Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
und schon wieder ein – natürlich vollkommen fiktiver – Sachverhalt....
Mal angenommen Mieter A hat in grauer Vorzeit (z.B. im Jahre 1983) einen unbefristeten Mietvertrag für eine Wohnung unterschrieben. Dieser Mietvertrag enthält zu den Kündigungsfristen folgende Klausel:
„Kündigungsfristen zu 1. a) und 1. b): Die Kündigungsfrist beträgt:
3 Monate, wenn seit der Überlassung der Wohnung weniger als 5 Jahre vergangen sind,
6 Monate, wenn seit der Überlassung der Wohnung 5 Jahre vergangen sind,
9 Monate, wenn seit der Überlassung der Wohnung 8 Jahre vergangen sind,
12 Monate, wenn seit der Überlassung der Wohnung 10 Jahre vergangen sind.
Die Kündigung muss schriftlich...“
Laut Urteil des BGH vom 18.06.2003 gilt die neue Neuregelung der Kündigungsfristen des BGB für derartige „Formelmietverträge“ ja nicht.
Im Mietvertrag taucht jedoch an späterer Stelle – unter dem Punkt Miete und Nebenkosten – der folgende Absatz auf:
„Alle allgemeinen oder im konkreten Fall eintretenden Erhöhungen bzw. Neueinführungen von Nebenkosten und Grundstückslasten jeder Art sind vom Zeitpunkt des Eintritts ab vereinbart und vom Mieter zu zahlen. Unbeschadet bleibt das Kündigungsrecht des Mieters; für diesen Fall tritt eine Erhöhung der Miete nicht ein.“
Welchen Sinn soll der fettmarkierte Satz in diesem Zusammenhang haben? Da es sich um einen unbefristeten Mietvertrag handelt, hat der Mieter ja jederzeit das Recht ohne Angabe von Gründen fristgerecht zu kündigen.
Oder wird hier etwa dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht gem. §561 BGB bei Erhöhung der Nebenkosten eingeräumt?
Seit dem 1.6.05 kann der Mieter auch einen solchen alten Mietvertrag mit 3 Monatsfrist kündigen. Es gelten nicht mehr die alten langen Fristen für ihn.
Die Bundesregierung und Bundesrat sagten das die langen Fristen für Mieter in Altverträgen nicht gut sind und haben daher beschlossen das wenn ein Mieter nach dem 1.6.05 kündigt er auch bei Altverträgen eine 3 Monatsfrist hat. Ausnahme sind Individualvereinbarungen.
http://www.mieterverein-hamburg.de/mieterverein-tipps/tipp_kuendigungsfrist_kuendigung_durch_mieter.htm hat folgendes geschrieben::
Nun ist nach langem Hin und Her seit dem 1.6.2005 ein Gesetz in Kraft, das auch den länger wohnenden Mietern die Dreimonatsfrist zubilligt. Das heißt: Wer in seinem vor dem 1.9.2001 geschlossenen Mietvertrag eine vorformulierte Klausel mit längeren Kündigungsfristen hat, für den gilt jetzt trotzdem nur eine 3-monatige Kündigungsfrist. (Ausnahme: wenn längere Kündigungsfristen bewusst vereinbart worden sind. Das ist ganz selten der Fall.)
vielen Dank! Sie haben mich mit Ihrer Antwort auf die Idee gebracht, mal an der für das BGB zuständigen Quelle, dem BMJ zu recherchieren und dort bin ich dann auch fündig geworden. Bisher bin ich immer auf das Urteil des BGH vom 18.06.03 gestoßen. Mir war nicht klar, dass es hier noch einmal eine Gesetzesänderung gegeben hat.
Das ist das "gefährliche" an Foren - es ist ja soviel einfacher andere zu fragen, als selbst mal an der richtigen Stelle nachzuschauen....
Asche auf mein Haupt...und noch einmal vielen Dank!!!
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.