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Es reicht schon, wenn ein Teil der Klausel ungültig ist. Dann ist die ganze Klausel ungültig.
Hier ist schonmal der Fristenplan zu starr und die Fristen ansich auch zu kurz. Also insgesamt ungültig.
Dies ist allgemeine Rechtssprechung. Oder können neuerdings Schönheitsreparaturen die nach der Rechtssprechung des BGH ungültig sind, dadurch wieder gültig werden, wenn sie angeblich indivualvertraglich vereinbart werden ?
Bin für Aufklärung immer zu haben. Soweit ich weiß, müssen sich auch Individualvereinbarungen im Rahmen der Gesetze bzw. der Rechtssprechung bewegen, trotzt Vertragsfreiheit. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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Natürlich müssen sich auch Individualvereinbarungen an die Gesetze und Rechtsprechung halten.
Das Gesetz ist § 307. Das gilt aber eben nicht für Individualvereinbarungen.
Die Rechtsprechung, die mir bekannt ist bezieht sich auf AGBs und nicht auf Individualvereinbarungen. Also anderer Sachverhalt. D.h. die entsprechenden Urteile haben dafür keine Bedeutung.
Zum Zeitpunkt der Übernahme war der Vormieter zur Renovierung verpflichtet. Der hätte die Wohnung weiß streichen müssen und das Laminat rausreißen müssen und den Teppich erneuern und und ...
Da wir aber auch nicht klinisch (weiß) wohnen wollten, haben wir uns alle geeinigt, dass WIR bei Einzug diese Tätigkeiten übernehmen (Dübellöcher verspachteln, Tapezieren, Streichen, Teppich erneuern und so). Deshalb auch die Abschlagszahlung, die wir vom Vormieter erhalten haben. Mit diesen haben wir deren Laminat (Wohnzimmer) gegengerechnet, das sah noch gut aus und wir habens übernommen.
So kam dieser Passus zustande.
Den genauen Inhalt des Gesprächs habe ich natürlich nicht mehr parat. Aber über die Auszugsregeln haben wir nicht extra diskutiert. Wie ich oben schon darlegte, war der besprochene Punkt dazu da, dass die Verpflichtung einer renovierten Wohnung vom Vormieter auf uns übertragen wurde. Über die Renovierung zum Zeitpunkt der Übergabe bestand ja auch Einigung: Vormieter muss nicht renovieren, das machen wir und wir verrechnen. Ehrlich gesagt kann ich mich auch nicht erinnern, dass wir das genannte Geld vom Vormieter erhalten haben. Wir haben mit denen unseren Verbrauch abgerechnet (Tapeten, Farbe, Kleister usw.) und den mit Restwert für Laminat gegengerechnet. Also ein pragmatischer Ansatz.
Verfasst am: 31.08.05, 11:06 Titel: Hätte auch so heißen können
Eigentlich hätte der Vermieter damals auch reinschreiben können:
"Der Nachmieter übernimmt die Renovierungsarbeiten, die eigentlich vom Vormieter zu erbringen gewesen wären. Finanziell regeln das Vor- und Nachmieter unter sich."
Ich weiß, steht leider nicht so drin, ist aber kurz wiedergegebener Inhalt des Gesprächs. Wir haben nicht darüber verhandelt, was wir wie streichen müssen und so.
Hab noch mal darüber nachgedacht. Also wegen § 12 muß jedenfalls nicht renoviert werden. Die Klausel ist unwirksam. Bleib letztlich noch diese Anmerkung.
Dem Mieter ist bekannt, daß der Vormieter gegenüber dem Vermieter vertraglich verpflichtet war, die Wohnung renoviert zurückzugeben. Auf die Ausführung der vom Vormieter zu erbringenden Leistungen verzichtet der Mieter gegen Zahlung einer Pauschalentschädigung in Höhe von x DM durch den Vormieter.
Ich kann mir schon vorstellen, was der Vermieter damit beabsichtigt hat. Er wollte, daß der Nachmieter die Renovierungspflicht des Vormieters übernimmt. Das steht aber nicht drin. Ich würde die Regelung so verstehen, daß der Mieter bei Einzug eine unrenovierte Wohnung übernimmt und sich mit dem Vormieter einigt. Durch diese Vereinbarung hätten der Mieter z.B. nicht verlangen können, daß der Vermieter renoviert.
Der Mieter ist deshalb verpflichtet, die Wohnung bei seinem Auszug in renoviertem Zustand (Rauhfasertapete mit Anstrich in gebrochenem weiß bzw. Neutapezierung, Anstrich der nicht tapezierten Wand- und Deckenflächen, Anstrich/Lackierung des Holzwerkes) zurückzugeben. Hierbei ist über die neuen Tapeten und den Farbton des Holzwerkanstrichs mit dem Vermieter eine Absprache herbeizuführen.
Warum der Mieter deshalb verpflichtet sein soll, die Wohnung bei seinem Auszug nochmals zu renovieren erschließt sich mir nicht und es wurde darüber auch nicht gesprochen. Wenn ich es richtig verstanden habe, wurde über die Renovierung bei Einzug verhandelt und über die Renovierung bei Auszug nicht.
Oder anders formuliert: Bezüglich des Einzugs liegt eine Individualvereinbarung vor, bezüglich der Endrenovierung AGB, was die Unwirksamkeit der Endrenovierungsklausel zur Folge hätte.
Ich würde deshalb sagen, daß der Mieter überhaupt nicht renovieren muß.
Vielleicht nehmen noch andere User mit besseren Kenntnissen dazu Stellung.
Es wäre in der Tat schön, wenn sich irgendeine Meinung noch durch andere veri- oder falsifizieren ließe. Ansonsten habt Ihr mir sehr geholfen, ich bin gespannt, wie sich die weiteren Gespräche entwickeln.
Irgendwann stößt ein Laienforum an seine Grenzen. Wenn es für Sie machbar ist, würde ich Ihnen den Gang zu einem Anwalt Ihres Vertrauens empfehlen.
@ Max77:
Nee, ist erstmal ok so. Ich werde demnächst in das Gespräch mit dem VM gehen und besser ich informiere mich vorher, als gucke hinterhet dumm aus der Wäsche.
Das Forum ist super.
Danke an alle, die sich an der Diskussion beteiligt haben.
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