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Anmeldungsdatum: 28.08.2005 Beiträge: 1 Wohnort: 53604 Bad Honnef
Verfasst am: 28.08.05, 11:14 Titel: Schaden am KFZ - Haftung durch Privathaftpflicht?
Person A fährt mit dem geliehenen KFZ von B. Nach dem Abstellen des KFZ rollt dieses führerlos in einen Gartenzaun von C. Ist der Sachverhalt richtig, dass die KFZ-HAftpflicht von B den Schaden von C regulieren muss?. Da das KFZ aber nur teilkasko versichert ist, besteht aber keine Leistungspflicht der KFZ-Haftpflicht bezüglich des Schadens am KFZ von B. Iist A haftbar für den KFZ-Schaden? Hat hier nicht die Privathaftpflicht von A eine Leistungspflicht? A hatte in diesem Falle fahrlässig die Handbremse nicht richtig angezogen. Oder muss A für den Schaden am KFZ und für das Heraufsetzen des SFR von B haften? _________________ vob
Verfasst am: 28.08.05, 12:15 Titel: Re: Schaden am KFZ - Haftung durch Privathaftpflicht?
Soweit ich weiss zahlt die Privathaftpflicht nicht für Schäden an geliehenen / gemieteten Dingen --> betrifft das beschädigte KFZ
Desweiteren zahlt sie keine Schäden die durch den Betrieb von KFZ entstehen --> betrifft den Gartenzaun. Wobei ich nicht weiss ob "unbeaufsichtiges Rollen" unter Betrieb fällt, das Anziehen der Handbremse aber vielleicht und das war ja prinzipiell die Schadensursache.
v.baersch hat folgendes geschrieben::
Oder muss A für den Schaden am KFZ und für das Heraufsetzen des SFR von B haften?
So würde ich es vermuten, bei Mietwagen kann man deshalb meist günstig eine Vollkasko dazubuchen, das würde ja sonst keinen Sinn machen wenn der Mieter nicht dafür haften müßte. _________________ Gruß,
Sunrabbit
Mein Beitrag ist nur meine persöhnlich Meinung und bietet keinerlei Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit.
Meines Erachtens muß die Kfz-Versicherung von B nicht unbedingt den Schaden von C übernehmen. Nämlich dann nicht, wenn B als einziger Fahrer angegeben war.
Die Privathaftpflicht von A kommt für den Schaden am Kfz und am Zaun von C nicht auf, da das Auto eine geliehene Sache war. Er muß den Schaden also selbst zahlen.
Die günstigste Konstellation: B und C haben in ihrer eigenen Privathaftpflicht eine sogenannte Forderungsausfallversicherung. Das bedeutet, dass die eigene Haftpflicht den Schaden bei B am Kfz und bei C am Zaun ab einer entsprechenden SB übernimmt. Vorausgesetzt, A kann den Schaden nachweislich nicht selber zahlen.
Etwas kompliziert, müßte aber eigentlich funktionieren.
Meines Erachtens muß die Kfz-Versicherung von B nicht unbedingt den Schaden von C übernehmen. Nämlich dann nicht, wenn B als einziger Fahrer angegeben war..
nee, das stimmt so nicht. Auch wenn im Versicherungsvertrag nur bestimmte Personen als Fahrer angegeben sind, wird die KFZ-Haftpflichtverischerung leisten. Es ist allerdings eine "Vertragsstrafe" (deutlich erhöhter Beitrag) vorgesehen.
Eifeler hat folgendes geschrieben::
Die günstigste Konstellation: B und C haben in ihrer eigenen Privathaftpflicht eine sogenannte Forderungsausfallversicherung. Das bedeutet, dass die eigene Haftpflicht den Schaden bei B am Kfz und bei C am Zaun ab einer entsprechenden SB übernimmt. Vorausgesetzt, A kann den Schaden nachweislich nicht selber zahlen.
Etwas kompliziert, müßte aber eigentlich funktionieren.
Ich denke, das funktioniert aus zwei Gründen nicht.
erstens muss der Schaden eine bestimmte Höhe übersteigen (ich kenne Bedingungen, da stehen 3.000 EUR drin, soviel kostet ein Zaunstück üblicherweise nich)
t
zweitens leistet die Forderugnsausfallversicherung (nach den mir bekannten Bedingungen) nur, wenn bisherige Vollstreckungsmaßnahmen gegen den A erfolglos geblieben sind. Das heißt, der Gerichtsvollzieher muss unverrichteter Dinge wieder abgezogen sein. Und das geht eigentlich nur, wenn der A die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder Privatinsolvenz angemeldet hat. Soweit wollen wir es wegen eines umgefahrenen zaunes doch nicht kommen lassen. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Ich denke, das funktioniert aus zwei Gründen nicht.
erstens muss der Schaden eine bestimmte Höhe übersteigen (ich kenne Bedingungen, da stehen 3.000 EUR drin, soviel kostet ein Zaunstück üblicherweise nich)
t
zweitens leistet die Forderugnsausfallversicherung (nach den mir bekannten Bedingungen) nur, wenn bisherige Vollstreckungsmaßnahmen gegen den A erfolglos geblieben sind. Das heißt, der Gerichtsvollzieher muss unverrichteter Dinge wieder abgezogen sein. Und das geht eigentlich nur, wenn der A die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder Privatinsolvenz angemeldet hat. Soweit wollen wir es wegen eines umgefahrenen zaunes doch nicht kommen lassen.
1. habe ich auf eine mögliche SB hingewiesen ( ob das 3.000 EUR sind lassen wir mal so stehen, es gibt auch Gesellschaften mit weniger SB )
2. bezog sich diese Ausfallversicherung nicht nur auf den Zaun sondern auch auf das Kfz. Im übrigen lass dir mal bei einem Schlosser einen richtigen Zaun machen, da kommst du mit deinen 3.000 EUR nicht weit.
3. Was habe ich geschrieben: Vorausgesetzt, A kann den Schaden nachweislich nicht selber zahlen.
[quote="Eifeler1. habe ich auf eine mögliche SB hingewiesen ( ob das 3.000 EUR sind lassen wir mal so stehen, es gibt auch Gesellschaften mit weniger SB )[/quote]
Es ist kein SB, sondern eine Mindestschadenhöhe. _________________ Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist WM- ich war dabei!!
1. Die Kfz Haftpflichtversicherung bezahlt den Schaden am Zaun. Wegen der Höherstufung kann sich der Versicherungsnehmer mit dem Fahrer "unterhalten", hier kann ein Anspruch auf Ersatz des Höherstufungsschadens in Betracht kommen. Voraussetzung wäre aber ein schuldhaftes Verhalten des Fahrers (daß man in der Nicht-Sicherung des Autos sehen kann).
2. Der Schadem am Kfz wäre im Rahmen einer Vollkaskoversicherung zu ersetzen, bei der es neben der Höherstufung i.d.R. eine nicht unerhebliche Selbstbeteiligung (oft € 300,-) gibt. Eine Teilkaskoverischerung würde z.B. für Glasbruch (Scheinwerfer?) aufkommen, nicht aber für Blech- und Lackschäden.
3. Die Private Haftpflichtversicherung wird hier überhaupt nichts zahlen. Aufgrund der "Benzinklausel" sind Schäden im Zusammenhang mit Nutzung/Betrieb eines Kfz hier grundsätzlich nicht mit versichert.
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