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Vorzeitige Entlassung aus langjährigem Mietvertrag

 
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rewacha
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.06.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 06.09.05, 22:15    Titel: Vorzeitige Entlassung aus langjährigem Mietvertrag Antworten mit Zitat

Hallo hier! Super, daß es diese Seite gibt, ich fühle mich gut beraten, und hab einfach eine Stelle an die ich mich wenden kann. Danke für Euer Engagement.

Wir wohnen seit 18 Jahren in einer Wohnung und hatten nie Ärger mit dem Vermieter. Wir suchen allerdings seit Jahren etwas Größeres. Nun endlich hat es geklappt!!! Allerdings steht das Haus schon leer, und wir würden gerne zum 1.10. einziehen. Eine doppelte Miete können wir uns zu Kaution und Ölübernahme nicht auch noch leisten. Am 4.Sept. haben wir mit dem Vermieter telefoniert. Er meinte, eine zusätzliche Monatsmiete wäre wohl realistisch. Wir gaben als triftige Gründe die lange Suche und das Anliegen unserer Tochter nach 7 Jahren endlich mal ein eigenes Zimmer zu haben an. Die Frau des Vermieters, die die Erbin dieser Wohnung ist, hatte leider eine schwere OP vor 9 Wochen und ist seit 3 Wochen zuHause, muß aber täglich zur Klinik, weil die Wunde noch nicht verheilt ist. Es ist ihr nicht möglich bis zum 1.10. einen Mieter auszusuchen. Tja. Einerseits ist esja verständlich, daß sie sich schont. Andererseits ist auch nicht so mühsam aus mehreren Angeboten eine Person auszusuchen, wenn sogar noch der Ehemann mit behilflich sein kann. Was können wir tun, um uns diese Super-Chance nicht entgehen zu lassen?

Freundliche Grüße an alle Leser und Antworter
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Yvonne
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Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 2522
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 07.09.05, 07:12    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn Sie am 4.9. gekündigt haben, dann ist die Kündigung - 3 Monatsfrist vorausgesetzt - zum 30.11. wirksam.
Um doppelte Mietzahlung zu vermeiden, können Sie den neuen Mietvertrag ab 01.12. abschließen oder darauf hoffen, daß Ihr alter Vermieter Sie doch früher aus dem Vertrag entlässt. Einen Anspruch darauf haben Sie nicht.
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Tani0815
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Anmeldungsdatum: 09.06.2005
Beiträge: 348
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 07.09.05, 07:45    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde mit den derzeitigen Vermietern mal darüber sprechen ob Sie nicht einen Nachmieter (oder mehrere und der Vermieter trifft dann nur die finale Entscheidung) suchen dürfen!? Da sie schon so lange dort wohnen dürfte es doch ein recht gutes Verhältnis zu Ihren derzeitigen Vermietern geben, vielleicht sind diese froh wenn Sie sich selbst um einen Nachmieter kümmern!?
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Yvonne
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Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 2522
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 07.09.05, 08:16    Titel: Antworten mit Zitat

Tani0815 hat folgendes geschrieben::
Ich würde mit den derzeitigen Vermietern mal darüber sprechen ob Sie nicht einen Nachmieter (oder mehrere und der Vermieter trifft dann nur die finale Entscheidung) suchen dürfen!? Da sie schon so lange dort wohnen dürfte es doch ein recht gutes Verhältnis zu Ihren derzeitigen Vermietern geben, vielleicht sind diese froh wenn Sie sich selbst um einen Nachmieter kümmern!?


Er schreibt doch "Es ist ihr nicht möglich bis zum 1.10. einen Mieter auszusuchen."
Ich interpretiere das so, daß ein Nachmieter nicht gestellt werden kann, da die Vermieterin keinen auswählen kann. Genau DAS ist ja offensichtlich das Problem.
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 07.09.05, 08:38    Titel: Antworten mit Zitat

Unabhängig vom gesundheitlichen Zustand des Vermieters, kann der Mieter mittlerweile auch bei einem langjährigen Mietvertrag seit dem 01.06.2005 mit drei-monatiger Frist kündigen. Auch dann, wenn formulamäßig längere Kündigungszeiten vorgesehen sind.

Wie lange soll der Mieter auf den Gesundheitszustand Rücksicht nehmen ? 3 Monate, 6 Monate, 12 Monate.

Andererseits gibt es hier auch den Ehemann der Vermieterin, der sich darum kümmern kann.
_________________
Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.

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Yvonne
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Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 2522
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 07.09.05, 09:03    Titel: Antworten mit Zitat

Christoph hat folgendes geschrieben::
Unabhängig vom gesundheitlichen Zustand des Vermieters, kann der Mieter mittlerweile auch bei einem langjährigen Mietvertrag seit dem 01.06.2005 mit drei-monatiger Frist kündigen. Auch dann, wenn formulamäßig längere Kündigungszeiten vorgesehen sind.

Wie lange soll der Mieter auf den Gesundheitszustand Rücksicht nehmen ? 3 Monate, 6 Monate, 12 Monate.



Er schreibt doch, daß er mit dem Vermieter telefoniert hat und dieser meint, eine zusätzliche Monatsmiete wäre "realistisch".
Das bedeutet wohl, daß der Vermieter ihn nicht zum 01.10. sondern erst zum 31.10. aus dem Vertrag entlassen kann, weil seine Frau krank ist und kurzfristiger kein Mieter ausgesucht werden kann.
Berücksichtigt man, daß der Mietvertrag vermutlich am 04.09. mit dreimonatiger Frist zum 30.11. gekündigt wurde, finde ich das schon sehr nett und entgegenkommend vom Vermieter.

Es geht also wohl um EINE doppelte Mietzinszahlung.
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 07.09.05, 09:17    Titel: Antworten mit Zitat

Stimmt auch wieder. Hätte doch genauer lesen sollen. Verlegen
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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 07.09.05, 09:49    Titel: Antworten mit Zitat

Trotz 3 monatiger Kündigungsfrist , hier mal vermutet, kann der Mieter hier keine Doppelbelastung der Miete aufbringen.
Der Mieter kann nicht verlangen, das der Vermieter den Mieter vorzeitig aus dem Mietvertrag entlässt, auch nicht. wenn er Nachmieter benennt.
Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen:
Das Recht, Nachmieter zu stellen, ist ausdrücklich vereinbart worden, oder der Mieter hat ein dringendes berechtigtes Interesse an einer vorzeitigen Vertragsbeendigung.

Es gibt eine unechte Nachmieterklausel: Gibt dem Mieter nur das Recht, vorzeitig aus dem Vertrag auszuscheiden. Sie bedeutet, das der Vermieter einen vorgeschlagenen Nachmieter ablehnen und sich selbst um einen Nachfolger bemühen kann. Der Mieter kommt aber trotzdem aus dem Mietvertrag frei, wenn der Vermieter einen geeigneten Nachmieter ablehnt.
Bei einer echten Nachmieterklausel hingegen hat der Mieter einen Anspruch darauf, einen Nachmieter zu stellen. In einem Wohnungsmietvertrag findet sich eine solche Klausel selten.
Enthält der Mietvertrag weder eine echte noch unechte Nachmieterklausel, kann der Mieter versuchen, sie im Nachhinein zu vereinbaren. Der Vermieter muss sich aber nicht darauf einlassen.

Es besteht auch die Möglichkeit einer Untervermietung.
Der Mieter kann grundsätzlich seine Wohnung untervermieten, allerdings benötigt er hierzu die Genehmigung des Vermieters. Wird die Genehmigung erteilt, so kann der Mieter in eine andere Wohnung ziehen und durch die Untervermietung seinen finanziellen Verlust für die zweite Wohnung ausgleichen. Allerdings gilt zu beachten, daß der Mieter weiterhin voll dem Vermieter gegenüber haftet. D.h. zahlt der Untermieter die Miete nicht, trägt der Hauptmieter dieses Risiko. Auch muß er für alle Pflichtverstößte des Untermieters wie Beschädigungen, etc. einstehen.
Verweigert der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung, so entsteht gemäß § 540 Abs. 1 S. 2BGB (§ 549 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. ) ein Sonderkündigungsrecht mit gesetzlicher Frist, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist gegeben, wenn generell der Vermieter ausdrücklich die Untervermietung verweigert (KG Berlin WM 1996/696). Wenn der Mieter allerdings nur allgemein die Erlaubnis begehrt und der Vermieter reagiert nicht, hat dies noch keine Auswirkungen. Der Mieter muß vielmehr einen konkreten Untermieter angeben, damit der Vermieter prüfen kann, ob ein Grund für eine berechtigte Verweigerung der Untervermietung vorliegt (LG Gießen, 1 S 53/99).
Als Verweigerungsgründe kommt die Zahlungsfähigkeit des Untermieters nicht in Betracht, denn der Hauptmieter schuldet dem Vermieter weiter die Zahlung. Allerdings kommt etwa Überbelegung in Betracht (etwa der beliebte Vorschlag, eine 5-köpfige Familie vorzuschlagen) oder persönliche Feindschaft mit den Mitbewohnern oder dem Vermieter.
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Tani0815
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Anmeldungsdatum: 09.06.2005
Beiträge: 348
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 07.09.05, 09:52    Titel: Antworten mit Zitat

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Tani0815 hat folgendes geschrieben::
Ich würde mit den derzeitigen Vermietern mal darüber sprechen ob Sie nicht einen Nachmieter (oder mehrere und der Vermieter trifft dann nur die finale Entscheidung) suchen dürfen!? Da sie schon so lange dort wohnen dürfte es doch ein recht gutes Verhältnis zu Ihren derzeitigen Vermietern geben, vielleicht sind diese froh wenn Sie sich selbst um einen Nachmieter kümmern!?

Yvonne schrieb:
Er schreibt doch "Es ist ihr nicht möglich bis zum 1.10. einen Mieter auszusuchen."
Ich interpretiere das so, daß ein Nachmieter nicht gestellt werden kann, da die Vermieterin keinen auswählen kann. Genau DAS ist ja offensichtlich das Problem.


Es ist der VERMIETERIN nicht möglich einen Nachmieter auszuwählen - aber den MIETERN wäre es doch möglich einen Nachmieter auszuwählen wenn die Vermieterin damit einverstanden wäre. Die Vermieter müssten dann eben nicht direkt selbst Termine ausmachen und dabei sein sondern nur nach der Auswahl einen Mietvertrag unterschreiben.
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Yvonne
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Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 2522
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 07.09.05, 10:17    Titel: Antworten mit Zitat

Tani0815 hat folgendes geschrieben::

Es ist der VERMIETERIN nicht möglich einen Nachmieter auszuwählen - aber den MIETERN wäre es doch möglich einen Nachmieter auszuwählen wenn die Vermieterin damit einverstanden wäre. Die Vermieter müssten dann eben nicht direkt selbst Termine ausmachen und dabei sein sondern nur nach der Auswahl einen Mietvertrag unterschreiben.


Ja, das habe ich schon verstanden Winken
Offensichtlich ist aber genau DAS der Vermieterin wegen Krankheit nicht möglich: Unter den vorgeschlagenen Nachmietern einen auszuwählen.
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 07.09.05, 11:01    Titel: Antworten mit Zitat

Ok, die Vermieterin scheint wg. Krankheit auszufallen. Aber die hat doch einen Ehemann, dann soll er halt auswählen.
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Yvonne
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Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 2522
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 07.09.05, 11:46    Titel: Antworten mit Zitat

Christoph hat folgendes geschrieben::
Ok, die Vermieterin scheint wg. Krankheit auszufallen. Aber die hat doch einen Ehemann, dann soll er halt auswählen.


Er darf aber keinen Mietvertrag unterschreiben, nur weil er mit der Vermieterin verheiratet ist. Natürlich könnte man jetzt sagen, daß sie ihm eine Vollmacht ausstellen kann - aber warum? Vielleicht möchte sie ja auch selbst aussuchen.
Es ist schon ein Entgegenkommen, wenn die VM den Mieter zum 30.11. aus dem Vertrag entlässt, damit sollte und muß sich der Mieter zufrieden geben.

Die Doppelbelastung lässt sich meiner Meinung nach so gut wie nie umgehen, da man nicht am 30.ausziehen und am 1. einziehen kann. Es sei denn, man schläft die eine Nacht im Auto und schafft es, in einem "Rutsch" die alte Wohnung zu räumen, zu reinigen und evtl. fällige Renovierungen durchzuführen. Winken

Ich würde als Mieter versuchen mit den neuen Vermietern zu sprechen, ob die Kaution als Bankbürgschaft hinterlegt werden kann. Dann hat man Geld gespart und kann die doppelte Miete für 1 Monat aufbringen.
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 07.09.05, 11:49    Titel: Antworten mit Zitat

Yvonne hat folgendes geschrieben::


Die Doppelbelastung lässt sich meiner Meinung nach so gut wie nie umgehen, da man nicht am 30.ausziehen und am 1. einziehen kann. Es sei denn, man schläft die eine Nacht im Auto und schafft es, in einem "Rutsch" die alte Wohnung zu räumen, zu reinigen und evtl. fällige Renovierungen durchzuführen.



Stimmt allerdings auch. Vielleicht können sie in die neue Wohnung schon ein paar Tage früher rein.

Aber entscheidend ist, daß die Mieter mit einer Doppelmiete noch gut bedient sind, da die VM sie einen Monat vorher rauslassen. Aber nicht müssen.

Also akzeptieren und gut ist.
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