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gesetzt denn Fall, ein Mieter A unterzeichnet bei Auszug aus der Wohnung das Übergabeprotokoll und damit die Zählerstände für Strom, Gas und Wasser, die der Vermieter B eingetragen. Bei der Überüprüfung der Nebenkostenabrechung, die er nach 1,5 Jahren erhält, stellt er fest, dass nur einer der Verbrauchswerte (z.B. Kaltwasser) um ein Vielfaches erhöht ist gegenüber den durchschnittlichen Verbrauchswerten der Vorjahre, wobei der Warmwasserverbrauch konstant geblieben ist. Die Nebenkostenabrechnung bezieht sich nur auf den Monat Januar, so dass der Verbrauch in diesem Monat angefallen sein muss und beinhaltet die Aufforderung zu einer Nachzahlung von 150€. Zu dieser Zeit (Januar) konnte der Mieter A allein aus zeitlichen Gründen nicht die angefallen Wassermenge verbrauchen, so dass er einen Betrug beim Ablesen vermutet. Besteht für den Mieter A die Möglichkeit, die Abrechnung trotz Unterschrift des Übergabeprotokolls anzufechten, da aufgrund der statistischen Verbrauchswerte und der zeitlichen Abwesenheit der extrem erhöhte Verbrauchswert unrealistisch ist?
Hmmm...
mir fallen im Moment nur Gegenagumente ein, aber vielleich helfen die ja auch weiter.
- eine Anwesenheit des Mieters ist für sehr hohen Wasserverbrauch nicht erforderlich z.B. defekte Klospülung
- wer Betrug schreit, sollte Beweise haben, staistische Werte bei einer Zählerabrechnung halte ich für seeeehr fraglich
Noch ein technischer Hinweis, wenn es einen Nachmieter gibt fragen Sie den doch mal höflich nach seinen Jahreswerten und Ablesezahlen. Damit läßt sich evtl. das Problem auch schnell aufklären.
Gegenfrage:
Was würden Sie sagen wenn der Vermieter fälschlich Verbrauch null abgelesen hat
und ein entsprechendes Protokoll unterschrieben hat.
Nach 1,5 Jahren fällt das auf und er sagt das wäre ja unmöglich da die anderen Verbrauchswerte auch durchschnittlich seien und das daher auch beim Kaltwasser der Durchschnittsverbrauch des Vorjahres berechnet wird ?
Nach Rücksprache mit dem Nachmieter stellt Mieter A fest, dass sich die Ablesewerte des Auszugs- und Einzugsprotokolls decken. Seine Recherchen ergeben, dass es im besagten Abrechungsmonat im Keller des Hauses aber einen Wasserschaden gab, über den seitens des Vermieters nichts bekannt gegeben wurde.
Gehe ich Recht in der Annahme, dass Vermieter A zahlen sollte, da er keinerlei Beweismittel zur Verfügung hat?
Wenn der Wasserschaden im Keller war kann er eigentlich nichts mit einem normalerweise in der Wohnung verbauten Wasserzähler zu tun haben.
Es sei denn die Wohnung liegt im Parterre, der Rohrbruch war in der Wand und das Wasser ist erst im Keller zu Tage getreten.
Dann würde ich ggf. ja schon mal den Vermieter zur Auskunft über diesen Wasserschaden auffordern.
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