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Prüfung von Grundrechten

 
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Manuchen152
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Anmeldungsdatum: 21.08.2005
Beiträge: 156

BeitragVerfasst am: 30.08.05, 17:37    Titel: Prüfung von Grundrechten Antworten mit Zitat

Hallo, Smilie

hab mal einige Fragen zu meiner öR Hausarbeit, die mir schon seit Tagen Kopfzerbrechen bereitet. Verlegen

In meiner Hausarbeit wird der § 8 I 2 des Transplantationsgesetzes folgendermaßen geändert: "Die Entnahme von Organen, welche sich nicht wieder bilden können, ist unzulässig."
H fühlt sich dadurch in seiner Religionsfreiheit verletzt, da er seinem Bruder C, welcher eine Niere benötigt, eine seiner Nieren spenden möchte.
C fühlt sich in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt, da die Chancen auf eine passende Niere eines Toten zu gering sei und Art. 2 II 2 ihm zumindest das Recht auf eine umfassende medizinische Versorgung durch Hilfe Dritter gewährleiste. Indem das Gesetz eine Lebendspende nunmehr ausnahmslos verbiete, schränke es die Möglichkeit einer wirksamen medizinischen Versorgung verfassungswidrig ein.


Nun meine Fragen:
Die form. und mat. Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes prüfe ich doch im Bereich der Schranken bei der Rechtfertigung.
Was prüft man nun bei den Schranken-Schranken?
In der mat. Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes hab ich ja schon den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprüft, den müsste ich doch aber auch nochmal bei den Schranken-Schranken prüfen?! Oder?
Nun weiß ich ehrlich gesagt nicht so genau, worauf ich mich bei den Schranken-Schranken beziehe, wenn ich dort den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nochmal prüfen muss. Dort müsste ich doch eigentlich dann den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz an dem jeweiligen Artikel in Bezug auf das Gesetz prüfen. Oder? Wie subsumiert man denn in einem solchen Fall?

... noch eine kleine Frage ...
Meiner Meinung nach spielt bei Art. 2 II 1 GG auch die Schutzpflicht des Staates eine Rolle, wo muss ich diese prüfen? Bei den Schranken-Schranken? Und wenn ja, prüfe ich dann trotzdem noch dort den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?

Lachen Danke schon mal im Voraus für eure hilfreiche Anworten. Lachen
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0Klaus
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 30.08.05, 21:05    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

zu Art. 2 GG

Art. 2 II Satz 1 (bitte beachten, nicht satz 2)

prüfen kann man so:

1. Schutzbereich betroffen? -> ja
2. Rechtseingriff verfassungsrechtlch gerechtfertigt, hier Gesetzesvorbehalt in II Satz 3
3. Dieses Gesetz muss formell und materiell verfassungskonform sein, daher
4. formelle RMK (Bundestag, Rat usw.)
5. materielle RMK
hier
- Verhältnismäßigkeit
-> legitimer Zweck
-> dieser ist geeignet, erforderlich, angemessen
bei Angemessenheit erfolgt Abwägung auch mit anderen Grundrechtsartikeln/ Grundwerten ggf. hier Schutzpflicht d. Staates vor Organhandel höheres Rechtsgut als Recht auf Leben des Einzelnen
- Zitiergebot
- Wesensgehaltsgarantie


nichts von Schranken-Schranken schreiben (das dürften Begrenzungen des Gesetzesvorbehalts sein, also die Wesensgehaltsgarantie), sondern nach Schema

Prüfungsschema geht mglw. auch in dieser Form, dass formelle RMK ganz an den Anfang gesetzt wird.

Folge: Verhältnismäß. nur einmal prüfen, Schranke ist der Gesetzesvorbehalt (Eingriffsvorbehalt), dieser hat wiederum Schranken und zwar Zitiergebot, Verhältnismäßigkeit und Wesensgehalt

unbedingt lesen:
http://www.transplantation-information.de/organspende_organspender/lebendorganspende/verfassungsgericht.html
_________________
mfg
Klaus
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Dos
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Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 1520

BeitragVerfasst am: 31.08.05, 09:04    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

als "Schranken-Schranken" werden die Einschränkungen der Grundrechtsschranke bezeichnet. Verwenden sollte man den Begriff aber idT nicht. Es gibt besondere SchrSchr (z.B. aus qualifizierten Gesetzesvorbehalten und bei vorbehaltlos gewährten Grundrechten) und allgemeine. Dies sind ua Verhältnismäßigkeits-, Bestimmtheits-, evtl Vertrauensschutzgrundsatz, Zitiergebot, Wesensgehaltsgarantie pp. Die prüft man nur einmal.

Bei Art. 4 Abs. 1 GG noch beachten, dass kein Gesetzesvorbehalt besteht. Also bei der materiellen RMK:
a) besondere Anforderungen: das einschränkende Gesetz muss dem Schutz von Grundrechten anderer oder anderen Gütern mit Verfassungsrang dienen;
b) allgemeine Anforderungen: Verhältnismäßigkeit (hier fällt natürlich wegen a der Prüfungspunkt "legitimer Zweck" weg), pp.

Gruß, dos
_________________
Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
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Manuchen152
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Anmeldungsdatum: 21.08.2005
Beiträge: 156

BeitragVerfasst am: 06.09.05, 20:12    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen, vielen Dank für die Hilfe, das hat mir echt weiter geholfen.

Jetzt habe ich aber ein anderes Problem: Zu viele Seiten bei der Hausarbeit.

Da wollte ich mal fragen, ob man bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit das Gesetz bei dem H als angemessen (=> Vb unbegründet) und bei dem C als nicht angemessen (=> Vb begründet) ansehen kann (oder umgekehrt).

Würde sich das dann widersprechen? Kann man ein Gesetz einmal als angemessen ansehen und einmal nicht?
Das Gesetz soll ja dem Organhandel vorbeugen, da kann ich doch meiner Meinung nach nicht einmal es als angemessen halten und einmal nicht, oder?

Wäre für hilfreiche Antworten dankbar!!! Winken
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0Klaus
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 08.09.05, 20:18    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das müsste gehen, da beide GR unterschiedliche Schutzgüter enthalten - bin nicht sicher. Wenn das nicht so wäre, bräuchte man ja die Angemessenheit nicht zweimal prüfen. In beiden GR sind die Argumente für Angemessenheistprüfung anders.

Falls das Gesetz die RelFreiheit verletzen würde, hätte eine Kirche, die mit der ganzen Sache nichts zu tun hat, einen Anspruch auf Verfassungswidrigerklärung. Sonst hat diesen Anspruch nur der Betroffene.

Ich schlage vor, sich am Urteil des BVerfG zu orientieren.

Im Ergebnis würde das Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben, allerdings nur aus Art. 2 II 1 GG und nicht weil's die RelFreiheit verletzt.
_________________
mfg
Klaus
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Manuchen152
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Anmeldungsdatum: 21.08.2005
Beiträge: 156

BeitragVerfasst am: 09.09.05, 19:34    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo OKlaus,

vielen, vielen Dank, das hilft mir echt weiter!! Sehr glücklich
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