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Ich vermiete seit 2002 eine ETW, die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
Leider stehe ich kurz vor der Insolvenz, ist diese ein Kündigungsgrund für den Mietvertrag?
Mein Mieter zahlt stets pünktlich, hat selbst auch Interesse die Wohnung zu kaufen, ob dies der Fall sein wird und er eine Finanzierung bekommt entscheidet sich Ende September.
Für den Fall dass das nicht klappt, trag ich mich mit dem Gedanken dem Mieter zu kündigen, weil die Chancen eine "freie" Wohnung zu verkaufen hat doch noch etwas besser sind, wie die eine vermietete loszubekommen.
Würde den Schritt der Kündigung zwar gerne vermeiden, da der Mieter immer pünktlich zahlt und es auch sonst keinerlei Probleme gibt, allerdings hat dies dann doch u. U. auch für mich erhebliche Nachteile.
die drohende Insolvenz des Vermieters ist definitiv kein Grund, den Wohnraummietvertrag zu kündigen. Wenn der Mieter auch sonst keinen Grund gibt, dass ihm gekündigt werden könnte, besteht da m. E. keine Chance.
Der Vermieter kann nur kündigen wenn er einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund, d.h. ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.
Ausnahme der Mieter und Vermieter wohnen in einem Zweifamilienhaus. Dort kann der Vermieter auch kündigen ohne einen besonderen Grund angeben zu müssen. Für Ihn ist die Kündigungsfrist 6 Monate. Ein Verkauf des Hauses/Wohnung ist kein anerkannter Kündigungsgrund.
Verfasst am: 01.09.05, 11:43 Titel: Hinderung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit
Der Kündigungsgrund "Hinderung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit" ist vor allem bei Vererbung anwendbar, wenn 2 oder mehr Erben verkaufen wollen, um das erbe zu teilen. Dennoch verweist Haus und Grund München auf folgendes Urteil:
Die Hinderung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit (z.B. des Verkaufs) eines Mietobjektes infolge der Vermietung ist für den Vermieter gem. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB ein gesetzlicher Kündigungsgrund. Die Voraussetzungen dieses Kündigungsgrundes sind gegeben, wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert ist und ihm dadurch erhebliche Nachteile entstehen.
Allerdings stellt die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen an das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale "angemessene wirtschaftliche Verwertung" und "erhebliche Nachteile". Zum Teil wurde von der Rechtsprechung ein erheblicher Nachteil erst bei einer Kaufpreiseinbuße infolge der Vermietung von mehr als 20 % angenommen. Allerdings muss bei der Bestimmung des "erheblichen Nachteils" für den Vermieter im Einzelfall auch dessen individuelle finanzielle Situation berücksichtigt werden.
Dementsprechend kann nach einem Urteil des LG Detmold vom 16.5.2001 (2 S 122/00, NZM 2002, 339) bereits eine voraussichtliche Kaufpreiseinbuße von ca. 10 % einen erheblichen Nachteil begründen, wenn der Vermieter das vermietete Haus aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage verkaufen muss und den Erlös aus dem Verkauf des vermieteten Einfamilienhauses zur eigenen Existenzsicherung benötigt z. B. weil er andernfalls sein Gewerbe infolge Verweigerung von weiteren Bankkrediten nicht mehr betreiben kann.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
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