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Verfasst am: 04.09.05, 10:02 Titel: gibt es einen mietvertrag?
hallo,
wie lösst man so einen problemknoten auf?
vater baut haus und vermietet an den sohn und seine lebensgefährtin mit gemeinsamen kind.
durch todesfall des vaters werden die kinder( bruder und schwester) erbe des hauses je zu 50%.
bis zum tod des vaters zahlt der sohn pünktlich miete.
bruder stellt die mietzahlung ein mit der begründung das haus würde ihm ja auch gehören wurde aber mehrfach aufgefordert die miete zu entrichten.
nach ca einem jahr verstirbt der bruder bei einem unfall.
seine LG lebt noch ca 6 monate weiter mit dem kind in dem haus,ebenfalls ohne miete zu zahlen.
auch die LG wurde mehrfach aufgefordert die miete zu entrichten.
dann zieht die LG ohne ankündigung aus und räumt das haus leer.
begründung der LG für dieses handeln ist das sie ja keinen mietvertrag hätte und deshalb nicht zahlen muss,und was die einrichtung und pesönliche gegenstände des verstorbenen bruders betrifft,das sie ja "eheähnlich" gelebt hätten.
zum besseren verständnis:
die LG war nie berufstätig.
die LG ist nicht erbberechtigt und hat das erbe für das kind abgelehnt.
die schwester wird dadurch alleinerbin und 100% eigentümerin an dem haus.
eigentumsnachweise will oder kann die LG nicht erbringen.
der ursprüngliche mietvertrag zwischen vater und sohn ist "verschwunden" und soll laut der LG nie existiert haben.
also stellen sich ja folgende fragen:
hatte der bruder nicht durch seine mietzahlungen einen mietvertrag?
und wenn ja,inwieweit betrifft das seine LG die mit ihm das haus bezogen hatte da sie sich ja auf eine "eheähnliche" gemeinschaft beruft?
dann müsste ja nach dem tod des bruders der mietvertrag auf die LG übergegangen sein und somit wäre sie ja für die mietschulden haftbar?
kann die LG einfach das haus leeräumen und die herausgabe des eigentums des bruders verweigern?
es geht dabei insbesondere um Papiere und unterlagen des verstorbenen bruders.
Anmeldungsdatum: 14.08.2005 Beiträge: 207 Wohnort: ja
Verfasst am: 04.09.05, 19:00 Titel: vermutlich
nach Tod des Vaters 50 % Miete an Schwester.
Wegen Steuerproblemen evtl. Gründung einer Erbengemeinschaft mit eigenem Konto, darauf wird die volle Miete einbezahlt, dann eine Nettohälfte abzüglich evtl. Instandhaltungskosten wieder zurück.
Nach dem Tod des Bruders wäre dann die volle Miete fällig, wobei ich mir überhaupt nicht sicher bin, ob sie nicht doch erbberechtigt ist - wenigstens zum Teil. _________________ nur tote Fische schwimmen mit dem Strom
m.f.G. diddiro
Für mich sieht es so aus, dass die LG auf das halbe Haus (als Erbe für ihr Kind nach Tod des Kinds-Vaters = "Bruder") verzichtet hat.
Ist es da nicht kleinlich seitens der Schwester, noch der Miete hinterherzulaufen und den Möbeln - oder ist das Haus so wenig wert ??????
Habe ich das so richtig verstanden?
Wenn ja, werde ich daher auch nichts dazu schreiben, wie die Schwester ggf. noch an Geld kommt. _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
wenn es nur um die Möbel gehen würde, könnte man sagen nimm sie.
da das haus aber vom vater finanziert war und die bankschulden weiter bedient werden müssen sieht die sache schon anders aus.
Es geht hier um Mietschulden von ca.15.000Euro.
die miete diente nur dazu die monatliche belastung des bankkredites zu bedienen!
also keine persönliche bereicherung der schwester!!
Das heißt, es ist nicht kleinlich vor allem nicht, wenn man unselbstständig in solche Situation gebracht wird und nun gesamtschuldnerisch haftbar ist.
Dann geht es um die Frechheit sich das Recht rauszunehmen ,das Haus ohne Ankündigung leerzuräumen und zu sagen mach ne Aufstellung was dir fehlt. Das ist Charakterlos und unverschämt.
besonders das einbehalten von unterlagen die zur aufklärung der situaton helfen könnten ist dabei das schwierige.
Wenn es das leibliche Kind des Bruders war kann die Lebensgefährtin und Mutter des Kindes meines Wissens schonmal nicht das Erbe rechtswirksam ausschlagen.
Das könnte nur das Vormundschaftsgericht und das würde das nur tun wenn das Haus
überschuldet ist.
Ein eventuell bestehender Mietvertrag geht auf keinen über.
Aber die Erben haften für die Verbindlichkeiten des Erblassers.
Wenn es nur um Papiere und Unterlagen des Bruders geht deren Existenz man beweisen kann, können die Erben oder die Erbin Herausgabe von der LG fordern.
Wenn das Erbe tatsächlich rechtskräftig ausgeschlagen worden sein sollte und man die LG zur Räumung aufgefordert hat, könnte man evtl. Nutzungsentschädigung oder aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung klagen. Da aber wohl weder das Kind noch die nie arbeitende LG etwas hat, dürfte das sinnlos sein.
Der Wert des Hauses (abzüglich Verbindlichkeiten) soll also unter 2 x 15.000 Euro = 30.000 Euro sein?
Wenn man im Jahr 15.000 Euro Zinsen (offensichtlich keine Tilgung sonst wäre es ja "Bereicherung") zahlen muss, hat man bei 5% Verzinsung etwa 300.000 Euro aufgenommen. 300.000 Euro bekommt man von der Bank aber nur bei entsprechenden Sicherheiten, nicht wenn das Haus nur 330.000 Euro wert ist uns sonst nichts (Vererbbares) vorhanden gewesen wäre.
Von "Charakter" zu sprechen macht keinen Sinn, hier geht es um Geld, das ist etwas anderes...
Im Übrigen kann man überlegen, ob durch die Erbausschlagung nicht ein Jahrzehnte währender Kleinkrieg in einer Erbengemeinschaft verhindert wurde. _________________ Herzliche Grüße
FOC
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