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Unfreiwilliger Abtransport des Hausrates nach Kündigung
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hoschi72
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Anmeldungsdatum: 31.08.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 31.08.05, 11:38    Titel: Unfreiwilliger Abtransport des Hausrates nach Kündigung Antworten mit Zitat

Man stelle sich folgenden Fall vor:

Mieter A und Mieter B wohnen seit geraumer Zeit gemeinschaftlich in einer Wohnung. Die Wohnung wird ordnungsgemäß von beiden Mietern gekündigt. Mieter B entscheidet sich jedoch kurz vor Ablauf des Mietverhältnisses einfach weiter in der Wohnung zu bleiben und keine Miete zu zahlen.

Da die beiden Mieter gesamtschuldnerisch für die Miete aufkommen müssen (stimmt das auch nach ordenlicher Kündigung beider Seiten?), befürchtet Mieter A, er müsse die Miete oder einen Schadensersatz bis zum Auszug bzw. zur Zwangsräumunug an den Vermieter zahlen. Das dauert erfahrungsgemäß einige Monate wenn nicht Jahre und würde Mieter A angesichts der sehr hohen Miete in den finanziellen Ruin treiben.

Um dies zu umgehen, zieht Mieter A komplett aus der Wohnung aus lässt den Hausrat von Mieter B in dessen Abwesenheit durch ein Umzugsunternehmen einlagern. Der Vermieter lässt währendessen die Schlösser der Wohnung auswechseln.

Können Mieter A und der Vermieter für dieses Vorgehen belangt werden? Welche anderen Wege hätten Mieter A oder der Vermieter beschreiten können?

Kann sich Mieter B mittels Schlüsseldienst Zugang zur Wohnung verschaffen und seine Möbel wieder in die Wohnung schaffen? Oder ist das dann Hausfriedensbruch weil kein Mietvertrag mehr besteht und die Wohnung von Mieter A an den Vermieter übergeben wurde?

Für jede Antwort und jeden Tip bin ich dankbar!
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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 31.08.05, 13:15    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist eher Hausfriedensbruch vom VM und Mieter A. Wenn ich Mieter B wäre, da würde aber was anrollen. Böse
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 31.08.05, 13:18    Titel: Antworten mit Zitat

Ich sehe jetzt nicht auf den ersten Blick warum Ansprüche gegen den Vermieter bzw. gegen Mieter A durchsetzbar sein sollen. Das Mietverhältnis ist beendet.

Schließlich sind beide Mieter vor Ende der Frist ausgezogen. Der eine zwar etwas unfreiwillig, aber trotzdem. Anders wäre die Sachlage, wenn Mieter B über den Zeitraum hinaus in der Wohnung geblieben wäre, dann müßte der Vermieter Räumungsklage einreichen.

Sollte Mieter jetzt wieder in die Wohung eindringen, wäre dies Einbruch bzw. Hausfriedensbruch.

Wäre der B aber über die Frist hinaus in der Wohnung geblieben, dürfte auch der A wohl dafür noch gerade stehen, denn es wäre dann nur ein Teil der Mieter ausgezogen. Aber beide haften gesamtschuldnerisch.

So gesehen, war das schlau, was Mieter A gemacht hat.

Problematisch könnten jetzt allerdings die Kosten der Einlagerung sein. Düfte aber wohl das geringere Übel sein, als ein monatelanger Rechtsstreit.
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 31.08.05, 13:20    Titel: Antworten mit Zitat

#Werner

Wieso das denn ?

Der Mietvertrag wurde sowohl von Mieter A als auch von Mieter B gekündigt.
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Dos
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Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 1520

BeitragVerfasst am: 31.08.05, 13:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
Mieter B war ja nicht ausgezogen, sondern hatte sich entschlossen, in der Wohnung zu bleiben. Er hatte also den Besitz noch nicht aufgegeben. Wahrscheinlich war er nur einkaufen, während VM und A die Wohnung leerräumten. Also zivilrechtlich Besitzstörung, sodass Mieter B per Urteil oder einstweiliger Verfügung wieder Besitz an der Wohnung nehmen kann, ohne dass der VM diesem ("possessorischen") Anspruch seinen schuldrechtlichen Anspruch auf Räumung/Rückgabe der Wohnung ("petitorisches Recht") entgegen halten kann. Und strafrechtlich Hausfriedensbruch. War eben von Anfang an unerlaubte Selbstjustiz.
Gruß, dos
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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 31.08.05, 13:36    Titel: Antworten mit Zitat

genau das meinte ich das Mieter B zwar gekündigt hat, aber immer noch Wohnungsnehmer ist.
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 31.08.05, 13:36    Titel: Antworten mit Zitat

Bloß wie will denn der B beweisen, daß er dem A ausdrücklich gesagt hat, er wird über das Mietende in der Wohnung bleiben ?

D.h. konnte der A von einer gewissen Ernsthaftigkeit des Anliegens ausgehen oder hatte B dies nur in einer Bierlaune gesagt ?

Andererseits handelten A und B in Form einer Gemeinschaft ev. einer GBR, da sie gemeinschafltich die Wohnung mieteten und kündigten ? Reicht dann nicht ein Mitglied dieser GBR aus, um eine Erklärung abgeben zu können ?

Inwieweit wußte der VM davon ? Konnte er von der Anscheinsvollmacht des A ausgehen, der vielleicht gesagt hat, der B weiß Bescheid ?

Fragen über Fragen.

Aber schon eine interessante Fragestellung. Das muß ich schon sagen. Mal was anderes, als immer nur Schönheitsreparaturen.
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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 31.08.05, 13:39    Titel: Antworten mit Zitat

So wie es in der Fragestellung ist die Mietzeit noch nicht abgelaufen, daher ist es völlig unerheblich an einer Ernsthaftigkeit der Aussage B festzuhalten oder nicht.
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Meiner-einer
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1481
Wohnort: Ostzone

BeitragVerfasst am: 31.08.05, 13:41    Titel: Antworten mit Zitat

Dos hat folgendes geschrieben::
War eben von Anfang an unerlaubte Selbstjustiz.


Ja ist wohl so, allerdings erzwungen durch das deutsche Mietunrecht. Böse
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 31.08.05, 13:43    Titel: Antworten mit Zitat

#Werner

Sehe ich nicht zwangsläufig:

Es heißt:

Mieter B entscheidet sich jedoch kurz vor Ablauf des Mietverhältnisses einfach weiter in der Wohnung zu bleiben und keine Miete zu zahlen.


Ok, das Ansinnen von B doch drin zu bleiben, geschieht kurz vor Ablauf.

Um dies zu umgehen, zieht Mieter A komplett aus der Wohnung aus lässt den Hausrat von Mieter B in dessen Abwesenheit durch ein Umzugsunternehmen einlagern. Der Vermieter lässt währendessen die Schlösser der Wohnung auswechseln.

Wir wissen aber nicht, wann der A ausgezogen ist. 1 - 2 Tage vor Ablauf der Frist oder genau am letzten Tag.
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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 31.08.05, 14:00    Titel: Antworten mit Zitat

das berechtigt aber noch lange nicht die Sachen von B einlagern zu lassen. Das was hier zu lesen war mit Selbstjustiz kommt da schon hin.
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hoschi72
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 31.08.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 31.08.05, 14:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hier noch einige Ergänzungen zum theoretischen Fall:

Mieter A ist eine Woche vor Ablauf der Frist ausgezogen und hat seinen kompletten Besitzstand mitgenommen bzw. entsorgen lassen. Mieter B wohnte also eine Woche in einer fast leeren 6-Zimmer-Wohnung ohne Küche, wobei nur noch sein Zimmer möbliert ist. Trotz seiner Kündigung meint er seit dem Auszug von A, das Recht zu haben in dieser mittlerweile eher ungemütlichen Wohnung bleiben zu müssen.

Mieter A schaffte die Möbel von B ohne sein wissen am letzten Tag des Mietverhältnisses aus der Wohnung. Der eingeweihte Vermieter wechselt die Schlösser aus.

Wie sieht's denn jetzt aus?
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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 31.08.05, 15:04    Titel: Antworten mit Zitat

Da sollte der VM außen vor sein ! Auf A könnte aber noch was darauf zu kommen wenn B Anzeige wegen Diebstahl (oder besser wegen einer unerlaubten Wegnahme) erstattet. Vielleicht wollte ja B auch an diesem Tag die Wohnung räumen ;-( , es bleibt jedenfalls eine Straftat von A. (Verstehen kann ich das ja, aber hier gehts ums Recht, wers bekommt steht wo anders). Es könnte sogar sein das Mieter B eine Wiedereinweisung bekommt, aber dann hat A nichts mehr mit zu tun. Es gibt bestimmt noch andere Meinungen dazu.
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Dos
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Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 1520

BeitragVerfasst am: 31.08.05, 17:28    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
also, wenn die Wohnung sogar noch während des laufenden Mietverhältnisses geräumt wurde ("am letzten Tag"), dann brauchen wir uns hier kaum weiter zu unterhalten, das ist eindeutig Hausfriedensbruch und Besitzstörung. Aber auch nach Mietende gälte das Gleiche. Die Besitzstörungsregeln stellen allein darauf ab, ob jemand Besitz an einer Sache hat (und diesen nicht selbst irgendwann durch verbotene Eigenmacht erlangt hat). Ob das Mietverhältnis (=Recht zum Besitz) noch besteht oder der Besitzer gekündigt hat, ist unerheblich. Erst wenn der Mieter den Besitz aufgegeben hat (endgültig ausgezogen ist, ggfs. den Schlüssel abgegeben oder weggeworfen hat), dann darf der VM eigenmächtig rein. Vorher nur per Räumungstitel.
Gruß, dos
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 31.08.05, 19:37    Titel: Antworten mit Zitat

Dos hat folgendes geschrieben::
Hallo,
also, wenn die Wohnung sogar noch während des laufenden Mietverhältnisses geräumt wurde ("am letzten Tag"), dann brauchen wir uns hier kaum weiter zu unterhalten, das ist eindeutig Hausfriedensbruch und Besitzstörung. Aber auch nach Mietende gälte das Gleiche. Die Besitzstörungsregeln stellen allein darauf ab, ob jemand Besitz an einer Sache hat (und diesen nicht selbst irgendwann durch verbotene Eigenmacht erlangt hat). Ob das Mietverhältnis (=Recht zum Besitz) noch besteht oder der Besitzer gekündigt hat, ist unerheblich. Erst wenn der Mieter den Besitz aufgegeben hat (endgültig ausgezogen ist, ggfs. den Schlüssel abgegeben oder weggeworfen hat), dann darf der VM eigenmächtig rein. Vorher nur per Räumungstitel.
Gruß, dos


Ich sehe weder den Diebstahl nach § 242 StGB, noch den Hausfriedensbruch nach § 123 StGB. DEr VErmieter hat im dargestellten Sachverhalt auch nicht eigenmächtig gehandelt.
Man darf nicht übersehen, dass die Räumung und Rückgabe der Mietsache durch den dazu verpflichteten Mieter erfolgt ist, der auch einen Anspruch gegen seinen Mitmieter auf Mitwirkung bei der Vertragserfüllung hat. M.E. wird der Sachverhalt nach den Vorschriften über die Geschaftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) zu beurteilen sein. Eventuell hat B nach § 678 BGB gegen A einen Schadenersatzanspruch. Die Schadenshöhe dürfte für B allerdings nur schwer zu beziffern sein. Schließlich wurde durch die Handlung von A ein Schadenersatzanspruch des Vermieters abgewendet, der sich auch gegen B gerichtet hätte.
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