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Nebenkostenabrechnungsfrist/Beanstandungsfrist des Mieters

 
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Quasterich
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Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 155

BeitragVerfasst am: 29.08.05, 16:08    Titel: Nebenkostenabrechnungsfrist/Beanstandungsfrist des Mieters Antworten mit Zitat

hypothetischer Fall: Für KalJahr 2003 rechnete VM im Oktober 2004 ab. Die betagte M'in bat wegen kleiner Rente um Zahlungsziel 5.1.05. Dem stimmte VM zu. Sie zahlte aber nicht und beruft sich jetzt auf SCHWERE Abrechnungsmängel/nicht nachvollziehbare und unverständliche (nicht tabellarische) Abrechnung sowie Verfristung. Kann VM noch nachbessern (Zahlen waren von Anfang an o.k., nur eben nicht tabellarisch)? Und kann er sich auf Verletzung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) berufen, weil M'in ihn durch ihren Wunsch nach langem Zahlungsziel "ausgetrickst" (Verfristung) hat?
Es kann doch eigentlich nicht nach § 242 BGB angehen, dass VM die bekannte 12-Monats-Frist einerseits beachten muss, während der nachzahlungspfl. M einfach schweigt, den Ablauf der für den VM geltenden Frist abwartet und hiernach dann (innerhalb SEINER 12 monatigen Meckerfrist) mit fadenscheinigen Einwendungen kommt (z.B. Abrech-Maßstab sei -stillschweigend- für die vermietete Eigentumswohnung Qm Wohnfl. gewesen, obwohl das nie vereinbart wurde, sondern stattdessen Bindung an die WEG-Beschlüsse etc. vertraglich auch für das Mietverhältnis ausdrücklich vereinbart wurde. WEG-Abrechnungsschlüssel ist nicht Qm Wohnfläche sondern Miteigentumsanteil-Quote. Danke für Eure Tipps.
*winkt* Gruß Quasti
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spsln
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Anmeldungsdatum: 22.04.2005
Beiträge: 44
Wohnort: Borsdorf

BeitragVerfasst am: 30.08.05, 06:20    Titel: Antworten mit Zitat

Aus meiner Sicht kann die Mieterin das so machen. Man könnte ihr aber unterstellen, dass sie durch die Bitte der Verlängerung des Zahlungszieles die Abrechnung anerkannt hat, was jedoch schwierig durchzusetzen sein sollte, also eher theoretisch.

Man muss dem Vermieter aber auch vorhalten, dass er von Anfang an die Abrechnung ordungsgemäß hätte erstellen können. Aus dieser Sicht wäre gegen das Verhalten der Mieterin nichts einzuwenden. Schließlich ist es nicht so gedacht, dass der Vermieter eine Abrechnung auf Verdacht erstellt und dann solange nachbessert, bis sie irgendwann fehlerfrei ist.

Insgesamt denke ich, Pech gehabt. Natürlich ist dabei noch zu prüfen, ob die Mängel wirklich bestehen und die Abrechnung dadurch unwirksam geworden sein sollte.#

MfG Spsln
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Meiner-einer
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1481
Wohnort: Ostzone

BeitragVerfasst am: 30.08.05, 06:31    Titel: Antworten mit Zitat

Gordische Knoten werden einfach durchschlagen.

Der VM sollte als Reaktion auf rumgetrickse die Kaltmiete bis zum Anschlag erhöhen. Dann bekommt er entweder "Schmerzensgeld" oder der Mieter zieht aus - was auch eine sehr schöne Lösung ist.
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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 30.08.05, 06:56    Titel: Antworten mit Zitat

<<<<<Es kann doch eigentlich nicht nach § 242 BGB angehen, dass VM die bekannte 12-Monats-Frist einerseits beachten muss, während der nachzahlungspfl. M einfach schweigt, den Ablauf der für den VM geltenden Frist abwartet und hiernach dann (innerhalb SEINER 12 monatigen Meckerfrist) mit fadenscheinigen Einwendungen kommt >>>>>

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Hat der Mieter seine Abrechnung erhalten, verjähren Nachzahlungsansprüche des Vermieters oder Rückzahlungsansprüche des Mieters nach 3 Jahren. Diese Frist wird in Gang gesetzt mit Vorlage der Abrechnung und zwar immer erst am Ende des betreffenden Jahres.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 30.08.05, 07:00    Titel: Antworten mit Zitat

Die 12-Monats-Frist gilt nur für die Erstellung der Abrechnung.
Forderungen aus dieser Abrechnung unterliegen der normalen dreijährigen Verjährung.
Ich habe damit kaum was zu tun, aber gibt es eine Norm, wonach eine tabellarische Aufstellung gefordert ist?

---------
da war wieder einer schneller.
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Werner
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 30.08.05, 07:05    Titel: Antworten mit Zitat

Die NK - Abrechnung muss für den Mieter nachvollziehbar sein. Dh. das er ohne Probleme die Richtigkeit der gemachten Angaben prüfen und nachrechnen kann.
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