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Der Mieter (M) übergibt dem Vermieter (VM) die vereinbarte Kaution. DerVM legt die Kaution bei einem Kreditinstitut auf seinen Namen als Spareinlage mit 3-monatiger Kündigungsfrist an.
Nach Auszug des Mieters entdeckt der VM Schäden, die er mündlich dem M mitteilt. Der VM beauftragt ohne Rücksprache mit dem M Unternehmen zur Instandsetzung und macht seine Ansprüche an den Mieter zunächst nicht geltend.
Nach der Instandsetzung macht der VM seine Ansprüche gegen den M mittels Rechung geltend. Aus der Rechnung geht hervor, dass der VM bereits das Mietkautionskonto aufgelöst hat. Auch wenn der VM gegenüber der Bank jederzeit Zugriff auf die Einlage hat, ohne dass der M das verhindern kann, stellt sich die Frage, ob der VM generell die Berechtigung (aus Mietrechtsicht) dazu hat.
Darüber hinaus ist der VM Geschäftsführer einer GmbH (Bauunternehmung). Zur Instandsetzung der Mietsache hat der VM seine "eigene" Firma beauftragt und eine Rechnung dieser GmbH an sich selbst gestellt und diese Rechnung an den M zwecks Ausgleich weiter berechnet.
Hier stellt sich die Frage aus Sicht einer Schadenminderungspflicht (gibt es die überhaupt generell bei Haftpflichtschäden?), ob die GmbH des VM die marktüblichen Preise ansetzen darf (der VM also durch den Einsatz seiner eigenen GmbH einen Gewinn bei der Instandsetzung der Mietsache zu Lasten des Mietes generieren darf), oder ob die GmbH nur die Eigenkosten berechnen darf.
Was ist last but not least, wenn diese Rechnung die MWST enthält? Darf auch die MWST an den Mieter weiterbelastet werden?
Für eine schnelle Beantwortung der Fragen wäre ich Euch äußerst dankbar.
Wurde bei Auszug ein Wohnungsübergabeprotokoll erstellt?
Der VM muss, wenn er nach Auszug des Mieters Schäden entdeckt, diese beim Mieter reklamieren und dem Mieter eine angemessene Frist zur Beseitung der Schäden einräumen.
Erst wenn der Mieter die Schadenbeseitigung verweigert oder mangelhaft durchführt, kann der VM die Reparatur auf Kosten des Mieters anderweitig in Auftrag geben (oder wie hier selbst durchführen). Und erst dann kann er sich evtl aus der Kaution bedienen.
In dem aktuellen Fall sollte ein Rechtsanwalt konsultiert werden. Er kann rechtsverbindlichen Rat geben.
für die schnelle Antwort. Mich interessierte mal die erste Einschätzung, ob sich der Gang zum RA überhaupt lohnt.
Dann werden wir Eure Zunft mal unterstützen (der Streitwert beträgt immerhin fast 14 k€
wissen Sie, wo das steht oder gibt es ein Urteil, dass der Vermieter den Mieter erst auffordern muss, die Schäden zu beseitigen?
In einem anderen Beitrag hier schrieb nämlich jemand, dass diese Aufforderungspflicht des Vermieters nur bei Schönheitsreparaturen, jedoch nicht bei Schäden gilt.
In einem anderen Beitrag hier schrieb nämlich jemand, dass diese Aufforderungspflicht des Vermieters nur bei Schönheitsreparaturen, jedoch nicht bei Schäden gilt.
Es besteht schon ein Unterschied.
Im Falle von schlecht oder nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen liegt eine vertragliche Verpflichtung vor, die eben nicht ordentlich erfüllt wurde.
Hier muß zuerst die Erfüllung eingefordert werden, bevor "Ersatz" beschaft werden kann. Das gilt allgemein , nicht nur bei Mietverträgen: z.B. Handwerker, Kauf...
Im Falle von beschädigtem Eigentum eines anderen greifen die Regeln zum Schadenersatz. Hier liegt keine Vertragsverletzung vor. M.E. braucht dann der Geschädigte nicht erst den Schädiger zur Reparatur auffordern.
Irgendwer weiß bestimmt die entsprechenden §§ auswendig.
P.S. Im zweiten Fall wäre die Haftpflicht zu konsultieren.
Karsten hat Recht. Der Vermieter kann sofort reparieren lassen. Oder auch gar nicht. Dann muß der Mieter z.B. Geld in Höhe eines Kostenvoranschlages zahlen.
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