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Verfasst am: 06.09.05, 11:28 Titel: Re: Gilt eine Arztpraxis als Gewerbebetrieb?
jester1966 hat folgendes geschrieben::
Für die Nebenkosten rechnet er die Praxis wie 3 Personen ab.
Durch diese Bemerkung habe ich mich zu der Spekulation hinreissen lassen, der Wasserverbrauch werde nach Personen abgerechnet. _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
Dass der Arzt der Schwiegersohn des Vermieters ist, macht eine Betriebskostenabrechnung nicht fehlerhaft.
Wohl wahr, ABER... ich bin nicht die einzige Mieterin, die sich über die NK-Abrechnung so ihre Gedanken macht - und etliche Mieter sind wohl auch deswegen in den Jahren, in denen ich hier wohne, ausgezogen. Kürzlich traf ich jemanden, der vor meiner Zeit mal hier gewohnt hat und sagte mir unaufgefordert, dass es immer Stress wegen der falsch berechneten NK gehabt hätte - und da werde ich eben auch misstrauisch.
Wasserverbrauch kann doch nur nach Verbrauch (bei Wasseruhren), qm Wohnfläche oder Personen abgerechnet werden. Was ist denn eine Wohneinheit? _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
[... ich bin nicht die einzige Mieterin, die sich über die NK-Abrechnung so ihre Gedanken macht - und etliche Mieter sind wohl auch deswegen in den Jahren, in denen ich hier wohne, ausgezogen. Kürzlich traf ich jemanden, der vor meiner Zeit mal hier gewohnt hat und sagte mir unaufgefordert, dass es immer Stress wegen der falsch berechneten NK gehabt hätte - und da werde ich eben auch misstrauisch.
Es ist ein weit verbreitetes Phänomen, dass Abrechnungen, die mit einer Nachzahlung enden, grundsätzlich für falsch gehalten werden. Eine nach dem genau gleichen Muster erstellte Abrechnung wird in den Fällen, die mit einer Rückzahlung endet, nur sehr seltenen für falsch gehalten.
Was die Umlage der Wasserkosten angeht, wird man zunächst die Vereinbarungen zum Umlageschlüssel zu prüfen haben. Ist eine Umlage nach Einheiten vereinbart, kann dies nicht nachträglich beanstandet werden. Man könnte darum streiten, ob die Praxis nach der Zusammenlegung von 3 Wohnungen als eine Einheit in die Umlage eingehen kann. Man könnte auch den Versuch machen, die fehlende Vorerfassung des Wasserverbrauchs beanstanden. Dazu wird man allerdings zumindest ansatzweise begründen müssen, dass dadurch ein beträchtlicher Nachteil entsteht. Dies dürfte ohne Verbrauchserfassung ein relativ schwieriges Unterfangen sein. Abschließend könnte man noch darüber nachdenken, ob ein Anspruch auf Änderung des vereinbarten Umlageschlüssels wegen Unbilligkeit bestehen könnte. Auch hier wird man allerdings zur Begründung die Benachteiligung in zumindest näherungsweise in einem Betrag benennen müssen.
Den Ausgang eines Streits um irgendeinen dieser Aspekte muss man wohl als offen ansehen. Es stellt sich also wie immer die Frage der Kosten im Verhältnis zum möglichen Ergebnis.
Aha... und diesmal ist es richtig? Egal, meine vorherigen Ausführungen gelten für jeden denkbaren Umlageschlüssel.
Zitat:
In der Abrechnung steht:
...
Entwässerung 2053,98 EUR
Wassergeld 1351,73 EUR
...
Dieser Betrag wird geteilt durch 19 Bewohner = 374,27 / Jahr
Wobei er die Praxis mit 3 Personen anrechnet.
Aus diesen Beträgen kann ich nicht erkennen, dass die Anrechnung der Praxis mit 3 Personen zu einem signifikant fehlerhaften Ergebnis führen würde. Wasserkosten von ca. 180 € pro Person scheinen mir ein durchaus akzeptabler Wert zu sein. Zumindest entspricht dieser Betrag den Umlagen, die sich hier für verschiedene Wohnungen mit unterschiedlichen Personenzahlen bei verbrauchsabhängiger Abrechnung ergeben haben.
Jede Unterstellung, die Arztpraxis hätte einen enormen Wasserverbrauch, scheint mir bei diesen Werten unhaltbar. Selbst wenn man die Praxis mit der doppelten Personenzahl anrechnen würde, käme man näherungsweise bei 3400 € Kosten und 22 Personen auf Kosten von 155 € pro Person. Wirklich nicht die Differenz, die zum Weltuntergang führen sollte.
Bei allen Überlegungen zur Richtigkeit der Abrechnung sollte man immer abwägen, ob das erreichbare Ergebnis das Kostenrisiko rechtfertigt.
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