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(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen.
(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,
...
7. wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß
dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein
Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das
Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das
Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§
26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen
ist;
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