht die HeizkostenVO vor, dass verbrauchsabhängig abgerechnet werden muß. Falls der VM nicht verbrauchsabhängig abrechnen kann oder will, darf der M 15% der Heizkosten einbehalten.
Bei Mieterwechsel während der Abrechnungsperiode.
Auch eine Schätzung ist in diesen Fällen zulässig. Kann wegen Geräteausfall oder aus anderen zwingenden Gründen der Verbrauch in mehr als 25% der Wohn- und Nutzfläche nicht abgelesen werden, darf auch nicht mehr geschätzt werden, der VM muss ausschließlich nach festen Maßstäben , also z.B. m² abrechnen. Mieter können in einem derartigen Fall 15% von ihrer Heizkostenabrechnung abziehen. (AG Köln WM 97, 273) Bei dem verbrauchunabhängigen Kostenanteil kann entweder zeitanteilig oder nach der Gradtagszahlentabelle auf ein und aus ziehende Mieter verteilt werden.
Ausnahme bei Warmwasser hier kann nur zeitanteilig aufgeteilt werden.
Sind aber Erfassungsgeräte montiert muss zwingend nach dieser Messung abgerechnet werden. Sind die Geräte defekt hat der VM für Ersatz zu sorgen. Hier unabhängig auf das Bj des Hauses, die Ausnahmeregelung gilt in diesem Falle nicht.
Wenn für die letzte Abrechnungsperiode kein messbarer Wert (Gerätedefekt) hat der VM die Abrechnung w.o. beschrieben zu erstellen. Verbrauchsabhängiger Kostenanteil nach m². Der Mieter hat das Recht hier einen Geräteersatz zu fordern.
Ohne Ableseeinheiten könnte eine Abrechnung nach m² UND Gradzahlen (gleichzeitig!) erfolgen.
Ich verstehe nicht, wieso m² ODER Gradzahlen - das schließt sich doch nicht aus.
Jedem Tag je Wohnung entspricht ja ein Anteil der Gesamtmenge "m² x Gradzahen" und damit ein Anteil an den Gesamtheizkosten. _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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