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Nachforderung eines einmaligen Krankenversicherungsbeitrages

 
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Ilme Hinkel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.08.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 29.08.05, 11:31    Titel: Nachforderung eines einmaligen Krankenversicherungsbeitrages Antworten mit Zitat

Eine PKV verlangt in 2005 von einem Mitglied die Zahlung eines einmaligen Versicherungsbeitrages aus dem Jahr 2003. Begründung im Juni 2005: Der einmalige Versicherugnsbeitrag aus dem Jahr 2003 wurde nicht erhalten. Das Beitragskonto ist nicht ausgeglichen. Das Mitglied hat weder im Jahr 2003 noch im Jahr 2004 Erinnerungsschreiben oder Mahnungen von der Krankenkasse bzgl. dieses ausstehenden Beitrages erhalten.

Frage: Muss dieser einmalige Versicherungsbeitrag aus dem Jahr 2003 nachträglich an die PKV gezahlt werden?
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 29.08.05, 11:40    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der Beitrag vom Versicherungsnehmer tatsächlich nicht gezahlt worden ist, ist die Forderung der Versicherung jedenfalls noch nicht verjährt (Forderungen aus dem Jahr 2003 verjähren erst mit Ablauf des 31.12.2006). Vorsicht auch bei schriftlichen Mahnungen der Versicherungsgesellschaft, in denen auf den drohenden Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen wird oder in denen die Kündigung des Vertrages angedroht wird: Im Zweifel lieber erst einmal unter Vorbehalt zahlen und nachträglich den Sachverhalt mit der Gesellschaft klären.
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Ilme Hinkel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.08.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 30.08.05, 14:17    Titel: Antworten mit Zitat

Der Beitrag ist vom Versicherungsnehmer im Jahr 2003 gezahlt worden. Es lagen dem Versicherungsnehmer weder Erinnerungsschreiben noch schriftliche Mahnungen noch sonst irgendwelche Unterlagen vor, die auf diesen einmaligen Rückstand aus dem Jahr 2003 schliessen liessen.

Frage1: Muss die Gesellschaft nicht auch eine fristgerechte Einreichung von Mahnungen oder Mahnbescheiden einhalten? Frage2: Ist Verjährung gleichzusetzen mit gesetzlicher Frist zur Einreichung von Mahnungen?
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 30.08.05, 15:27    Titel: Antworten mit Zitat

es gibt keine frist zur mahnung...es muss auch überhaupt nicht gemahnt/erinnert werden. und wenn dann zumindest innerhalb der normalen verjährungsfrist.

mahnungen werden in erster linie deshlab verschickt, um darin deutlich hinzuweisen, dass bei weiterer nichtzahlung ab dem tag x kein versicherungschutz mehr besteht...
_________________
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Ilme Hinkel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.08.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 31.08.05, 13:58    Titel: Antworten mit Zitat

Das würde ja bedeuten, dass ein Versicherungsnehmer jegliche (auch zu Unrecht erhobenen!) Nachforderungen einer Versicherung begleichen muss. Selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer definitiv alle Beiträge bezahlt hat. Dies aber nicht mehr nachweisen kann, da z.B. durch einen Unfall alle relevanten Unterlagen zerstört wurden.
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ihuehn
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 31.08.05, 14:11    Titel: Antworten mit Zitat

Ilme Hinkel hat folgendes geschrieben::
Das würde ja bedeuten, dass ein Versicherungsnehmer jegliche (auch zu Unrecht erhobenen!) Nachforderungen einer Versicherung begleichen muss. Selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer definitiv alle Beiträge bezahlt hat. Dies aber nicht mehr nachweisen kann, da z.B. durch einen Unfall alle relevanten Unterlagen zerstört wurden.


Können Sie nicht in Ihrer Bank/Sparkasse nachfragen, ob die Ihnen einen Ausdruck anstelle eines Kontoauszuges machen können? Das müssten die doch eigentlich im PC haben. Damit könnten Sie dann die Zahlung nachweisen.
_________________
Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist Winken
WM- ich war dabei!!
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Ilme Hinkel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.08.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 05.09.05, 12:47    Titel: Antworten mit Zitat

Überweiseungen, die älter sind als 3 Monate, können von der Bank nicht mehr ermittelt werden.
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 05.09.05, 13:09    Titel: Antworten mit Zitat

alle bewegungen die auf nem kontoauszug stehen können definitv länger als 3 monate nachvollzogen werden können. und entsprechend eine "kopie" des damaligen kontoauszug erstellt werden. das mag ein paar euro kosten, geht aber garantiert...

ich bin mir nicht ganz sicher, aber hier dürfte für die bank auch die aufbewahrungsfrist von 10 jahren gelten...
_________________
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