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Gartennutzung Gewohnheitsrecht?

 
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MatthiasEF
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 01.09.05, 15:42    Titel: Gartennutzung Gewohnheitsrecht? Antworten mit Zitat

Hallo!
Ich bin Bewohner eines Mehrfamilienhauses mit angrenzendem Vorgarten. Dieser Vorgarten wird schon immer von allen Mietern auf der Grundlage gegenseitiger Rücksichtnahme genutzt und gepflegt. Die Mieter betrachten diesen Garten als Gemeinschaftsgarten. Der Vermieter hat dies geduldet und sich vor allem nie um etwas gekümmert. So wurde von uns dementsprechend auch viel Zeit und Geld in die Pflege investiert.
Jetzt aber möchte der Vermieter den Garten an die zukünftigen Mieter einer frei gewordenen Erdgeschosswohnung vermieten und allen anderen die Nutzung verbieten.
Bisher hatte niemand ausdrücklich die Gartenbenutzung im Mietvertrag erlaubt.
Gibt es für uns eine Art Gewohnheitrecht?
Freue mich auf Antwort!
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Fipsi
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.01.2005
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 01.09.05, 15:59    Titel: Antworten mit Zitat

Ihr habt kein Gewohnheitsrecht, Ihr habt Euch ja ohne "Genehmigung" dort aufgehalten. Der Vermieter kann einfach sagen, er hätte das geduldet und Ihr hättet gewußt, dass das begrenzt ist. Und dann?
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 02.09.05, 07:05    Titel: Antworten mit Zitat

War ursprünglich nichts vereinbart, hat aber der Vermieter viele Jahre hindurch die Benutzung des Gartens geduldet, dann kann man annehmen, dass der Mietvertrag insoweit stillschweigend erweitert wurde. (AG Solingen WM 80, 112)
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thdoerfler
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.09.2004
Beiträge: 2042

BeitragVerfasst am: 02.09.05, 12:30    Titel: Antworten mit Zitat

Solche "stillschweigenden" Erweiterungen werden häufig von Untergerichten angenommen und sind eher mit Vorsicht zu genießen.

Die eher "rechtlich" urteilenden Berufungsgerichte oder gar der BGH nehmen das so gut wie nie an, da es bei der Duldung durch den VM im Regelfall an einer konkludenten "Erklärung" des VM fehlt, dass der M zukünftig berechtigt sein soll, den Garten zu nutzen; der VM tut ja nichts, als die Nutzung zu dulden.

Etwas anderes gilt lediglich bei Erdgeschosswohnungen mit Gartenzugang, hier setzt die Verkehranschauung eher ein Nutzungsrecht voraus.
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