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Verfasst am: 29.08.05, 06:49 Titel: Wohnungs-Rückübergabe: Wer muss auf wen zukommen?
Ein Mietvertrag ist ordnungsgemäß zum 31.08.05 gekündigt. Nachdem es um nicht gezahlte Mieten zwischen Vermieter und Mieter zu Streit kommt, verweigert der Mieter dem Vermieter, das Objekt zu besichtigen und lässt erst mit Verzögerungen Makler hinein. Aus dieser Auseinandersetzung resultieren diverse schriftliche Bitten und Aufforderungen, einen Ortstermin mit dem Vermieter zu ermöglichen,- alle fruchtlos.
Im Mietvertrag ist geregelt, dass der Mieter weiter Miete zahlen muss, wenn er die Nutzung der Wohnung bzw. den Mietvertrag nach Beendigung fortsetzt. Dort steht auch, dass sich dadurch der Mietvertrag nicht automatisch fortsetzt. (Ist wohl so was wie Standard)
Frage 1: Muss sich der Vermieter bei dieser Vorgeschichte - und allgemein - jetzt in eigener Initiative um einen geeigneten Übergabetermin bemühen, oder ist das Sache der Mieters, auf den Vermieter zuzukommen?
Frage 2: Wenn der Mieter nicht zeitig genug kommt, kann sich der Vermieter dann auf den Mietvertrag berufen, und eine weitere Monatsmiete verlangen? (Die Wohnung konnte bisher nicht neu vermietet werden).
Frage 3: Hat der Vermieter einen Anspruch auf eine angemessene Vorlaufzeit, oder kann der Mieter am letzten Tag der offiziellen Mietlaufzeit kommen und sagen „heute Abend um 19.00 Uhr!.....“ ?
Die Rückgabe muss nach dem Gesetz "nach der Beendigung des Mietverhältnisses" erfolgen. Das Mietverhältnis endet in aller Regel am Letzten Tag des jeweiligen Monats. Es wird die Meinung vertreten, das der Mieter die Wohnung, immer erst am folgenden Tag herausgeben müsse (AG Köln WM 85, 265)Auf jeden fall ist die Rückgabe auch einige Tage vor Ablauf der Mietzeit möglich (OLG Dresden NZM 2000, 827).
Fällt der Monatsletzte auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag verschiebt sich der Termin der Rückgabe, nach einer Auffassung auf den nächsten Werktag.(offen gelassen durch OLG Hamm WM 81, 40).Nach anderer Ansicht bleibt es beim letzten Tag des Monats (BGH WM 89 ,141)zum Zeitpunkt, bis zu dem Einbauten zu entfernen sind (LG Düsseldorf WM 92, 191). Übergibt der Mieter dem Vermieter die Wohnung nicht rechtzeitig, kann der Vermieter eine Nutzungsentschädigung verlangen, mindestens in Höhe der bisherigen Miete, evtl. aber auch die ortsübliche Vergleichsmiete. Die Zahlungspflicht endet regelmäßig am Ende des Monats, in dem der Mieter auszieht, auch wenn die Räumungsfrist noch nicht abgelaufen ist (LG Hannover WM 89, 77)
Durch Rückgabe aller Schlüssel wird die Wohnung übergeben. Von nun an obliegt auch die Ophutspflicht dem Vermieter.
Die Zahlungspflicht endet regelmäßig am Ende des Monats, in dem der Mieter auszieht, auch wenn die Räumungsfrist noch nicht abgelaufen ist (LG Hannover WM 89, 77)
Ich meine, dass dieses Urteil hier nicht relevant ist.
Dort ging es um eine Rückgabe VOR Ablauf der Räumungsfrist. Also quasi um einen Mietnachlass für eine "vorzeitige" verspätete Rückgabe.
Hiier geht es um eine "einfache" verspätete Rückgabe. Die Miete ist m.E. nur bis zum Zeitpunkt der Rückgabe zu zahlen. Es gibt auch irgendwo eine Entscheidung dazu.
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Hab' was gefunden:
Das KG Berlin soll so entschieden haben: Az. 20 U 246/01
m.M. nach nein. Es braucht gar keinen Übergabetermin. Im Grunde reicht es wenn der Mieter den Schlüssel zurückgibt. Für den Vermieter unter Umständen gar nicht die schlechteste Variante, kann er doch so in Ruhe die Wohnung begutachten zwecks Nachforderungen. Es sei denn es ist im MV was anderes vereinbart.
Nachtrag:
hatte vor kurzem einen ähnlich "schlauen" Mieter der meinte auf der letzten Rille anzurufen und ganz kurzfristig einen Übergabetermin haben zu wollen. "Zufällig" hatte ich da natürlich überhaupt keine Zeit und er ist dann extra 200 km an einem anderen Tag angereist.
Mir wäre im Moment am wichtigsten zu erfahren, ob ich initiativ werden muss, um einen Termin zur Übergabe zu bekommen, oder der Mieter?
Nach § 546 Abs. 1 BGB ist der Mieter zur Rückgabe der Mietsache verpflichtet. Er wird sich also selbst darum kümmern müssen, wie er seine Verpflichtung erfüllen will.
Nach § 546 Abs. 1 BGB ist der Mieter zur Rückgabe der Mietsache verpflichtet. Er wird sich also selbst darum kümmern müssen, wie er seine Verpflichtung erfüllen will.
Und wenn er das nicht tut, ist dann der Tatbestand der fortgesetzten Nutzung mit der Konsequenz eines Entschädigungsanspruches wohl erfüllt?
Zieht der Mieter nicht aus, obwohl der MV abgelaufen ist, dann muss der Vermieter sich noch einmal rühren.(2 Wochenfrist) sonst wird der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit fortgesetzt, es sei denn, das bereits im MV die stillschweigende Verlängerung des Vertrages ausgeschlossen ist. (OLG Hamm RE WM 83, 4
Hier wurde aber die Verlängerung im MV ausgeschlossen...
Wenn der Mieter nicht auszieht kann der VM grundsätzlich den Ersatz des finanziellen Schadens neben der +Nutzungsentschädigung+ verlangen der ihm durch verspätete Rückgabe entsteht.
Zieht der Mieter nicht aus, obwohl der MV abgelaufen ist, dann muss der Vermieter sich noch einmal rühren.(2 Wochenfrist).
Was heisst "2Wochenfirist" ? Hat der Mieter etwa noch bis zu zwei Wochen nach offiziellem Ende der Vermietung Zeit, die Wohnung zu übergeben? (Kann doch wohl nicht sein,- sonst wäre ja eine direkt anschliessende Neuvermietung nie möglich. Wer trägt denn diesen Mietausfallschaden dann?) Oder muss ich mich 2 Wochen vor Ende der Vermietung rühren und an die Übergabe erinnern?
Nein, das sollte nur bedeuten, wenn der Vermieter sich nicht innerhalb dieser Frist rührt, würde der alte Mietvertrag als unbefristeter Mietvertag weitergeführt. Hier wurde aber bereits im MV dieses ausgeschlossen, somit hat der Mieter bei verspätetem Auszug des Mieters einen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung mindestens die bisherige Miete, evtl. auch die ortsübliche Vergleichsmiete. Wenn der Mieter nicht auszieht kann der VM grundsätzlich den Ersatz des finanziellen Schadens neben der +Nutzungsentschädigung+ verlangen der ihm durch verspätete Rückgabe entsteht.
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