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Verfasst am: 04.09.05, 10:00 Titel: lange Kündigungsfristen
Hallo zusammen,
ich bin in einem festen Mietverhältnis.
Ich habe die Möglichkeit die Traumwohnung zu mieten und möchte aus dem bestehenden Mietverhältnis raus. Dieser aber beinhaltet sehr lange Kündigungsfristen:
Auszug Mietvertrag:
Das Mietverhältnis beginnt am 01.08.1996.
Der Mietvertrag wird auf die Dauer vom 36 Monaten geschlossen. Das Mietverhältnis läuft am 31.08.1999 ab.
Er verlängert sich um jeweils 12 Monate, falls er nicht mit den Fristen der Ziff.4 Gekündigt wird.
4. Die Kündigungsfrist beträgt
3 Kalendermonate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre vergangen sind.
6 Kalendermonate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 5 Jahre vergangen sind.
9 Kalendermonate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 8 Jahre vergangen sind.
12 Kalendermonate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahre vergangen sind.
Also habe ich zur Zeit laut Mietvertrag eine Kündigungsfrist von 9 Monaten.
Habe ich auf Grund der neuen Gesetzeslage eine Möglichkeit hier früher herauszukommen?
Wirtschaftliche Gründe kann ich nicht anführen. Aber auf Grund der langen Fristen habe ich ja auch nie Chancen eine bessere Wohnung zu finden bzw. zu mieten. Eine doppelte Mietbelastung kann ich mir nicht leisten.
Wir gehen mal davon aus, dass es sich bei diesen Fristen nicht um eine ausdrückliche, bewußte Einzelvereinbarung handelt. Dann wären auch die langen Fristen gültig.
Hier ist eine sich wiederholdene Mindestmietdauer vereinbart worden.
Es hat hier schon viele Diskussionen über die Gültigkeit einer solchen Vereinbarung gegeben. Ich halte sie für gültig. Dazu gibt es auch keine neue Rechtslage.
Das betrifft aber nur den Zeitpunkt zu dem gekündigt werden kann. Etwas anderes sind die Fristen, die bei der Kündigung einzuhalten sind. Diese betragen jetzt einheitlich drei Monate für den Mieter.
m.E. kannst du jetzt erst wieder zum 31.08.2006 kündigen. Dies aber mit einer dreimonatigen Frist (Gültigkeit des Kündigungsausschlusses vorausgesetzt).
Wir gehen mal davon aus, dass es sich bei diesen Fristen nicht um eine ausdrückliche, bewußte Einzelvereinbarung handelt. Dann wären auch die langen Fristen gültig.
Hier ist eine sich wiederholdene Mindestmietdauer vereinbart worden.
Es hat hier schon viele Diskussionen über die Gültigkeit einer solchen Vereinbarung gegeben. Ich halte sie für gültig. Dazu gibt es auch keine neue Rechtslage.
Das betrifft aber nur den Zeitpunkt zu dem gekündigt werden kann. Etwas anderes sind die Fristen, die bei der Kündigung einzuhalten sind. Diese betragen jetzt einheitlich drei Monate für den Mieter.
m.E. kannst du jetzt erst wieder zum 31.08.2006 kündigen. Dies aber mit einer dreimonatigen Frist (Gültigkeit des Kündigungsausschlusses vorausgesetzt).
Vielen Dank für die Antwort.
Nur, ich verstehe die Antwort nicht.
Das betrifft aber nur den Zeitpunkt zu dem gekündigt werden kann. ?
Etwas anderes sind die Fristen, die bei der Kündigung einzuhalten sind. Diese betragen jetzt einheitlich drei Monate für den Mieter.
m.E. kannst du jetzt erst wieder zum 31.08.2006 kündigen. Dies aber mit einer dreimonatigen Frist (Gültigkeit des Kündigungsausschlusses vorausgesetzt).?
Verfasst am: 04.09.05, 13:31 Titel: lange Kündigungsfristen
Hallo,
ich habe unter http://www.mieterverein.de/ folgendes gefunden.
Findet das nicht auch Anwendung bei mir?
Gerade der Abschnitt mit den gestaffelten Kündigungsfristen.
Ab 1. Juni 2005:
Drei Monate Kündigungsfrist für Mieter
(dmb) Ab 1. Juni 2005 gilt: Mieter können ihren unbefristet abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Dauer des Mietverhältnisses oder der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses spielen keine Rolle mehr. Das Gesetz zur Klarstellung der Kündigungsfristregelung korrigiert einen Geburtsfehler der Mietrechtsreform 2001: Die alten, nach Wohndauer gestaffelten Kündigungsfristen gelten in Mietverträgen, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden, nicht weiter. Vorausgesetzt, sie sind durch „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ Vertragsinhalt geworden und nicht durch eine Individualabsprache zwischen Mieter und Vermieter.
Das ist die neue Rechtslage, wie sie sich jetzt aus Mietrechtsreform 2001 und Klarstellungsgesetz 2005 für unbefristete Mietverhältnisse ergibt:
· Mietvertragsabschluss nach dem 1. September 2001:
Für Mieter gilt immer die Kündigungsfrist von drei Monaten.
· Mietvertragsabschluss vor dem 1. September 2001:
> Keine Regelung zu Kündigungsfristen im Mietvertrag:
drei Monate Kündigungsfrist für Mieter.
> Laut Mietvertrag gelten die jeweiligen gesetzlichen Kündigungsfristen:
drei Monate Kündigungsfrist für Mieter.
> Im Mietvertrag steht im „Kleingedruckten“, also im normalen Vertragstext oder in einer Fußnote: Die Kündigungsfrist beträgt in den ersten fünf Jahren drei Monate, nach fünf Jahren Wohndauer sechs Monate, nach acht Jahren neun Monate und nach zehn Jahren zwölf Monate:
Drei Monate Kündigungsfrist für Mieter, ab 1. Juni 2005.
Für schon ausgesprochene Kündigungen zwischen September 2001 und Mai 2005 galt laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Kündigungsfrist zwischen drei und zwölf Monaten.
> Im Mietvertrag steht: Die Kündigung ist bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist verlängert sich nach fünf, acht und zehn Jahren jeweils um drei Monate:
Drei Monate Kündigungsfrist für Mieter, ab 1. Juni 2005.
Für Kündigungen zwischen September 2001 und Mai 2005 galt aufgrund der BGH-Rechtsprechung eine Kündigungsfrist zwischen drei und zwölf Monaten für Mieter.
> Im Mietvertrag wird nach langem Hin und Her, kontroversen Diskussionen, handschriftlich festgehalten:
Für Mieter und Vermieter gelten folgende Kündigungsfristen: Bis zu einer Wohndauer von fünf Jahren: drei Monate; bei einer Wohndauer von mehr als fünf Jahren: sechs Monate; bei einer Wohndauer von mehr als acht Jahren: neun Monate und bei einer Wohndauer von mehr als zehn Jahren: zwölf Monate.
Das wäre der seltene Fall einer Individualvereinbarung. Entscheidend ist, dass die Klausel auf den Einzelfall zugeschnitten und das Ergebnis eines Verhandlungsgesprächs zwischen Mieter und Vermieter ist. Im Streitfall muss der Vermieter nachweisen, dass die Vertragsklausel ausnahmsweise Individualcharakter hat.
Kündigungsfrist für Mieter: Je nach Wohndauer zwischen drei und zwölf Monaten.
Achtung: Für all diejenigen, die schon vor Juni 2005 mit langer gesetzlicher Frist gekündigt haben, verkürzt sich die Kündigungsfrist jetzt nicht automatisch auf drei Monate. Das Gesetz zur Klarstellung der Kündigungsfristen wirkt nicht rückwirkend, sondern betrifft Kündigungen, die ab 1. Juni 2005 ausgesprochen werden. Notfalls muss also ab Juni nochmals gekündigt werden, dann mit Dreimonatsfrist.
Dr. Franz-Georg Rips: „Erhält der Vermieter die Kündigung bis Freitag, 3. Juni 2005, endet das Mietverhältnis am 31. August 2005.“
Ich sehe das so wie Karsten, es kann immer mit 3 Monatsfrist seitens des Mieters zum 31.8 jeden Jahres gekündigt werden. Wegen der Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Dies wäre also in dem Fall der 31.08.06.
Einzelvereinbarungen werden zwischen dem Vermieter und dem Mieter ausgehandelt und dann in den Mietvertrag geschrieben.
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