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Verfasst am: 29.08.05, 13:12 Titel: Schäden durch "Baum Unfall", welche Versicherung z
Guten Tag!
Am Stammtisch haben wir kürzlich folgende 1 Fälle am Stammtisch diskutiert:
1.) Nachbar/Eigentümer A hat einen Baum in seinem Vorgarten stehen. Der Baum steht nur wenige cm an der Grundstücksgrenze zu Eigentümer B. Bisher haben sich A und B des Baumes erfreut, spendet er doch im Sommer angenehmen Schatten. Beide sind sich einug über den Verbleib des Baumes.
Nun würde der Baum seine Wurzeln soweit ausdehnen, dass er mit diesen bei B in das Kanalrohr unter seinem Vorgarten einwächst und zur Beschädigung des Kanalrohres führt.
Der "Schädiger" A hat sich die Allg. Bedingungen seiner Privathaftpflichtversicherung genau durchgesehen und findet hierzu keinen Ausschluss, die Versicherung jedoch meint, dass für sie keine Pflicht zur Leistung bestünde.
Auch die eigene Gebäudeversicherung vom Geschädigten B würde sowieso nur für Rohrleitungsschäden innerhalb der Gebäudemauern zahlen.
Kann A die Privathaftpflicht in Anspruch nehmen oder müssen solche Fälle separat versichert werden?
2.) Örtliche Situation wie 1, jedoch kein Wurzeleinwuchs, sondern der Baum von A verliert einen (schwereren) Ast und beschädigt das auf Grundstück von B abgestellte Fahrrad von B.
Kann hierfür die PHV in Anspruch genommen werden?
Die Privathaftpflichtversicherung zahlt für Schäden aus deliktischer Haftung, im BGB unter "Unerlaubte Handlungen" aufgeführt.
Das Problem liegt darin, dass wahrscheinlich keine Schadensersatzpflicht aus § 823 I BGB vorliegt. Es fehlt wohl an der Widerrechtlichkeit. Auch ist der Schaden nicht einer Person ("wer") direkt zuzuordnen. Ein Verstoss gegen eine Verkehrssicherungspflicht liegt auch nicht vor, da das Ganz ja unterirdisch passiert.
Im oben angegebenen Urteil wurde der "Störer" auch nach § 1004 BGB verurteilt, nicht nach § 823 I. Eine separate Versicherung für solche Fälle ist mir nicht bekannt.
Vielen Dank f.d. Statement.
Wenn ich mir §823 nochmal auf der Zunge zergehen lasse, dann würde ich wie folgt wiedersprechen wollen:
Fahrlässigkeit ist gegeben. Diese kann nur durch eine Person hervorgerufen werden, also "Wer" ist auch gegeben.
Eigentum verletzen ist gegeben. Und zwar widerum durch die Fahrlässigkeit und deren direkte Folge.
Widerrechtlich ist auch gegeben, es ist ja schließlich kein rechtens eingetretener Schaden entstanden.
Verletzung eines sonstigen Rechtes ist auch gegeben. Schließlich habe ich ein Recht auf Unterlassung der zuerst genannten Fahrlässigkeit.
"A" hätte dann fahrlässig den Baum widerrechtlich (gegen das Nachbarschaftsgesetz?)so groß wachsen lassen, dass die Wurzeln das Kanalrohr von "B" zerstörten.
Insbes. Seite 6-7 erläutern das Urteil des BGH, wonach der Baumbesitzer als "Störer" Versicherungsschutz im konkreten (!) Fall geniesst, obwohl er das Ereignis, nämlich den Wurzeleinwuchs, nicht selbst verschuldet.
Hierzu ist auch die Stellungnahme vom Bund der Versicherten in deren Forum interessant:
http://www.bundderversicherten.de im Forum unter ->Haftpflichtversicherungen -> Privat -> "Nachbars Baumwurzeln in unser Kanalrohr ".
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