Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Hallo
Hab trotz intensiver Suche keine Antwort auf meine rein hypothetischen Mietvertragsfragen im Netz finden können. Hoffe hier erfolgreich zu sein.
Nehmen wir an ein Mieter möchte eine Wohnung anmieten, wundert sich aber das die Wartung der Gasetagenheizung mit zugehöriger Therme, in seine eigenverantwortlichen Hände gelegt werden soll. Deshalb die folgenden Fragen.
Frage 1: Ist eine Klausel im diesem gedachten Mietvertag,die folgendermaßen lautet:
"Für die Durchführung periodischer bzw. gesetzlicher Prüfungen der Wohnungsinstallationen, insbesondere der Gasleitungen, ELT- Installationen und soweit vorhanden Gasherden, Gasboiler -thermen, Außenwand- bzw. Gaskleinheizgeräte sowie Gas Etagenheizungen ist der jeweilige Mieter eigenverantwortlich. ... Der Mieter erklärt mit seiner Unterschrift die Einhaltung dieser Regelung und stellt den Vermieter von jeglicher aus Nichtbeachtung dieser Vereinbarung resultierenden Schadens- bzw, Regressansprüchen frei."
...gültig?
Frage 2: Das die Kosten für die Wartung als Nebenkosten umgelegt werden können ist dem Mieter bekannt. Gilt das auch für die benötigten Ersatzteile und eventuellen Arbeitsaufwand für Reparaturen.
Wäre klasse wenn jemand Antworten, vielleicht sogar mit Quelle, geben könnte.
zu Frage 2: Spontan würde ich sagen, daß die Wartungskosten tatsächlich umlagefähig sind, daß heißt Sie müssen die Wartung bezahlen.. Unter Wartung fallen m. E. aber keinesfalls Reparaturen.
zu Frage 1: Unter "eigenverantwortlich" würde ich verstehen, daß sie sich selbst um den Gasmann kümmern müssen (Termin vereinbaren etc.). Aus dem Wortlaut würde ich auch schließen, daß Sie ihn direkt bezahlen sollen. Daraus ergibt sich aber ein Widerspruch zu Frage 2. Umlagefähig heißt idR, daß der Vermieter zuerst zahlt und dann die Kosten auf die/den Mieter verteilt/weiterleitet. Ob die Klausel Frage 1 deshalb unwirksam ist oder nicht und ob die Klausel Frage 2 überhaupt irgendeine Bedeutung hat, kann ich auf die Schnelle nicht beantworten.
Würde mal sagen, um die Kosten können Sie sich nicht drücken. Die Frage ist eher, ob sie sich um diese Sache als Mieter selbst kümmern müssen.
ME ist es wirksam Wartungskosten der Etagengasheizung direkt auf den Mieter abzuwälzen, die er eh zu bezahlen hat für den Fall das die NK gem. der II Berechnungsverordnung Anlage 3 zu § 27 Absatz 1 vereinbart sind. Reparaturkosten allerdings nur dann, wenn im MV die sog. Kleinreparaturklausel mit den vom Gesetz geforderten Vorgaben vereinbart sind.
Allerdings würde ich nun gern meine Frage nochmal ändern/konkretisieren.
Wenn ein hypothetischer Mieter in eine Wohnung zieht, die mit oben erwähnter Klausel im Mietvertrag versehen ist, ihm also die Wartung speziell der Gasinstallationen obliegt. Hat dann der Mieter (da er nicht durch amateurhafte Sichtprüfung den ordnungsgemäßen Zustand der genannten Einrichtungen, deren Einwandfreiheit bei Wohnungsübergabe erkennen kann) das Recht eine vorherige Wartung/Abnahme zu fordern.
Hab auch ne Gasetagenheizung. Soweit ich das kenne, gibt´s da feste Termine. Jedes Jahr, oder so. Steht meistens auf der Anlage, wann der nächste Termin ist. Ärgerlich wäre halt, wenn eine Woche nach Mietbeginn der Termin ist. Dann zahlt man ja praktisch für den Vormieter. Vielleicht mal rausfinden und u.U. nochmal mit dem Vermieter verhandeln. Daß Sie die Kosten tragen müssen, ist zulässig. Aber nicht unbedingt für den Vormieter.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.