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Privathaftpflicht weigert sich
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Stefan 66
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.08.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 24.08.05, 14:09    Titel: Privathaftpflicht weigert sich Antworten mit Zitat

Folgende Konstellation:

Nach einem Fahrrad-Unfall lehnt die Privathaftpflichtversicherung (PH) von A die Übernahme des Falles ab, da A den Vorgang auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht der PH geschildert hat.
Die Krankenkasse (KK) des Unfallgegners möchte jetzt die Kosten von A erstattet haben, obwohl völlig offen ist, wer Schuld am Unfall hat.
Darf die PH sich weigern?
Darf die KK die Kosten einfordern?

Gibt/gab es eine vergleichbare Situation?
Gruß.
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 24.08.05, 14:18    Titel: Antworten mit Zitat

Natürlich wird die Haftpflichtversicherung nicht zahlen, wenn ihr Versicherungsnehmer nicht mal die notwendigen Angaben macht.

Wenn der Radfahrer sich für unschuldig hält, wird er die Forderung der Krankenkasse eben zurückweisen.
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Stefan 66
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.08.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 24.08.05, 14:37    Titel: Antworten mit Zitat

Annahme:
Wenn die KK die Forderung aufrecht erhält und A sich weiterhin weigert zu zahlen, treffen sie sich beide vor Gericht?!
Ist es wirklich so einfach?
Gruß.
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 24.08.05, 17:33    Titel: Antworten mit Zitat

so "einfach" ist es...

soweit sollte man es aber nach möglichkeit nicht kommen lassen, wenn es sich vermeiden lässt.
_________________
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FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 24.08.05, 19:40    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, dann werden sie sich vor Gericht treffen, und wenn A verliert, wird er auch die Gerichtskosten und die Kosten des Rechtsanwaltes der Krankenkasse zahlen müssen.

Den Prozess hätte übrigens die Privathaftpflichtversicherung übernommen, wenn man sie in Anspruch genommen hätte.
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 24.08.05, 21:04    Titel: Antworten mit Zitat

bzw. hätte auch die PHV versucht, es erst gar nicht vor gericht kommen zu lassen Winken
_________________
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Stefan 66
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.08.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 25.08.05, 07:07    Titel: Antworten mit Zitat

Dann kommt es wohl auf den Unfall an:
Folgende Konstellation:
Der Sohn (12 Jahre) von A hat einen Fahrradzusammenstoß mit seinem Klassenkameraden. Sie haben gequatscht, sind sich zu nahe gekommen, gegengelenkt und dann über den Lenker abgestiegen.
Beide haben nicht aufgepasst.
Dem Sohn von A geht es gut, aber der Klassenkamerad muss in ärztliche Behandlung (2 Tage Krankenhaus). Die Krankenkasse (KK) des Klassenkameraden möchte die Kosten dafür von der Privathaftpflicht (PH) von A erstattet bekommen.
Weiterer Verlauf siehe oben.
Zeugen : A + Ehefrau.
Läßt sich die KK in diesem Fall auf eine Verhandlung ein?
Wohl kaum, oder?
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 25.08.05, 07:27    Titel: Antworten mit Zitat

Hi
rein rechtlich hat die KK einen Anspruch gegen den Sohn von A, nicht gegen A (Eltern haften nicht für ihre Kinder).
Die KK will also vom Sohn von A das Geld wiederhaben - dass eine PH existiert ist ihr eigentlich egal.
Jedoch sind Haftpflichtschäden durch die PH des A (als Familienhaftplicht) abgesichert. Es ist Aufgabe der PH, unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Dazu muss der A (bzw.der Sohn) jedoch die erforderlichen Angaben machen (Im Vertrag "Obliegenheitspflicht" genannt). Wenn dem nicht nachgekommen wird, hat die PH das Recht, die Regulierung zu versagen - was hier wohl geschehen ist.
Nun wendet sich die KK natürlich an den Sohn von A - und ob die sich auf Verhandlungen einlässt ist fraglich, da es ja um Geld aus der Sozialversicherung geht.

Gruß
HaweThie
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 25.08.05, 07:33    Titel: Antworten mit Zitat

in diesem zusammenhang den thread "Privathaftpflicht weigert sich..:" zu nennen find ich übrigens auch sehr "einfallsreich"
_________________
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Stefan 66
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.08.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 25.08.05, 09:24    Titel: Antworten mit Zitat

zu talla:
Der Knackpunkt (für A) ist ja, "kann die PHV wieder ins Boot geholt werden?".

zu hawethie:
Die KK kann ja wohl nicht wollen, dass zwei zwölfjährige Jungen als Zeugen geladen werden. Bzw. haben die Eltern der Kinder ja die Möglichkeit dies zu untersagen, oder?
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 25.08.05, 09:37    Titel: Antworten mit Zitat

hm, warum hat denn A trotz mehrfacher aufforderung den schaden nicht geschildert?

aber, letztendlich ist es alles eine "kulanzfrage" der PHV. und wenn es hier um nen grösseren schaden geht, wird die PHV natürlich sagen: nö, obliegenheitsverletzung -> kein versicherungschutz, und dabei bleibts...selber schuld.

Zitat:
Die KK kann ja wohl nicht wollen, dass zwei zwölfjährige Jungen als Zeugen geladen werden.


warum nicht?
_________________
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Zuletzt bearbeitet von talla am 25.08.05, 09:40, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 25.08.05, 09:39    Titel: Antworten mit Zitat

Stefan 66 hat folgendes geschrieben::
zu talla:
Der Knackpunkt (für A) ist ja, "kann die PHV wieder ins Boot geholt werden?".




Kann man zumindest probieren. Die bisherige "Obliegenheitsverletzung" (notwendige Angaben verweigert) hatte ja offenbar keinen Einfluss auf die Schadenfeststellung. Schadenhergang und die Schadenhöhe sind bekannt.

Die Obliegenheitsverletzung müsste also folgenlos bleiben.
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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Stefan 66
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.08.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 25.08.05, 10:56    Titel: Antworten mit Zitat

zu tella:
Weil es 12 jährige gibt, die sich "vor Angst in die Hose machen" wenn sie vor einem Richter/in stehen würden. Und dem müssen sie ja nicht ausgesetzt werden.

zu Mogli:
Das ist doch zumindest ein Hebel, den man ansetzen kann.
Zitat:"Die Obliegenheitsverletzung müsste also folgenlos bleiben."
Aber es ist dennoch nur ein Entgegenkommen seitens der PHV, wenn sie es machen würden. Wieder iIns Boot steigen meine ich.

Gruß.
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 25.08.05, 11:49    Titel: Antworten mit Zitat

also, entschuldigung, aber ein 12 jähriger ist ja kein kleinkind mehr und eine gerichtsverhandlung kein horrorfilm...aber gut, es lässt sich von hier aus nicht beuerteilen ob die als zeugen überhaupt benötigt werden.

bedingungsgemäß steht in der PHV ungefähr folgendes:

wir deine obliegenheit verletzt, die nach §5 dem versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so ist der versicherer von der verpflichtung zur leistung frei, es sei denn, daß die verletzung weder auch vorsatz noch auf grober fahrlässigkeit beruht.

die nichtbeantwortung, trotz mehrfacher anforderung, wird als vorsatz bewertet...

letztendlich kann man nur auf kulanz hoffen (bei grösseren schäden aber eher aussichtslos...). ansonsten bleibt nur der weg einer deckungsklage...

interesant wäre, welche konkreten bedingungen dem vertrag zugrundeliegen, und ob, bzw. was die KK unternommen hat, bis die PHV die deckung abgelehnt hat.
_________________
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FM
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 25.08.05, 12:17    Titel: Antworten mit Zitat

Stefan 66 hat folgendes geschrieben::

Zeugen : A + Ehefrau.


Wenn die Eltern dabei waren, werden sie vermutlich wegen Verletzung der Aufsichtspflicht auch selbst in Anspruch genommen. Dann sind sie nicht Zeugen, sondern Partei.
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