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ZVS - Klage gegen den Studienbescheid möglich?

 
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AlexanderM
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Anmeldungsdatum: 13.08.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 13.08.05, 15:07    Titel: ZVS - Klage gegen den Studienbescheid möglich? Antworten mit Zitat

Hallo!

Ich habe heute einen Zulassungsbescheid der ZVS über einen Studienplatz in Duisburg-Essen erhalten. Allerdings wollte ich in Paderborn studieren, da es viel näher bei meinen Eltern liegt (60km statt Essen 133km) und ich da noch paar Leute kenne. Deshalb habe ich bei meiner Bewerbung bei der ZVS als Präferenz Nr. 1 Paderborn und als 2. Duisburg-Essen genommen. So ist das schon klar, dass wenn Nr. 1 (Paderborn) voll ist, ich zu Nr. 2 (Duisburg-Essen) komme, aber WIE ist das Problem, denn: Bei der Anmeldung konnte man noch angeben ob man bei den Eltern wohnt oder eine eigene Wohnung hat. Da eine täglich Fahrt von 60km und zurück zu teuer war, war eine eigene Wohnung in Paderborn geplant. Deshalb hab ich das auch so hingeschrieben, also wahrheitsgemäß! Jetzt hat sich rausgestellt: Hätte ich geschrieben dass ich bei meinen Eltern wohnen bleiben würde, ich bevorzugt nach Paderborn gekommen wäre! Und keiner hätte das kontrolliert, wenn ich dann trotzdem eine eigene Wohnung in Paderborn genommen hätte.

Das ist jetzt die Streitsache: Obwohl ich die Wahrheit hingeschrieben habe, wurde ich benachteiligt! Denn die soziale Bindung der Studenen, die bei den Eltern wohnen ist bevorzugt als Studenten mit eigener Wohnung wo es für die Eltern VIEL schwieriger ist die Kinder zu unterstützen. Das ist doch irgendwie total absurd!

Auf dem Zulassungsbescheid stand folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
Ein Widerspruchsverfahren gegen bescheide der ZVS findet nach Artikel 15 Absatz 6 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 nicht statt. Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Bakanntgabe - schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, erheben. Bei schriftlicher Klageerhebung wird die Frist nur gewahrt, wenn die Klageschrift vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bei Gericht eingegangen ist.

Es kam alles sehr kurzfristig: Dienstag ein Brief direkt von der Uni, dass ich nächsten Dienstag unbedingt persönlich mich einschreiben soll, obwohl ich arbeite und nicht weiss ob ich frei kriege! Dann hatte ich ja fest mit Paderborn gerechnet weil gutes Abi + Ausbildung + Bundeswehr (und trotzdem wurde ich hinten angestellt), deshalb war ich kurz davor enen Mietvertrag zu unterschreiben (zum Glück noch nicht gemacht, aber wenn, wäre das wieder teuer geworden).

Ich habe keine Ahnung ob man da was gegen machen kann, aber wenn bleibt nicht viel Zeit, denn am 5. September fangen schon die Brückenkurse an und bis dahin muss ich auch noch ne Wohnung suchen in Essen bei 133km Entfernung -> DANKE ZVS!

Ich hoffe der Text ist für euch verständlich und nicht allzu lang. Danke schonmal vielmals für eine schnelle Antwort.

MfG
Alex
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BeitragVerfasst am: 13.08.05, 19:15    Titel: Antworten mit Zitat

Bevor man eine Frage stellt, sollte man die Foren-Regeln lesen.

Zunächst einmal: Der Grundgedanke bei der Vergabe der Plätze ist, dass diejenigen, die bei den Eltern wohnen, können sich in der Regel keine Wohnung leisten. Aus diesem Grund werden sie bevorzugt.

Derjenige, der sich eine eigene Wohnung leisten kann, hat keine Probleme. Denn es ist doch offensichtlich, dass die Eltern einen dann untersützen können.

Der Fehler liegt also bei ihnen. Im Übrigen haben sie mE nicht die Wahrheit gesagt, da sie ja gar keine Wohnung hatten.

Was sie nun konkret machen können, kann ihnen nur ein Anwalt sagen.
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AlexanderM
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 13.08.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 13.08.05, 21:11    Titel: Antworten mit Zitat

Poseidon hat folgendes geschrieben::
Zunächst einmal: Der Grundgedanke bei der Vergabe der Plätze ist, dass diejenigen, die bei den Eltern wohnen, können sich in der Regel keine Wohnung leisten. Aus diesem Grund werden sie bevorzugt.

Derjenige, der sich eine eigene Wohnung leisten kann, hat keine Probleme. Denn es ist doch offensichtlich, dass die Eltern einen dann untersützen können.

Aha, stellt sich nur noch die Frage wozu es Bafög gibt.. und was ist wenn die Hochschule weit weg is und man angibt bei seinen Eltern zu wohnen und andere, die eine Wohnung nah dran haben bekommen den Platz nicht und werden auch an eine weite Hochschule geschickt. So hat keiner einen nahen Platz.

Poseidon hat folgendes geschrieben::
Der Fehler liegt also bei ihnen. Im Übrigen haben sie mE nicht die Wahrheit gesagt, da sie ja gar keine Wohnung hatten.

Es war nicht eindeutig gefragt wo man "derzeit" wohnt bzw. "wohnen wird". Ich hatte nur die gute Absicht schonmal einzutragen, dass ich nicht zu Hause wohnen bleibe wegen der Entfernung.
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Gast






BeitragVerfasst am: 14.08.05, 10:34    Titel: Antworten mit Zitat

Mich würde mal interessieren, wie der konkrete Wortlaut der Frage war.
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AlexanderM
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Anmeldungsdatum: 13.08.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 14.08.05, 11:02    Titel: Antworten mit Zitat

Ob es sich lohnt etwas rechtlich zu unternehmen (deshalb auch die Rechtsbehelfsbelehrung) bzw. in dieser kurzen Zeit (bis 5. September wo schon alles anfängt).

Die Rechtsbehelfbelehrung klingt für mich auch irgendwie paradox. Einerseits finden kein Widerspruchsverfahren gegen die Bescheide statt, andererseits kann man eine Klage doch einreichen.
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Gast






BeitragVerfasst am: 14.08.05, 18:10    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, wie war der Konkrete Wortlaut der Frage bzgl. ihres Wohnortes?
Die Frage, die sie falsch ausgefüllt haben.
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RA Erik Günther
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 11.04.2005
Beiträge: 202
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 26.08.05, 19:10    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt grundsätzlich keinen Anspruch auf einen konkreten Studienort. Was stark im Vordergrund steht, ist die zu einem Beruf hinführende Ausbildung. Der Rest ist mehr oder weniger Luxus.

Sicherlich muss auch hinsichtlich der Studienorte ein Auswahlverfahren stattfinden. Und das muss willkürfrei sein. Ich sehe jetzt keinen Anhalt für ein Verfahren mit willkürlichen Zügen.

Zwei Ansatzpunkte:

Studium in Paderborn und Studienplatzwechsel anstreben oder

Klage gegen Bescheid und Fehler geltend machen

In letzterem Fall müssten hier wohl zunächst noch neue, berücksichtigungsfähige Tatsachen vorzutragen sein. Dazu dürfte allerdings zumindest keine Präklusion eingetreten sein. Soweit ich weiß, ist gerade mit der Frist für das Einreichen von Unterlagen bei der ZVS eine präklusive Wirkung verbunden. Was später kommt, kommt zu spät. In einem gerichtlichen Verfahren kann man dann nach meiner ersten Einschätzung wohl nur vortragen, was sich bereits aus den Antragsdaten ergibt und eventuell falsche Berechnungen oder ähnliches geltend machen. Damit sind in der Konstellation hier mit meinem flüchtigen Auge nur wenig Chancen zu sehen.

Jedenfalls ein Kapazitätsverfahren hat bei einem anderweitigen Studienplatz schlechte Karten. Der Teilhabeanspruch ist erfüllt.
_________________
Erik Günther
http://www.hlb.de/
http://www.raeg.de/

Diese Infos sind abstrakte Ausführungen zu rechtlichen Fragen. Damit will und kann ich Rechtsberatung nicht ersetzen. Es erfolgt keine Haftung.
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AlexanderM
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Anmeldungsdatum: 13.08.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 26.08.05, 19:50    Titel: Antworten mit Zitat

Ja danke an alle. Nützt jetzt eh nichts mehr. Tschüß!
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