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im August 2005 erfolgt NKA für 2004. Der Aufforderung für die nicht abgerechneten Jahre 2002 und 2003 die entsprechenden Unterlagen zu übersenden, schreibt der VM, das könne er nicht, da durch Verwalterwechsel er keine Abrechnungen bekomme habe. Er hat also keine NK abgeführt und NK sind verursachte Kosten durch den Mieter. Unsere Forderung lautet also: Rückzahlung der Vorauszahlungen der Jahre 02&03, abzüglich der Nachforderung aus 2004 - es soll diesbezüglich auch ein Urteil BGH/OLG existieren.
Sind wir da auf einem korrekten Weg?
Gruss KaDe _________________ KaDe
Es wurde überlegt, ob der Mieter einen Anspruch auf Zurückzahlung der geleisteten Vorauszahlungsbeiträge hat, wenn der Vermieter keine Abrechnung erstellt. Das OLG Hamm hat nun klargestellt, daß dies grundsätzlich nicht möglich ist (WuM 1998/476). In einer neuen Entscheidung hat das OLG Braunschweig (NZM 1999/751) entschieden, daß bei Ende des Mietverhältnisses der Mieter berechtigt ist, einen Teil der Vorauszahlung zurückzuverlangen, der nicht durch unstreitig entstandene Nebenkosten verbraucht ist. Der Mieter muß dabei seinen Mindestverbraucht schätzen. Wenn eine Schätzung unter keinen Umständen möglich ist (keine früheren Abrechnungen, keine vergleichbaren Wohnungen im Objekt) kann der Mieter nach Ansicht des OLG auch sämtliche Vorauszahlungen zurückverlangen.
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