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Wohnungsnutzung vor Vertragsbeginn Rechte des Mieters

 
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Chrissie70
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 29.08.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 29.08.05, 15:17    Titel: Wohnungsnutzung vor Vertragsbeginn Rechte des Mieters Antworten mit Zitat

Folgendes Problem:

Wie so häufig bei Umzügen war es möglich die Wohnung vor offiziellem Vertragsbeginn zu nutzen. Die Wohnungsübergabe fand statt - Verwalter behielt heimlich einen Schlüssel ein und nutze diesen um die Renovierungsarbeiten zu 'begutachten', auf jeden Fall fand er sich nachdem der Maler die Räumlichkeiten verlassen hatte, wohl öffter mal ein.
Mieter kam dem VM auf die Spur, weil Maler und Mieter 2xumschliessen, X nur einmal. Es gab also noch einen weiteren Schlüssel. Motto 'Ups, tatsächlich'.
Schlüssel wurde einer Nachbarin (für Notfälle) übergeben.
VM aber, gar nicht bange, holte sich den Schlüssel von der Nachbarin, um Handwerker in die Wohnung zu lassen, die noch Schönheitsreparaturen durchführten. Es gab zwar einen Termin mit den Handwerkern, aus ungeklärten Gründen, kamen die aber früher und so liess man sie schon mal in die Wohnung. War ja alles nur im Interesse des 'Mieters'.
Mieter ist empört, denn nicht nur hat der VM einen Schlüssel widerrechtlich (?) einbehalten, VM betritt auch noch hinter dem Rücken der Mieters dessen inzwischen weitgehend eingerichtete Wohnung (nun ja zumindest standen alle Umzugskartons drin). VM ist jetzt in einer Diskussion (Mieter möchte nicht ausziehen) der Meinung: Mietverhältnis hat noch gar nicht bestanden, Mietbeginn erst 3 Tage nach der Sache mit den Handwerkern. Wer hat recht?
Nun versucht VM ständig in den Besitz eines Schlüssels zu kommen, in dem er Termine mit Handwerkern bevorzugt auf 10 Uhr morgens legt, so dass man, zumindest bei den Arbeitszeiten des Mieters und der Anfahrt im Grund mindestens einen halben Tag Urlaub nehmen muss. Die Benachrichtgung über solche Termine erfolgt dabei aber bevorzugt nach 18h am Vortag. 'Morgen kommt um 10 der und der ....'
Mieter mag die Wohnung (trotzdem). Wie kann man den Vermieter(verwalter) in die Schranken weisen, welche Benachrichtigungspflichten hat er? Wer hat recht mit dem Beginn des Mietvertrags (sind es nicht eigentlich zwei Verträge (einer (mündlich) über die Vornutzung, der andere schriftlich)???
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Yvonne
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 2522
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 29.08.05, 15:21    Titel: Antworten mit Zitat

Zu erst würde ich ein neues Schloß einbauen und erstmal niemandem einen Schlüssel für Notfälle überlassen. Zumindest nicht der Nachbarin, die den Schlüssel ja offensichtlich bereitwillig rausrückt.

Handwerkertermine müssen mit Ihnen abgestimmt werden aber natürlich können Sie nicht verlangen, daß die Termine nach Feierabend durchgeführt werden. Sie können natürlich auch eine Vertrauensperson beauftragen, die die Handwerker zum vereinbarten Termin in die Wohnung lässt, damit Sie sich keinen Urlaub nehmen müssen.
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Chrissie70
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 29.08.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 29.08.05, 15:28    Titel: Antworten mit Zitat

Mieter ist gerade erst neu in den Ort gezogen, Bindungen außerhalb des Arbeitsplatzes noch nicht vorhanden. Nachbarin wurde inzwischen entsprechend instruiert. Aber nochmal die Frage, wie lange vorher muss der VM Termine mit Handwerkern ankündigen und ist er nicht auch verpflichtet Terminwünsche des Mieters zu berücksichtigen. Bis 8 Uhr morgens ist es zum Beispiel immer möglich zu kommen, und Handwerker fangen ja auch früh an. Für kleinere Sachen geht adas auch, aber Verwalter macht ja immer die Termine, und zwar immer so, wie es für ihn bequem ist, er muss auch bei jedem Auftritt von Handwerkern dabei sein- damit er auch weiss was gemacht wurde.
Mieter ist echt kompromissbereit, aber wenn er eine Nachricht abends bekommt, dass morgens Handwerker kommen, dann lässt sich nicht mal eben schnell die Arbeit umorganiseren.
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Yvonne
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 2522
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 29.08.05, 15:34    Titel: Antworten mit Zitat

Rechtzeitig heißt mindestens ein bis zwei Tage vorher - wenn Sie berufstätig sind - drei bis vier Tage vorher.

Nur der Vermieter oder sein Bevollmächtigter (z. B. der Hausverwalter) kann Ihnen Besuch ankündigen. Wenn Handwerker, Architekten, Makler oder Kaufinteressenten sich selbst ankündigen, sind Sie also keineswegs verpflichtet, diesen Zutritt zu gewähren!

Es gibt aber auch Ausnahmen von dem o.g. Grundsatz: Für die Ankündigung der jährlichen Heizkostenablesung (und analog für Kaltwasserablesung) und die Schornstein- und Abgasüberprüfungen genügt ein deutlich sichtbarer Aushangidurch die jeweiligen Firmen bzw. den Bezirksschornsteinfegermeister.

Terminabsprache
Sie müssen einen vorgeschlagenen Besuchstermin Ihres Vermieters - für einen Besuch Ihres Vermieters selbst oder von ihm Beauftragter - nicht unbedingt akzeptieren! Kommt Ihnen der vorgeschlagene Besuch ungelegen, so sollten Sie schriftlich einen Gegenvorschlag machen, indem Sie zwei bis drei Ausweichtermine anbieten, die innerhalb der nächsten Tage liegen. Es bleibt dem Vermieter nichts anderes übrig, als sich mit Ihnen zu einigen
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Karsten
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 29.08.05, 19:24    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ich das richtig gelesen habe, dann fand das alles doch VOR dem Einzugstermin statt, oder?
Naturlich hat dann der Mieter noch kein Recht auf "exklusiven" Zugang.
Was nach dem Beginn des Mietverhältnisses passiert ist allerdings etwas anderes.
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Yvonne
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Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 2522
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 29.08.05, 19:38    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Wenn ich das richtig gelesen habe, dann fand das alles doch VOR dem Einzugstermin statt, oder?
Naturlich hat dann der Mieter noch kein Recht auf "exklusiven" Zugang.


Das sehe ich anders.
Die Wohnungsübergabe hatte ja bereits stattgefunden. Wer haftet denn für Schäden, wenn da jeder ein - und ausgehen kann?
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