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Verfasst am: 29.08.05, 21:17 Titel: Haftung bei Elektroinstallation
Hallo zusammen,
ich habe mal eine etwas andere Frage zum Thema Mietrecht. Folgende Situation:
Zwei Personen A und B wohnen in einer gemeinsame Mietwohnung. Die Person A ist die Mieterin, Person B steht nicht im Mietvertrag.
B führt kleinere Elektroinstallationen in der Wohnung aus (zum Beispiel Verlängerung der Anschlussleitung einer Deckenlampe, Einbau eines zusätzlichen Schalters in eine vom Netzanschluss trennbare Stehlampe, Erweiterung des in der Wohnung bestehenden Telefonanschlusses auf mehrere Anschlussmöglichkeiten und Installation einer Halogendeckenbeleuchtung, welche aber noch nicht am Netz angeschlossen ist). Die Arbeiten erfolgen ohne Entlohnung. Die Arbeiten wurden nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt aber eben nicht durch geprüftes Fachpersonal.
Person B zieht nun aus der Wohnung aus. Person A (die Mieterin) bewohnt weiterhin die Wohnung. Um sich vor etwaigen Schadensersatzansprüchen abzusichern (die durch die Installation bzw. deren Betrieb verursacht weden könnten), möchte Person B die Haftung für die durchgeführten Arbeiten bzw. den Betrieb der Elektroinstallation an Person A (Mieterin) abtreten. Wie muss dies geschehen (Einschreiben an Person A, Mitteilung an den Vermieter oder ist ein Haftungsausschluss generell nich möglich)? Ist der Haftungsausschluss auch für leichte und grobe Fahrlässigkeit möglich? Lehnt Person A (Mieterin) eine Haftungsübernahme ab, muss sie dann den Zutritt zur Wohnung ermöglichen, um die Elektroinstallation zu demontieren bzw. vom Netz zu trennen. Wenn Person A dies nicht tut, haftet A dann automatisch?
Elektroinstallationen gehören grundsätzlich in die Hand von Fachleuten.
Empfehle hier besser eine Vorsorge (Elektrocheck durch Fachbetrieb)
als die Haftungsfrage zu klären. Vorsicht besser als Nachsicht !
Ist es möglich, dass B aus der Haftung herauskommt (z.B indem er A mitteilt, dass der Betrieb auf eigene Gefahr erfolgt)?
B haftet nach wie vor für das, was er verzapft hat. Traut er seiner eigenen Leistungen nicht, muss er entsprechende Abhilfe schaffen (z.B. einen Fachmann beauftragen). Ein Hinweis auf die Unzulänglichkeit seiner Leistung entlässt ihn nicht aus seiner Haftung.
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