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Verfasst am: 07.09.05, 18:31 Titel: ein Jahr Miete Zahlen trotz fristloser Kündigung??
Halo zusammen!
Ich hab da mal eine Frage....
Nehmen wir mal an, jemand bekommt die Fristlose Kündigung weil er/sie keine Miete gezahlt hat. Könnte der ehemalige Vermiter dann für 1Jahr weiter Miete beziehen falls er keinen Nachmieter findet? Er bezieht sich auf folgenden Text aus einem Mietbuch:
"Wird das Mietverhältnis durch den Vermieter aus wichtigem Grunde gekündigt, so haftet der Mieter für den Schaden, der dem Vermieter dadurch entsteht, dass die Räume nach der Rühgabe leer stehen oder nur biller vermietet werden können, und zwar bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit, jedoch höchstens für ein Jahr nach der Rückgabe."
Klingt ja schon so, aber jetzt nehmen wir mal weiter an, das in diesem Mietbuch keine vereinbarte Mietzeit steht, sondern dass das Mietverhältniss auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde und Person X/Y hat ca 3 oder 4 Monate dort gewont...
Würde mich mal interessieren was Ihr zu diesem Fallbeispiel sagt
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 496 Wohnort: gleich um die Ecke
Verfasst am: 07.09.05, 18:46 Titel:
Eigentlich dürfte in derartigen Konstellationen der Anspruch maximal bis zum nächsten regulären Kündigungstermin des Mieters bei regulärer Vertragserfüllung reichen, also 3 Monatsmieten im Normalfall. _________________ Auch wenn der vorstehende Beitrag vielleicht andere Rückschlüsse zu suggerieren vermag. Die einzig richtige Antwort in dieser Sache lautet: "Kommt drauf an!" Jede andere Antwort ist grundsätzlich falsch.
Eigentlich dürfte in derartigen Konstellationen der Anspruch maximal bis zum nächsten regulären Kündigungstermin des Mieters bei regulärer Vertragserfüllung reichen, also 3 Monatsmieten im Normalfall.
Das trifft bei einem Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit zu. Allerdings wird der Schadenersatzanspruch des Vermieters wegen Mietausfall erst mit der Rückgabe der Mietsache und nicht bereits mit der fristlosen Kündigung des Vermieters beginnen.
und zwar bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit, jedoch höchstens für ein Jahr nach der Rückgabe."
Das ist der entscheidende Passus. Mittlerweile sind auch alte Mietverhältnisse mit drei-Monats-Frist kündbar. Das ".. höchstens für ein Jahr.." bezog sich noch auf die alten Fristen. Dort betrug die Kündigungsfrist max. ein Jahr, bei entsprechend langer Wohndauer. Das trifft hier aber nicht zu.
Kündigt der VM fristlos, steht im also für max. drei Monate der Schadensersatz zu, falls die Wohnung nicht anderweitig vermietet werden kann. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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Zieht der Mieter vor Ablauf der Mietzeit oder der Kündigungsfrist aus, entfällt für Ihn nicht die Pflicht, Miete zu zahlen. Der Vermieter darf die Wohnung grundsätzlich leer stehen lassen und bis zum Ende der Mietzeit auf Zahlung der Miete bestehen.
Auch aus Treu und Glauben kann sich ein Recht des Mieters ergeben, eine sehr lange Kündigungsfrist abzukürzen, wenn dem Vermieter die sofortige Weitervermietung ohne weiteres möglich und zumutbar ist.
Wenn vor Ablauf der Kündigungsfrist ein neuer Mieter die Wohnung bezieht, braucht der alte Mieter ab diesem Zeitpunkt keine Miete mehr zahlen. Kann der Vermieter jedoch nur einen geringeren Mietpreis erzielen, muss der Mieter ihm die Differenz ersetzen, wenn der Vermieter ihn vorher von der geplanten Vermietung informiert hat, es sei denn, der Mieter hatte Grund zu der Annahme, das Mietverhältnis sei beendet, oder der Vermieter hat ohne Grund unter Preis weitervermietet. (BGH WM 93, 346)
Auch wenn der Vermieter die Wohnung selbst benutzt, braucht der Mieter keine Miete mehr zu zahlen. Das Gleiche gilt, wenn der Vermieter in der Zwischenzeit umfangreiche Umbau- und Renovierungsarbeiten in der Wohnung vornimmt. (LG Köln WM 87, 84)u.a. , es sei denn, die Arbeiten dienen dazu, eine vorzeitige Weitervermietung zu ermöglichen.(OLG Koblenz WM 95, 154) Allerdings trägt der Mieter die Beweislast für eine anderweitige Nutzung der Wohnung durch den Vermieter.(OLG Oldenburg RE WM 81, 177)
Danke schon mal für die vielen Meinungen! So wie ich das bisher lese hätte der Mieter also nur das Recht, für 3 Monate noch Miete zu verlangen. Und zwar für drei Monate ab Übergabetermin der Wonung!?? Wenn er also die Kündigung mitte August geschickt hat, und am 05.09 die Wohnung ordnungsgerecht übergeben bekommen hat, müsste die Person in diesem Fall höchstens bis Januar noch Miete zahlen!?
Nicht ganz richtig. Es gilt maximal der Zeitraum, der bei einer fristgerechten Kündigung gelten würde.
Fristlos heißt nicht unbedingt, gleich morgen, sondern dem Mieter steht noch etwas mehr Zeit zu, die Wohnung zu räumen. So in etwa ca. 3 - 4 Wochen.
Entscheidend ist aber der Zeitpunkt, wann die Kündigung ausgesprochen wurde.
Im konkreten Fall wurde die Kündigung Mitte August ausgesprochen. Die Drei-Monats-Frist heißt in etwa ".... spätestens am 3. Werktag zum Ende des übernächsten Monats." Das sind dann drei Monate. Denn das ist das reguläre Ende des Mietvertrages.
Kündigt er Mitte August (hätte auch Zeit bis zum 3. September gehabt) gilt die Kündigung zum Ende des übernächsten Monat, also per Ende November. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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