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Muss Mieter def. Elektrogerät ersetzen?
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kajo
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.09.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 04.09.05, 12:23    Titel: Muss Mieter def. Elektrogerät ersetzen? Antworten mit Zitat

Tolles Forum! Ist schon in den Favoriten gespeichert Sehr glücklich


Sachverhalt:

Wohnung mit EBK, die Küche ist mindestens 20 Jahre alt, eher 25-30. Die Wohnung wird seit 7 Jahren von Frau A bewohnt. Sie hatte vor ca. 5 Jahren den Vermieter gebeten, zu überprüfen, ob nicht einen neuen Kühlschrank angeschafft werden könnte, da der alte immer wieder „gearbeitet“ hat, ohne, dass z.B. die Tür geöffnet wurde (= Stromfresser). Außerdem hatte sie nach dem Einzug plötzlich 65% höhere Stromkosten (alte Wohnung vergleichbar)! Antwort des Vermieters: „der Parkettboden hat sich ja noch nicht einmal bezahlt… kaufen sie sich doch einen Kühlschrank und entsorgen sie den alten“. Frau A hat damals selbstverständlich erwidert, dass, wenn sie kaufen würde, der alte – unwirtschaftliche - Kühlschrank in den Keller deponiert werden würde, denn beim Auszug würde ja der alte wieder hineinkommen. Übrigens hat der Makler bei der Wohnungsbesichtigung gemeint, „der Kühlschrank wird wohl ausgetauscht“. War aber nicht so.

Am Donnerstagabend ist sodann das alte Ding kaputt gegangen, was am Freitag gemeldet wurde. Die erste Reaktion des Vermieters war „der Kühlschrank steht doch im Keller“, was natürlich nicht stimmt! Er hat dann „vorgeschlagen“, dass Frau A einen neuen Kühlschrank kauft. Könnte sie ja auch, sollte sie mal ausziehen, mitnehmen…. Spät abends hat der Vermieter dann angerufen und auf den Mietvertrag hingewiesen. Da steht wortwörtlich unter „sonstige Vereinbarungen“: Die vorhandene Einbauküche ist mitvermietet. Ersatz und Reparatur der vorhandenen Elektrogeräte ist Sache des Mieters. Der Vermieter wollte gestern vorbeikommen, was nicht ging, weil Frau A übers Wochenende verreist ist, also ist Montagnachmittag vereinbart worden.

Nun zu den Fragen:

1) Ist es zulässig, die Ersatzbeschaffung von Elektrogeräten auf einen Mieter abzuwälzen?
2) Falls ja, kann doch nur der Zeitwert zum Tragen kommen, oder? Was ist denn ein 20-25 Jahre alter Kühlschrank noch wert?
3) Ist Frau A berechtigt die Miete zu kürzen? Die Miete für diesen Monat ist allerdings schon per Dauerauftrag (ohne Vorbehalt) bezahlt.
4) Falls ja zu 3), ab wann? Montag, da sie selbst für die Verzögerung verantwortlich ist? Oder ist eine Besichtigung eines defekten Kühlschrankes eh nicht notwendig, um eine Mietminderung zu rechtfertigen?

Wir würden uns sehr freuen, wenn ein paar Antworten kommen würden!
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FOC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 04.09.05, 12:48    Titel: Antworten mit Zitat

1) m.E. ist eine Abwälzung von Reparaturen nur im Rahmen einer Kleinreparaturklausel gültig, die die Obergrenze einer jeden Reparatur auf ca. 100 Euro festlegt und die Summe der Reparaturen je Jahr auf einen anderen Betrag. Da der Kühlschrank mehr als 100 Euro kostet (und die Klausel das eh nicht erkennen ließ) wird das hier wohl nicht greifen. Die 100 Euro sind nicht als "Beteiligung" zu verstehen: Wenn die Raparatur darüber liegt, zahlt der VM ganz. Googeln Sie etwas nach Kleinreparaturklausel.
2) Der Zeitwert ist hier egal, denke ich. Falls die Klausel gültig wäre, könnten Sie ja ein Altgerät einsetzen. Es ist laut Ihrer Klausel ja nicht vorgesehen, dass Sie dem VM den Kauf bezahlen.
3) Da die Miete immer im voraus bezahlt wird (bis zum 3. Werktag...), kann eine Mietminderung mit der folgenden Mietzahlung für den Vormonat geltend gemacht werden - allerdings erst, wemn der VM über den Mangel (nachweisbar...) informiert wurde. Sofern Ihre Klausel unwirksam ist, wäre eine Mietminderung möglich. Alternativ: Rückbehalt von (Teilen) der Miete bis Mangel behoben
_________________
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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kajo
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.09.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 05.09.05, 16:20    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antwort!

Der Vermieter von Frau A war heute da. Er lehnt es ab, den Kühlschrank zu ersetzen, mit dem Hinweis auf „sonstige Vereinbarungen“ im Mietvertrag (die vorhandene Einbauküche ist mitvermietet. Ersatz und Reparatur der vorhandenen Elektrogeräte ist Sache des Mieters.). Er meint, er hat mit diesem Satz ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er als VM nicht (nie) vor hat, irgendwelche Elektrogeräte zu ersetzen. Es fiel sogar der Satz "stellen sie sich mal vor, demnächst ist der Herd kaputt und ich soll das auch bezahlen". Ferner wurde Frau A "vorgeworfen", sie hätte ja auch eine Wohnung mit Küche haben wollen... sollte sie doch nachschauen, was sie da unterschrieben hat. Das Argument, dass sich so eine Klausel nur auf mutwillige Beschädigung beziehen kann, wurde kategorisch abgelehnt. Über Kleinreparaturen wollte er in diesem Zusammenhang nicht sprechen. Er hat ja alles, was mit den Elektrogeräten in der Küche ist ausgeschlossen, basta.

Frau A hat eine Wohnung mit EBK gesucht und gefunden. Sie will sich jetzt nicht irgendwelche Einzelteile nach und nach zulegen.

Bleibt nur der Gang zum Anwalt (Mietrechtschutzversicherung ist vorhanden, allerdings SB 50 Euro), oder könnte sie den VM erstmal "ein paar § um die Ohren hauen"? Könnte da jemand behilflich sein?

Im voraus vielen Dank!
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Susanne
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Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 2078
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 05.09.05, 17:49    Titel: Antworten mit Zitat

Stellt sich die Frage, wer verklagt wen:
Frau A geht zum RA und klagt auf einen neuen Kühlschrank...das kann dauern...
oder:
Frau A meldet dem VM schriftlich den Mangel (§536 BGB)mit Frist zur Beseitigung, VM gerät in Verzug, Frau A kann
1. die Miete mindern (§536a Abs.2BGB), da der Kühlschrank zur Mietsache gehört (kauft gleichzeitig einen neuen, denn Miete mindern ändert ja nix an der Situation)
2. den Mangel selbst beseitigen(§536a Abs.2 BGB) und die Kosten von der Miete abziehen (das wiederum wird der VM bei Auszug auch bei der Kaution machen...)

Bei 1 und 2 kann folgendes passieren: Entweder Vermieter meint, wenn die geminderte Miete auf 2 MM aufgelaufen ist, wegen ausstehender Miete kündigen zu können...
Fühlt VM sich im Recht, könnte er die Kosten des Kühlschranks, der von der Mietzahlung einbehalten wurde, klagen.
_________________
Grüße
Susanne


Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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kajo
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.09.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 05.09.05, 19:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Susanne!

Vielen dank für Ihre Antwort.

Ist dieser Zusatz im Mietvertrag nicht zulässig, Ihrer Meinung nach? Kann man überhaupt - ohne es ausdrücklich so hinzuschreiben - den Ersatz für Elektrogeräte in der ganzen Küche auf den Mieter abwälzen?? Also die gemietete Wohnung verschlechtert sich, je nachdem, wie lange die uralten Geräte halten...?

Heute wurde ja klar, dass auch wenn der Herd, die Abzugshaube usw. kaputt gehen würden, der VM nicht vor hat, diese zu ersetzen!! Es gibt zum Mietvertrag noch einen Zusatz, worin alle Gegenstände, die zur Wohnung gehören aufgeführt sind (vom M und VM unterschrieben). Darin ist auch die Küche mitsamt allen Elektrogeräten aufgeführt. Könnte das wichtig sein?

Frau A "will" nicht kapieren, dass wenn eine Wohnung mit EBK gesucht und gefunden wird, die Küche nebst Elektrogeräte später nicht mehr dazu gehören soll, sondern nach und nach vom Mieter gekauft werden muss *kopfschüttel*
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FOC
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Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 05.09.05, 20:26    Titel: Antworten mit Zitat

Kleinreparaturen sind in § 28 Abs. 3 der II. Berechnungsverordnung definiert. Das wird für den frei finanzierten Wohnungsbau von Gerichten übernommen: BGH, GE 1989, S. 587.

Zulässig sind nur Klauseln, die eine doppelte finanzielle Begrenzung enthalten: bzgl. einzelner Reparatur (ca. 80-100 Euro) und bzgl. Jahresgesamtsumme

Klausel ist nur zulässig, wenn darin steht, dass der Mieter dem VM die Kosten für die Kosten erstatten muss - d.h. VM MUSS zunächst zahlen und dann vom Mieter einfordern: (OLG München, WM 1991, S. 388
D.h. Klausel unwirksam, wenn VM den Mieter verpflichtet, die Kleinreparaturen auf eigene Kosten selbst durchzuführen.

Neuanschaffungen machen auch Probleme: BGHZ 108, S. 1 und OLG Stuttgart, WM 1988, S. 149

Sieht so aus, als ob Ihre Klausel keinen dieser Punkte erfüllt - und die Nichterfüllung EINES Punktes macht die Klausel schon unwirksam.

Sobald der Mieter die Weigerung des VM nachweisen (!) kann, auf zum Anwalt. Es kann nicht sein, dass man im Sommer ohne Kühlschrank lebt.
_________________
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FOC

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wherrmann
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Anmeldungsdatum: 31.08.2005
Beiträge: 279

BeitragVerfasst am: 05.09.05, 22:14    Titel: Antworten mit Zitat

Na ja generell verstehe ich die Problematik des Vermieters.
Und die Mieterin hat ja wohl auch gelesen was sie da bei Anmietung unterschreibt
und hat es trotzdem getan. Es dürfte sich hier um eine individuelle Vereinbarung handeln. Diese ist aber unglücklich formuliert. Und daher wird der Vermieter wohl letztlich im Falle eines Falles vor Gericht den kürzeren ziehen.
Vielleicht hat die Küche mal irgend jemand zurück gelassen und der Vermieter stand vor der Frage ob er die Küche zum Sperrmüll bringt oder dem nächsten Mieter (kostenlos) überlässt. Denn auf die Miete wirkt sich eine mitvermietete Küche in aller Regel nicht aus.
Aber dann hätte man das eben etwas genauer (Gerichtsfest) in den Vertrag reinschreiben müssen. Wobei man selbst dann nicht sicher sein kann, dass man nicht an einen Amtsrichter gerät, der es trotzdem anders sieht.
Wer hier also mitliest um bei der Vermietung keine Fehler zu machen. Lieber alles auf den Schrott und nichts einem Mieter überlassen, will man später nicht für Reperatur und Ersatz aufkommen. Oder alles genauestens vereinbaren und klarstellen das die Teile nicht zur Mietsache gehören und unentgeltlich überlassen werden.
Dann ist man wenigstens etwas sicherer.

Was den konkreten Fall betrifft. Vermieter kurze Frist von 3 Tagen setzen
und ansonsten Ersatzvornahme und Abzug von der Miete ankündigen..
Ohne Kühlschrank kann man zu dieser Jahreszeit nun mal nicht leben.
Nach Fristablauf beim Versandhaus anrufen und sich einen neuen gleichwertigen liefern lassen. Alten auf den Hof oder in den Keller stellen. Vermieter Rechnungskopie senden. Mitteilen das der alte auf dem Hof steht und der Kaufpreis von der Miete in Abzug gebracht wird. Fertig.
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claudia35
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 06.09.05, 09:54    Titel: Das gleiche Problem haben wir auch!! Antworten mit Zitat

Wir sind am 1.August diesen Jahres auch in eine neue Wohnung gezogen. Die Vermieterin ließ auch ihre häßliche Küche drin. Sagte nur vor Mietbeginn; das sie die Küche drinließe. Dabei sind, Einbau-Kühlschrank, E- Herd, Spülmaschine und Mikrowelle.Wir hatten unsere alte verkauft und sahen es als praktischer an, wenn man sich bei Einzug an solche Sachen nicht noch drangeben muß. Angeblich funktionierte alles. Toll!! Am Tag des Einzuges stellten wir dann fest, das der Kühlschrank auch nicht mehr funktionierte. Super ! Wir haben zwei kleine Kinder , draußen total heiß, und wir ohne Kühlschrank. Vermieterin wollte auch nicht dafür aufkommen, und kam auch mit dem Argument; jetzt ist es der Kühlschrank, und nächsten Monat der Herd? Wir haben dummerweise auch dafür unterschrieben, das wir für die defekten Geräte selber aufkommen müssen. Ist doch nicht rechtens, oder? Denn, Waschbecken und Klo usw. sind auch Eigentum der VM und dafür muß sie auch aufkommen.
Die Antworten zu diesem Thema sind wirklich zahlreich, dennoch verstehe ich sie nicht so. Kann man sie einfacher erläutern? Habe ich auch Rechte?
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wherrmann
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.08.2005
Beiträge: 279

BeitragVerfasst am: 06.09.05, 13:07    Titel: Antworten mit Zitat

Klar hast Du Rechte.
Alles was im Normalfall zu einer Wohnung gehört und lt. Mietvertrag zur Mietsache gehört
muß vom Vermieter instandgehalten werden.

Wenn aber noch eine Küche mit Geräten drin ist, oder eine Lampe oder ein Schrank und der Vermieter im Mietvertrag mit Ihnen vereinbart ich lasse das kostenlos drin aber es gehört nicht zur Mietsache und für Reparaturen müssen sie selbst aufkommen, dann gilt das was man vereinbart. Ist doch eigentlich überall so.

Eine Toilette und ein Waschbecken kann dagegen nicht ausgeschlossen werden, denn ohne ist es keine Wohnung.

Dir gefiel bei Einzug die Küche zwar nicht aber ihr fandet es trotzdem ganz praktisch
und seit diese Vereinbarung eigegegangen.
Eure alte Küche habt ihr verkauft. Vom Erlös lässt sich sicher ein Kühlschrank kaufen, der dann natürlich Euch gehört.
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kajo
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.09.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 06.09.05, 13:17    Titel: Antworten mit Zitat

Ergänzung zur Eingangsfrage:

Der Mietvertrag beinhaltet eine Kleinreparaturklausel; DM 150 pro Reparatur, max. DM 600 pro Jahr. Wie die genaue Formulierung lautet, muss noch geprüft werden (s. Beitrag von FOC).

@wherrmann

Die M hat diese Zusatzvereinbarung anders verstanden; für durch sie verursachte Schäden (an den Elektrogeräten) muss sie entweder die Reparaturkosten tragen oder für Ersatz sorgen. Ist ja eigentlich selbstverständlich, aber der VM (nebst Ehefrau) hat sich bei einer gemeinsamen Besichtigung der Wohnung (vor Vertragsunterschrift) „übertrieben“ besorgt gezeigt..... bitte nicht in den „süßen Plätzchen“ (Kacheln) in Küche und Bad bohren, bitte nur rostfreie Schrauben im Außenbereich benutzen, bitte nur dieses Reinigungsmittel für den Parkettboden benutzen, bitte mit der Seifenablage vorsichtig umgehen „ist Keuko, sehr teuer, erkundigen sie sich...“. Die Liste könnte noch länger gemacht werden.

Außerdem wurde die EBK als „neuwertig“ angepriesen, weil die (verstorbene) Vormieterin (Schwester des VM) in den letzten 20 Jahren fast nieeeeeee gekocht hätte!

Warum sollte der Wegfall eines gemieteten Gegenstandes nicht zur Mietminderung führen? Es steht explizit im Mietvertrag „Die Einbauküche wird mitvermietet“. Ansonsten müsste es ja „die Küche wird kostenlos überlassen“ heißen.

Nochmals vielen Dank an alle die hier Antworten!
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wherrmann
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Anmeldungsdatum: 31.08.2005
Beiträge: 279

BeitragVerfasst am: 06.09.05, 14:09    Titel: Antworten mit Zitat

>>Die M hat diese Zusatzvereinbarung anders verstanden; für durch sie verursachte Schäden (an den Elektrogeräten) muss sie entweder die Reparaturkosten tragen oder für Ersatz sorgen. Ist ja eigentlich selbstverständlich.<<

Eben das ist gesetzliche Regelung.
Und daher verstehe ich es so, dass der Vermieter zum Ausdruck bringen wollte
das zwar die Küche mitvermietet ist nicht jedoch die darin enthaltenen Elektrogeräte.
Für deren Reperaturen und ggf. Ersatz hat der Mieter aufzukommen.
Bei Ersatz gehört er dann natürlich Dir.
Wenn man die Vereinbarung so versteht ist natürlich auch keine Mietminderung möglich.

Der Vermieter könnte ohne Küche und Elektrogeräte in der Regel die gleiche Miete verlangen.
Warum sollte er diese zusätzlichen Kostenrisiken auf sich nehmen ?

Sicherheit kann Dir hier keiner geben.
Sicherheit bekommst du von dem für dich zuständigen Amtsrichter in Form eines Urteils.
Der nächste Richter kann die Sache genau umgekehrt sehen.

Schon mal daran gedacht dem Vermieter anzubieten das ihr euch die Sache teilt ?
Ein normaler Kühlschrank kostet nun wirklich nicht die Welt.
Spart Zeit, Nerven und wenn Du keine Rechtsschutzversicherung hast auch Geld.

Außerdem empfehle ich immer vor kleinlichen Streitigkeiten mit dem Vermieter
einmal zu überprüfen ob dieser überhaupt die höchst zulässige Miete verlangt.
Ansonsten könnte der Schuß schnell nach hinten losgehen, wenn du minderst oder einen neuen Kühlschrank erhälst, anschließend aber eine erheblich höhere Miete bezahlst.
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Betsy
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Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 101

BeitragVerfasst am: 06.09.05, 14:57    Titel: Antworten mit Zitat

Tja, schwierige Situation, das.

Ich habe auch eine Wohnung mit Küche vermietet. Einfach deswegen, weil ich vorher selber dort gewohnt habe, und es Blödsinn gewesen wäre, eine fast neue Küche herauszureißen. Ich habe in den Vertrag geschrieben, daß die Küche mietfrei überlassen wird und in der Verantwortung des Mieters liegt. Ich hoffe, daß die Klausel im Zweifel gerichtssicher ist. Vor allem aber hoffe ich, daß meine Mieterin nicht vors Gericht zieht, wenn der Kühlschrank seinen Geist aufgibt.

Tatsache ist, daß ich z.B. einen neuen Kühlschrank schlicht und einfach nicht bezahlen könnte. Das scheint ja auch das Problem der Vermieterin im Ursprungsposting zu sein (wegen der Bemerkung mit dem Parkett). Wäre es da nicht besser, sich an einen Tisch zu setzen und zu überlegen, wie man am Besten GEMEINSAM eine Lösung findet.

Ich hoffe, daß "meine" Mieterin im Falle eines Falles auf mich zukommt - unabhängig von der rechtlichen Situation und dem Inhalt des Mietvertrages. Ich bin ja - im Rahmen meiner Möglichkeiten - kompromissbereit. Aber je mehr Paragraphen zitiert werden würden, desto tiefer würde meine Kompromissbereitschaft sinken.
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kajo
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.09.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 06.09.05, 17:51    Titel: Antworten mit Zitat

Mit diesem VM kann man sich offensichtlich nicht einigen, auch keinen Vergleich abschließen, denn "er hat recht".

@Betsy hat als VM geschrieben, dass in ihrem Vertrag steht, dass die Küche "mietfrei" überlassen wird. In dem Fall von Frau A steht "die Küche wird mitvermietet. Es handelt sich nicht um einen verarmten VM, sondern eher wohlhabend (schönes Haus, mehrere Mietwohnungen, öfter Auslandsreisen, einen Titel, der die halbe Visitenkarte schmückt...). Frau A kann sich eher den Kühlschrank nicht leisten und in Anbetracht der Tatsache, dass auch der Herd (gleich alt) nächste Woche kaputt gehen könnte, möchte sie dies jetzt ein für alle Mal geklärt haben.

Wegen der "Pingeligkeit" des VM im Vorfeld wurde von Frau A einen Zusatz zum Mietvertrag gemacht (nach Vertragsunterschrift). Dieser Zusatz wurde von beiden Parteien unterschrieben. Hierin steht, welche in der Wohnung vorhandenen Gegenstände dem Vermieter gehören: "Kammer - Schränke XYZ", "Bad - Seifenschale, Waschbeckenunterschrank...", "Küche - Bosch... inkl. Kühlschrank Marke XXX, Elektroherd...".

@FOC
Die Kleinreparaturklausel (Mietvertrag ist 1998 gemacht worden) sieht wie folgt aus:

Unter Zugrundelegung des am 07.06.89 verkündeten Urteils des BGH (VIII ZR 91/8Cool werden folgende Vereinbarungen über die Instandhaltung der Mieträume getroffen:
Der Mieter trägt die Kosten aller, auch ohne sein Verschulden entstehenden Schäden an den Teilen der Mitsache, die seinem unmittelbaren und häufigen Zugriff ausgesetzt sind, bis zu einem Höchstertrag vom 150,00 DM im Einzelfall.
…..
…..
Als Höchstbetrag der auf den Mieter zu überwälzenden Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume einschließlich der Kosten der Wartung, Reinigung und Überprüfung an den vorstehend aufgeführten Gegenständen (Anm.: Elektrizität, Wasser, und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüssen…) können jedoch nur 8% der Jahresmiete, höchsten 600 DM, innerhalb eines Jahres in Anrechnung gebracht werden.


Die einzige Regelung zum Thema „war zahlt was und wann“ ist: Kommt der Mieter seinen vorstehend Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht nach, so kann der VM, vorbehaltlich der ihm gem. § 3 zustehenden Rechte (Anm.: § 3 = außerordentliches Kündigungsrecht), die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen lassen.
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FOC
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Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 06.09.05, 21:34    Titel: Antworten mit Zitat

Sofern die Elektrogerätereparatur über 150 DM kostet, greift diese Klausel nicht mehr, d.h. kein Anspruch des VM auf Zahlung des Mieter nach dieser Klausel.
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FOC

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Jade
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Anmeldungsdatum: 18.01.2005
Beiträge: 386

BeitragVerfasst am: 06.09.05, 22:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wir haben ein ähnliches Problem. Einbauküche ist laut Mietvertrag mitvermietet. Mieter bezahlt dafür Miete. Küchenmöbel bei Einzug ca. 2-3 Jahre alt, Kühslchrank und Gasherd ca. 20-25 Jahre alt oder noch älter. Zuerst gibt der Kühlschrank den Geist auf, kurz darauf der Backofen des Gasherdes und auch die Heizplatten funktionierten nur noch sporadisch. Meldung an den Vermieter. Antwort des Vermieters: Ist Problem des Mieters. Interessiert mich nicht.

Mieter stellt Zahlung der Miete für die Küche ein. Großes Geschrei seitens des Vermieters, aber sonst keinerlei Reaktion.

Der Mieter kauft sich einen eigenen Kühlschrank sowie einen Gasherd und deponiert die defekten Vermietergeräte im Keller. Mieter ist froh, endlich wieder funktionstüchtige Geräte in der Küche zu haben. Vermieter klagt auf Zahlung der "rückständigen" Miete für die Küche. Mieter ist gespannt, wie das Gericht die Sache beurteilt.

Beim demnächst stattfindenden Auszug des Mieters wird dieser seine Geräte selbstverständlich mitnehmen und die defekten Uraltgeräte des Vermieters wieder an Ort und Stelle verbringen.

Der Mieter könnte schon jetzt jede Wette eingehen. dass der Vermieter diese dem nächsten Mieter der Wohnung wieder "unterjubeln" wird.

Gruß, Jade
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