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Verfasst am: 02.09.05, 10:30 Titel: Vereinbarung aus alter GbR noch rechtskräftig?
Hallo zusammen,
Ich befasse mich derzeit mit einem Thema zur Firmenauflösung und finde zu einer Frage keine Antwort. Vielleicht kann mir hier jemand auf die Sprünge helfen.
Person A betrieb gemeinsam mit Person B eine Auktionsplattform als GbR. Beide Gesellschafter trafen eine schriftliche Vereinbarung mit einer Firma C über die Bereitstellung einer weiteren Plattform für Immobilienobjekte.
Person A hat nun Person B wegen Vertragsbruch gegen den unterzeichneten Gesellschaftervertag aus der GbR ausgeschlossen. Da Person A als Alleinunternehmer keine GbR weiterführen konnte, meldete er das Gewerbe der GbR ab und ein neues Gewerbe als Alleinunternehmer (mit anderem Firmennamen) an. Da sämtliche Sachgegenstände und geistigen Einbringungen von Person A eingebracht wurden, hat Person A auch die Plattform mit neuem Namen versehen und übernommen.
Die mit Firma C getroffene Vereinbarung (Vertragslaufzeit 3 Jahre) lief auf beide Gesellschafter bzw. die GbR. Die GbR existiert nicht mehr und Person B gehört nicht zur neuen Firma von Person A.
Nun meine Frage:
Hat diese Vereinbarung noch Gültigkeit oder muss mit der neuen Firma von Person A eine neue Vereinbarung getroffen werden? Kann eine neue Vereinbarung rechtskräftig auf die alte gestützt werden?
Verfasst am: 05.09.05, 11:16 Titel: Re: Vereinbarung aus alter GbR noch rechtskräftig?
Hallo,
Emanon hat folgendes geschrieben::
Hat diese Vereinbarung noch Gültigkeit oder muss mit der neuen Firma von Person A eine neue Vereinbarung getroffen werden? Kann eine neue Vereinbarung rechtskräftig auf die alte gestützt werden?
Der bestehende Vertrag gilt weiter und bindet sowohl C als auch A und B. Was A und B im Innenverhältnis machen, ist für das Vertragsverhältnis zu C irrelevant.
Alle Beteiligten sind natürlich frei darin, den bestehenden Vertrag einvernehmlich aufzuheben und einen neuen abzuschliessen. Einvernehmlich wohlgemerkt!
Wenn alle 3 einverstanden sind, sollten also A, B und C schriftlich eine Vertragsauflösung unterzeichnen. A und C sollten dann einen (inhaltsgleichen) neuen Vertrag abschliessen.
Wenn C dies nicht will (z.B. weil ihm 2 Vertragspartner haftungsmäßig lieber sind, als einer) kann man ihn nicht dazu zwingen, den Vertrag aufzulösen. Er gilt dann bis zum Ende der Vertragslaufzeit weiter mit der GBR.
Wenn B dies nicht will, so hängt es davon ab, was der Gesellschaftsvertrag der GBR zu der Vertretung der GBR nach aussen bzw. den Folgen bei Auflösung der GBR sagt.
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