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bank verweigert konto

 
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monkey
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.08.2005
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 30.08.05, 17:30    Titel: bank verweigert konto Antworten mit Zitat

Folgender Fall ereignete sich:

Eine Person hat bei einer Bank A ein Girokonto. Aufgrund von Unachtsamkeit ist diese Person schon vor längerer Zeit in die Schuldenfalle geraten.
Es ereignete sich, dass ein Gläubiger vor kurzer Zeit eine Kontopfändung vornahm, obwohl die Person schon eine Ratenzahlung vereinbart hatte.
Die Person konnte auch gleich die Pfändung rückgängig machen, da es nur ein Verwaltungsfehler des Gläubigers war.
Die Kontopfändung war jedoch für die Bank der Person Anlass, das vorhandene Konto der Person zu kündigen. Trotz der zurückgenommenen Pfändung möchte die Bank A jedoch die Kündigung nicht zurücknehmen, da die Person noch einen Schufaeintrag besitzt.
Dieser Schufaeintrag hat jedoch die Bank A bisher nicht gestört, sondern ist erst jetzt für sie von Bedeutung geworden.
Die Bank A war jedoch so freundlich der Person zu sagen, dass eine gewisse Bank B verpflichtet ist, der Person ein Konto zu gewähren.
also machte sich diese Person zu der Bank B und schilderte seine Situation.
Diese Bank behielt sich vor, selbst eine Schufaauskunft einzuholen, welche sie dazu veranlasste, der Person eine Kontoeröffnung abzulehnen.

Die Frage ist nun - was kann diese Person tun.
Kann die Person darauf bestehen, dass seine ehemalige Bank A die Kündigung zurücknimmt, da die Person sich bei der Bank A nie etwas zu Schulden kommen lassen hat.
Worauf könnte man sich in so einem Fall berufen?
Gibt es überhaupt einen Ausweg ?
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schattenwelt
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.07.2005
Beiträge: 591
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 30.08.05, 17:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo....

wie das mit Bank A ist, weiss ich nicht, aber Bank B ist vepflichtet Ihnen ein Guthabenkonto einzurichten.
Auf diese gesetzliche Verpflichtung hinweisen, dann klappts auch mit dem Konto !

Gruss, Martina
_________________
*** Der Schlüssel zu allem ist Geduld. Nicht durch Aufschlagen, sondern durch Ausbrüten wird das Ei zum Küken ***
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monkey
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.08.2005
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 30.08.05, 18:03    Titel: Antworten mit Zitat

die Person hat Bank B schon darauf hingewiesen, jedoch sagte Bank B der Person, dass auch Bank A verpflichtet wäre und lehnte dankend ab.

Worauf könnte sich die Person berufen ?
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elemic
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.02.2005
Beiträge: 277

BeitragVerfasst am: 30.08.05, 19:32    Titel: Antworten mit Zitat

Bank B hat völlig Recht.
Solang noch irgendwo anders ein Girokonto besteht (ist aus der SCHUFA ersichtlich), ist keine Bank verpflichtet ein weiteres zu machen.
Die Selbstverpflichtung der Banken greift nur wenn die Peron bisher KEIN Girokonto besitzt.
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 31.08.05, 07:52    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

elemic hat folgendes geschrieben::
Bank B hat völlig Recht.
Solang noch irgendwo anders ein Girokonto besteht (ist aus der SCHUFA ersichtlich), ist keine Bank verpflichtet ein weiteres zu machen.
Die Selbstverpflichtung der Banken greift nur wenn die Peron bisher KEIN Girokonto besitzt.


Falsch. Da Bank A das Konto ja gekündigt hat, kann sich Bank B nicht darauf berufen, dass ein Konto bei Bank A bestünde. Auch ist aus der Schufa ersichtlich, dass das Konto bei Bank A nicht mehr besteht. Bank B muss also Konto eröffnen.
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elemic
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.02.2005
Beiträge: 277

BeitragVerfasst am: 31.08.05, 11:53    Titel: Antworten mit Zitat

Gekündigt ist nicht gleich aufgelöst ....

Solange das Konto bei Bank A noch besteht (kann ja sein dass das Konto erst auf z.B. den 31.08. gekündigt wurde) muss keine andere Bank ein "zweites Konto" eröffnen ....

Außerdem besteht auch für Bank A die Pflicht eine Konto mindestens auf Guthabenbasis zu führen ...
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 31.08.05, 12:28    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

elemic hat folgendes geschrieben::

Gekündigt ist nicht gleich aufgelöst ....

Solange das Konto bei Bank A noch besteht (kann ja sein dass das Konto erst auf z.B. den 31.08. gekündigt wurde) muss keine andere Bank ein "zweites Konto" eröffnen ....


Das ist weder für Bank noch für Kunde hilfreich. Dann kommt der Kunde wieder zu Bank B, nachdem die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Abgesehen davon scheint es sich um eine fristlose Kündigung zu handeln.

elemic hat folgendes geschrieben::

Außerdem besteht auch für Bank A die Pflicht eine Konto mindestens auf Guthabenbasis zu führen ...


Unwahrscheinlich:
ZKA Selbstverpflichtung Girokonto für jedermann hat folgendes geschrieben::

Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, ein Girokonto für den Antragsteller zu führen, wenn dies unzumutbar ist. In diesem Fall darf die Bank auch ein bestehendes Konto kündigen. Unzumutbar ist die Eröffnung oder Fortführung einer Kontoverbindung insbesondere, wenn

...
- die bezweckte Nutzung des Kontos zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht gegeben ist, weil z. B. das Konto durch Handlungen vollstreckender Gläubiger blockiert ist oder ein Jahr lang umsatzlos geführt wird

- nicht sichergestellt ist, dass das Institut die für die Kontoführung und –nutzung vereinbarten üblichen Entgelte erhält


Zumindest während des Bestehens der Kontopfändung ist die Kündigung möglich.

Und auch danach sehe ich den letzten Spiegelstrich als Kündigungsgrund.

Ich denke, Bank A ist fein raus und Bank B muss das Konto führen.
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elemic
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.02.2005
Beiträge: 277

BeitragVerfasst am: 31.08.05, 13:54    Titel: Antworten mit Zitat

Unzweifelhaft ist es für den Kunden eine unfeine Sache ...

Das Problem wird sich nur immer wieder von vorne abspielen, sobald auf dem neuen Konto wieder eine Pfändung eingeht, hat auch die neue Bank wieder die Möglichkeit zur Kontokündigung ...... usw. usw.
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monkey
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.08.2005
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 01.09.05, 08:21    Titel: Antworten mit Zitat

danke erstmal für die zahlreichen antworten.

Die Person hat sich ja bei der Bank A nie etwas zu Schulden kommen lassen. Die Pfändung wurde ja auch wieder aufgehoben. Es ist ein regelmässiges Einkommen vorhanden. Warum die Kündigung dennoch nicht aufgehoben wurde, wurde einzig mit dem vorhandenen Schufaeintrag begründet.

Darf die Bank A oder sonstige Banken wegen eines Schufaeintrages ein Guthabenkonto verwähren?
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 01.09.05, 08:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

A darf das Konto nicht wegen der Schufa kündigen aber weil "die bezweckte Nutzung des Kontos zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht gegeben ist" (zum Zeitpunkt der Kündigung).

Mit Schuld hat das nichts zu tun. Guthabenkonten kosten Banken viel mehr Geld, als die Kontoführungsgebühren einbringen (insbesondere wenn Pfändungen bearbeitet werden müssen). Aus diesem Grund würde keine Bank freiwillig ein solches Konto anbieten.

Da die Gesellschaft aber der Meinung ist, dass auch Kunden schlechter Bonität ein Konto bekommen sollen, sind die Banken bereit, obwohl sie viel Geld dabei verlieren, hier ein Angebot unter bestimmten Bedingungen anzubieten. Die Bedingungen sind hier nachzulesen.

http://www.bankenverband.de/index.asp?channel=101833&art=1008&ttyp=2&tid=1007

Ich persönlich finde diese Lösung nicht sehr überzeugend. Da die Banken ein finanzielles Interesse haben, keine Guthabenkonten zu führen, wimmeln sie die Betroffenen ab, wo immer möglich. Das ist für die Betroffenen genauso unangenehm wie für die Bankmitarbeiter.

Dabei verfügen die öffentlichen Banken in Deutschland einen Marktanteil von 50 %. Nichts spräche dagegen, die Sparkassen zu verpflichten, Guthabenkonten zu führen. Dann würden die Sparkassen ihrem öffentlichen Auftrag gerecht und die Betroffenen ihren Stress mit den Banken los.
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Finanz
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 07.09.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 07.09.05, 20:22    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Nichts spräche dagegen, die Sparkassen zu verpflichten, Guthabenkonten zu führen. Dann würden die Sparkassen ihrem öffentlichen Auftrag gerecht und die Betroffenen ihren Stress mit den Banken los.


Sparkassen sind bereits verpflichtet, Guthabenkonten für jedermann zu führen:

NRW -> § 5 SpkVO NW
Bayern -> § 5 BaySpkO
Rheinland - Pfalz -> § 1 SpkVO RhPf

Insgesamt müssten bereits 8 Bundesländer eine solche Verpflichtung in ihrer Sparkassenverordnung haben.
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