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Verfasst am: 17.08.05, 10:16 Titel: zeitpunkt, ab dem die Gegenseite die Anwaltskosten bezahlt?
Angenommen, man habe eine Forderung gegen jemanden.
Dieser jemand bezahlt nicht.
Ab wann wäre das Einschalten eines Anwaltes aus der Sicht des Gerichtes denn gerechtfertigt? Sprich, dass die Gegenseite auch die Anwaltskosten erstatten muss.
Reicht es denn, eine Zahlungsaufforderung mit einer angemessenen Frist zu schicken, oder muss man danach auch zum Beispiel 2 mal abmahnen?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 17.08.05, 13:28 Titel:
Die Gegenseite muß in Verzug sein. Geschieht dies nicht automatisch (etwa weil vorab ein festes Zahlungsziel vereinbart war oder die Gegenseite die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat), muß dies nachweislich (d.h. am besten Einschreiben/Rückschein) mit angemessener Frist (in der Regel 14 Tage) geschehen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Angenommen A hat B per normalen Brief aufgefordert, seine Forderungen bis zum xx.xx.2005 (innerhalb 14 Tagen) zu begleichen. B hat aber weder bezahlt noch sich anderweitig bei A gemeldet. Ist B jetzt auch in Verzug, wäre ein gerichtliches Mahnverfahren jetzt sinnvoll. A hat seine Forderungen zwar nicht per Einschreiben geltend gemacht, aber den Brief durch einen Zeugen, der auch den Inhalt kannte, abschicken lassen. Viele Grüße Michael
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 23.08.05, 20:57 Titel:
Bewiesen werden muß aber der *Zugang*, nicht das Absenden. _________________ DefPimp: Mein Gott
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Das heißt, wenn der B behauptet, er hätte das Schreiben vom A nicht erhalten, dann ist er nicht in Verzug und A müßte die Kosten für das Mahnverfahren bzw, die Klage selbst tragen?
In bezug auf Kündigungen habe ich gehört (von einem Rechtsanwalt), daß die Kündigung nicht per Einschreiben, sondern per Post oder persönlich z.B. durch einen Mitarbeiter der Firma zugestellt werden sollen, da dann der Mitarbeiter Zeuge für den Inhalt und das Zustellen wäre. Grund: Das Einschreiben muß zwar quittiert werden, es kann in dem Einschreiben aber auch ein leeres Blatt Papier sein.
Sollte A jetzt noch einmal seine Forderungen per Einschreiben geltend machen, bevor er das Mahnverfahren einleitet?
Gruß Michael
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 29.08.05, 15:58 Titel:
Der Ahnungslose hat folgendes geschrieben::
Das heißt, wenn der B behauptet, er hätte das Schreiben vom A nicht erhalten, dann ist er nicht in Verzug und A müßte die Kosten für das Mahnverfahren bzw, die Klage selbst tragen?
So sieht's aus.
Der Ahnungslose hat folgendes geschrieben::
In bezug auf Kündigungen habe ich gehört (von einem Rechtsanwalt), daß die Kündigung nicht per Einschreiben, sondern per Post oder persönlich z.B. durch einen Mitarbeiter der Firma zugestellt werden sollen, da dann der Mitarbeiter Zeuge für den Inhalt und das Zustellen wäre. Grund: Das Einschreiben muß zwar quittiert werden, es kann in dem Einschreiben aber auch ein leeres Blatt Papier sein.
Dieses dumme Argument ist leider immer noch am Leben.
Und die Diskussion hatten wir schon mehrfach.
Ich habe noch nie gehört, daß jemand damit vor Gericht schon mal durchgekommen wäre. Es wäre nämlich lebensfremd anzunehmen, jemand würde leere Blätter oder Kochrezepte per Einschreiben verschicken. Der Rückschein ist ein Anscheinsbeweis für den Zugang; dann wäre es am Empfänger, dies zu widerlegen. _________________ DefPimp: Mein Gott
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>>Der Rückschein ist ein Anscheinsbeweis für den Zugang; dann wäre es am Empfänger, dies zu widerlegen. <<
Ich treffe bei den mesten Prozessen jeweils auf Gegner die genügend Zeugen auftreiben die bereit sind so ziemlich alles zu bezeugen. Warum nicht auch einen leeren Umschlag ?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 06.09.05, 10:28 Titel:
Bezeugen können die gerne erst mal viel. Auch daß der Mond aus grünem Käse gemacht ist.
Aber wenn die bezeugte Tatsache einfach unglaubhaft ist, nutzt das gar nichts. Und so ohne weiteres wird kein Gericht glauben, jemand verschicke leere Einschreiben. Welchen Sinn sollte das haben? Wenn ich kündigen will, dann kündige ich und schicke keine leeren Briefe, von denen ich später behaupte, sie hätten eine Kündigung enthalten. Dito für Fristsetzungen. Und wenn ich nicht kündigen will, warum sollte ich dann ein leeres Einschreiben schicken?
Genau aus dem Grunde versucht das ja auch keiner, sich mit dieser Masche vor Gericht herauszureden - es nimmt einem keiner ab, egal wieviele "Zeugen" man dafür hat. (Mal abgesehen davon, daß es schon ziemlich abstrus rüberkommt, wenn sich in einer Firma plötzlich fünf Leute "erinnern", daß "der Fritz Müller aus Strossenheim im Mai 2004 ein Einschreiben geschickt hat, wo nix drinne war". _________________ DefPimp: Mein Gott
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Ud selbst wenn. Theoretisch kann man immer konstruieren, dass ein Beweismittel falsch/gefälscht sein kann. Praktisch schützt davor üblicherweise die Redlichkeit der meisten Bürger und gegenüber dem Rest, dass es aufwändig und nicht wirklich einfach ist, das ohne erwischt zu werden durchzuziehen - und das zieht empfindliche Strafen nach sich. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Und wenn ich nicht kündigen will, warum sollte ich dann ein leeres Einschreiben schicken?
Naja, völlig lebensfremd ist das nun auch wieder nicht. Wenn es sich um ein Massengeschäft handelt, wie bei großen Unternehmen, Kanzleien etc., kann beim Eintüten bzw. Ausfertigen schon mal etwas schief gehen. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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