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Verfasst am: 29.08.05, 23:11 Titel: Ruhestörung- und weiter?
Hallo,
über uns ist ein junges Pärchen eingezogen vor etwa einem Monat. Die machen einen solchen Lärm, dass der ganze Rest der Mieter geschlossen schon mehrfach Beschwerde beim Hausverwalter eingereicht hat. Der hat denen nun auch endlich die fristlose Kündigung in den Briefkasten gesteckt.
Mich würde nun aber mal interessieren, was passiert, wenn sie nicht ausziehen?
Wenn der Lärm anhält, habe ich das Recht auf eine Mietminderung, obwohl der Vermieter ja schon die Kündigung geschrieben hat?
Und was sollen wir jetzt machen, wenn immer noch keine Ruhe herrscht? Ansprechen geht nicht. Die machen nicht auf, egal, wer vor der Tür steht. Weder bei einem aus dem Haus, noch beim Verwalter und auch bei der Polizei haben die nicht geöffnet.
Was mich zu der Frage bringt, was macht die Polizei wenn ich irgendwann eine Anzeige erstatten muss, weil ich es nicht mehr aushalte und die öffnen nicht? Gehen die dann einfach wieder?
Also wenn der Vermieter die Kündigung ausgesprochen hat, wird es mit Sicherheit auch eine Frist geben. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann der Vermieter die Wohnung natürlich räumen lassen. Wenn die Mieter die Tür nicht öffnen, kann ich mir schon vorstellen, das die Polizei die Tür einfach aufmacht. Das ist allerdings rechtlich gesehen denke ich sehr heikel, da das Eindringen in eine Wohnung einen starken Eingriff in die Privatsphäre darstellt. Wie das rechtlich geregelt ist kann ich leider nicht sagen.
Hi,
der VM hat wahrscheinlich fristlos gekündigt. Dann müssen die M sofort nach Erhalt der Kündigung ausziehen. Tun sie natürlich meist nicht. Dann muss der VM die M auf Räumung verklagen. Kann schnell gehen, da vor dem AG und solche Leute oft nicht zur Verhandlung erscheinen, dann ergeht Versäumnisurteil. Kann aber auch etwas länger dauern. Wenn sich die M vor Gericht verteidigen, werden die Nachbarn möglicherweise als Zeugen geladen. Ein Lärmprotokoll, in das man alle Störungen zeitnah einträgt (mit Uhrzeit und Dauer/Art des Lärms) ist vor Gericht eine gute Unterlage . Mit dem Räumungsurteil darf der VM den Gerichtsvollzieher losschicken. Dieser führt die Räumung durch. Dabei darf er die Tür aufbrechen. Trifft er auf Widerstand, darf er die Polizei zu Hilfe ziehen. Der VM selbst darf nicht räumen und auch nicht die Tür aufbrechen (keine Selbstjustiz).
Gruß, dos _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
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