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Vermieter verweigert Rückgabe der Verpfändung

 
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Stefan_HB
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Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 01.09.05, 08:51    Titel: Vermieter verweigert Rückgabe der Verpfändung Antworten mit Zitat

Hallo,
ich habe eine Frage zu folgender Problematik:
-Bei Mietbeginn (Januar 2001) wurde auf dem Konto des Mieters eine Verpfändung zugunsten des Vermieters eingetragen (anstatt Kaution).
-Das Mietverhältnis wurde im Dezember 2001 durch fristgerechte Kündigung von seiten des Mieters beendet.
-Der Vermieter verweigert bis heute die Freigabe der Verpfändung, mit folgender Begründung:
*Im Keller der Wohnung hätte sich Sperrmüll befunden, den er habe entrümpeln lassen müssen.
*Er fordert den Mieter auf, diese Kosten anteilig zu übernehmen, erst dann würde er die Verpfändung freigeben.

Der Mieter verweigert dies, da der Sperrmüll (eine alte Einbauküche und ein Fahrrad) schon zu Beginn des Mietverhältnisses im Keller gelagert war. Die Vormieterin könnte dies bestätigen, ein Übernahmeprotokoll existiert allerdings nicht.
Hat der Mieter irgendeine Handhabe, die Freigabe der Verpfändung zu ereichen?
Vielen Dank für die Antworten,
Gruß Stefan
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 01.09.05, 09:50    Titel: Antworten mit Zitat

Zu der Frage wann die Kaution letztlich auf jeden Fall zurückgezahlt werden muss, hat auch der BGH (RE WM 87, 310) Stellung genommen.
Klarheit hat der Rechtsentscheid nicht gebracht. Nach Auffassung des BGH hängt die Dauer der Überlegungsfrist, die dem Vermieter zusteht, von den Umständen des Einzelfalles ab. Aus den Umständen könne sich ergeben das mehr als 6 Monate für den Vermieter erforderlich und für den Mieter zumutbar seien. Beträgt die Überlegungsfrist 6 Monate oder länger, kann der Vermieter sogar seine verjährten Ansprüche- z.b. Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung durch den Mieter, die 6 Monate nach Auszug verjähren gegen den Mieteranspruch auf Rückzahlung der Kaution der Kaution aufrechnen.(BGH RE WM 87, 310) Hat der Mieter als Sicherheit eine Bürgschaft gestellt, ist eine Verrechnung nach Ablauf der Verjährungsfrist jedoch ausgeschlossen (BGH WM 98, 224)
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Stefan_HB
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 01.09.05, 10:01    Titel: Antworten mit Zitat

Werner hat folgendes geschrieben::
Hat der Mieter als Sicherheit eine Bürgschaft gestellt, ist eine Verrechnung nach Ablauf der Verjährungsfrist jedoch ausgeschlossen (BGH WM 98, 224)

Eine Bürgschaft hat der Mieter nicht gestellt, nur bei der Bank die Verpfändung eintragen lassen.
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