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ich habe eine Frage zur Existenzgründung. Ein Bekannter hat zwei Kontopfändungen und Einträge in der Schufa, die er durch Unfallschaden nicht unbedingt selbst verursacht hat und ist nun nach Umschulung Hartz IV-Empfänger.
Ist es möglich trotz zwei Kontopfändungen einen Online-Shop zu gründen. Ich dachte da eventuell an ein vom Steuerberater oder Buchhalter überwachtes Treuhandkonto oder ähnliches, auf das er aber online Zugriff haben müsste zwecks Einzahlungsüberwachung und zur Online-Überweisung an seine Zulieferer. Der Zahlungsverkehr müsste mehrmals die Woche möglich sein.
Gibt es da solche Möglichkeiten?
Mfg
Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 08.09.05, 17:00 Titel:
Hallo,
das ist eine vertrackte Situation. Ich würde an der Stelle des Bekannten mit den Gläubigern sprechen, Ratenzahlung anbieten (und einhalten!) und um eine Ruhendstellung der Pfändung bitten. Dann wären die Konten frei.
Ich würde dabei die Gläubiger nichts von der geplanten Selbständigkeit sagen, denn die befürchten wahrscheinlich, dass dadurch die Zahlungsfähigkeit am Ende sinkt. (Leider endet jede dritte Neuselbständigkeit in der Pleite.)
Falls dann mal eine neue Pfändung kommt oder die Ruhenderkläruing widerrufen wird, so ist dann noch nicht aller Tage Abend. Man kann sich auch einen Freigabebeschluss vom Gericht holen. Das geht auch für Selbständige, ist aber schwieriger. Man muss das Gericht davon überzeugen, dass es letztlich im Sinne der Gläubiger ist, wenn er das (dann hoffentlich blühende) Geschäft weiterbetreiben kann.
erst einmal vielen Dank für Ihre beiden Antworten.Ich war mir nicht sicher wo mein Beitrag am besten aufgehoben ist, darum habe ich ihn auch in verschiedenen Themenbereichen untergebracht, teils auch etwas (unvorsichtigerweise) detailierter. Also, besagter Bekannter (A) hatte sich auf Grund viel zu hoher Ratenforderungen seinerzeit leider nicht mit den Gläubigern und deren Rechtsanwälte auf vernünftige Raten einigen können, und so war einer EV nichts mehr entgegen zu bringen. Immerhin gingen die Gläubiger auf die von Ihnen schon erwähnte Ruhestellung der Pfändung ein, das heisst, (A) bekam trotzdem nur den unpfändbaren Teil, in diesem Falle sein AGeld, ausbezahlt. Und doch musste er danach noch mehrmals eine EV abgeben.
Die Ruhenderklärung bezieht sich allerdings nur auf die damalige Berufsunfähigkeit (incl. Umschulung) und die anschliessende Arbeitslosigkeit(Hartz IV). Bei einem normalen Verdienst, der wie bei (A) auf ein Geschäftskonto(GK), und dann erst der Einnahme-/Überschuss auf sein Privatkonto(PK) überwiesen werden würde, würden die Gläubiger sehr wahrscheinlich beide Konten pfänden und der Verdacht des Betruges wäre schon vorhanden, da (A) keine Möglichkeit des öffentlichen Zahlungs-
verkehrs mehr hätte. Der Kunde bezahlt die Ware und dieser Betrag wäre gepfändet. Darum die Idee eine Vertrauensperson mit einzubeziehen. Wenn ich richtig informiert bin, kann das Betriebsergebnis nicht gepfändet werden, sondern nur das Einkommen nach Abzug von Steuern und der Miete. Die Vertrauensperson, ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder auch ein Buchhalter sollen den Geschäftsverkehr dieses GK's nun überwachen und gemeinsam mit (A) den Einnahme-/Überschuss auf das Privatkonto transferieren, das dann letztendlich zur Pfändung freisteht. Da (A) bei seinem Shop anfangs nur per Vorauskasse liefert(die Zahlungsmoral ist doch gerade im Internet sehr schlecht und immer mehr Shopbetreiber müssen diese Variante wählen), das heisst, Kunde bezahlt die Ware und (A) bestellt beim Zulieferer und bezahlt per Online-Überweisung dann auch per Vorkasse. Und das ist das eigentliche Problem: So ein Treuhandkonto gibt es glaube ich, das kann ein Steuerberater bei einer Bank einrichten. Allerdings ist er dann auch der Kontoinhaber. (A) müsste aber die Einzahlungen der Kunden auf das GK online überwachen können und eben auch die Bezahlung der Zulieferer müsste online geschehen. Nun weiss ich nicht ob so etwas möglich ist.
Mfg Michael
Wenn ich richtig informiert bin, kann das Betriebsergebnis nicht gepfändet werden, sondern nur das Einkommen nach Abzug von Steuern und der Miete.
Das ist grundsätzlich falsch. Einen allgemeinen und so weitgehenden Pfändungsschutz für Selbständige gibt es nicht.
ohoh hat folgendes geschrieben::
Die Vertrauensperson, ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder auch ein Buchhalter sollen den Geschäftsverkehr dieses GK's nun überwachen und gemeinsam mit (A) den Einnahme-/Überschuss auf das Privatkonto transferieren, das dann letztendlich zur Pfändung freisteht. Da (A) bei seinem Shop anfangs nur per Vorauskasse liefert(die Zahlungsmoral ist doch gerade im Internet sehr schlecht und immer mehr Shopbetreiber müssen diese Variante wählen), das heisst, Kunde bezahlt die Ware und (A) bestellt beim Zulieferer und bezahlt per Online-Überweisung dann auch per Vorkasse. Und das ist das eigentliche Problem: So ein Treuhandkonto gibt es glaube ich, das kann ein Steuerberater bei einer Bank einrichten. Allerdings ist er dann auch der Kontoinhaber. (A) müsste aber die Einzahlungen der Kunden auf das GK online überwachen können und eben auch die Bezahlung der Zulieferer müsste online geschehen. Nun weiss ich nicht ob so etwas möglich ist.
Wie schon in dem anderen Thread geschrieben: Der Anspruch gegen den Steuerberater auf Auszahlung des Geldes ist pfändbar. Das kann so nicht funktionieren.
A sollte sich ein Geschäftsmodell dieser Art, sehr genau überlegen.
Kunden haben grundsätzlich ein 14 tägiges Widerrufsrecht nach erhalt der Ware.Zusätzlich trägt der VK die Versandgebühren (Rücksendung ab Warenwert über 40,-€).
Hinzu kommt noch die Gewährleistung für die ersten 6 Monate (die übrigen 18 sieht es dann schon anders aus).
Das alles ohne Eigenkapital.... aber mit Gläubiger.
Es sollte wenigstens Eigenkapital für drei geschätzte Monatsumsätze vorhanden sein.
Daher hier kein Hinweis wie etwas möglich wäre wenn...
MfG
Smiler _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
ich glaube auch A kann sich da sehr schnell verennen. A hat ursprünglich ein sorgfältiges Unternehmenskonzept erstellt, das einen Buisenessplan mit allen notwendigen Nachforschungen der jetzigen Marktsituation sowie der zukünftigen Marktsituation bis 2009 laut Studien von Forrester, GfK und anderer, jeweils für Deutschland und Europa und eine ausführliche Rentabilitätsvorschau mit detaillierter Wareneingangsberrechnung, Wareneinkauf, Gewerbesteuer, Onlinewerbung und was sonst noch dazu gehört, beeinhaltet. Aber dazu gehörte auch ein Finanzierungsplan (incl. Reservebeträge für 4 Monate Lebenserhalt und Beträge für den Fall Geld zurück Garantie). Der Antrag auf staatliche Fördergelder wie Startgeld wurde bei A schon im Vorfeld seines Bankbetreuers abgelehnt mit der Begründung zu hoher Schulden.
Die Bank könne dem Antrag auf Grund abgegebener EV keine nachvollziehbare Rückendeckung geben. Der Bankbetreuer riet A aber nach Sicht des Unternehmenskonzeptes eine Einholung der Schufa und Auflistung sämtlicher Gläubiger. Danach wolle er sich dann A's Unternehmenskonzept kopieren. Ob A sich da Hoffnungen machen kann weiss ich nicht, rechne aber eher nicht damit.
A möchte seine Existenzgründung, er ist Hartz IV-Empfänger, ohnehin ohne grosse Kapitaleinlage starten, da Arbeitsgeräte und Räume zur Verfügung stehen. Die Idee Lieferung per Vorauskasse finde ich nicht schlecht, da gerade im Internet die Zahlungsmoral sehr schlecht ist. Im Falle einer staatlichen Förderung könnte A auch Lieferung per Nachnahme anbieten.
Nun dachte A nach Ablehnung seines Antrages aber, eine Existenzgründung basierend auf Lieferung per Vorkasse wäre auch noch durchführbar. Allerdings vergass er meiner Meinung nach tatsächlich plötzlich den Fall der Geld-zurück-Garantie, den man jedem Kunden einräumen muss. In der Tat beinahe verannt. Diesen wichtigen Punkt muss A nochmal gut überdenken. Ich glaube ohne wenigstens diese Rücklage wird dieses Vorhaben sehr schnell scheitern. Die Festkosten und der Lebensunterhalt wären durch Förderung der Agentur für Arbeit mit Einstiegsgeld, das bis zu zwei Jahre lang gewährt wird, immerhin gewährleistet.
OS hat folgendes geschrieben:
Zitat:
Das ist grundsätzlich falsch. Einen allgemeinen und so weitgehenden Pfändungsschutz für Selbständige gibt es nicht. Der Anspruch gegen den Steuerberater auf Auszahlung des Geldes ist pfändbar.
Heist das, sämtlicher Rohertrag/ Gewinn ist pfändbar? Und von dem was übrig bliebe, würde dann die Steuer abgeführt werden? Das wäre ja der glatte Ruin jedes Geschäftsmannes. hmm. Wenn das der Fall wäre, unmöglich eine Existenz aufzubauen.
Gruss ohoh
Pfändungsschutz für Selbstständige sieht das Gesetz eigentlich nicht vor. Da das aber im Endeffekt nicht richtig sein kann und man auch Selbstständigen Geld zum Leben lassen muss, kann man Pfändungsschutz bei Gericht durchsetzen. Wie, in welcher Form und vorallem in welchem Umfang dieser Schutz durch das Vollstreckungsgericht gewährt wird hängt ganz allein vom zuständigen Gericht ab. Prinzipiell ist jede Forderung eines Selbstständigen gegen einen Kunden erstmal voll pfändbar. Genauso ist das Konto bzw. Kontoguthaben voll pfändbar.
Das heist, mit einem fähigen Steuerberater, der monatlich für A eine Gehaltsabrechnung erstellt, bei Gericht die nötigen Anträge stellt und dann den pfändbaren Betrag abführt, wäre es durchaus möglich, eine Existenz aufzubauen?
Wie soll das denn laufen? Für jede einzelne Pfändung muss bei Gericht wieder ein neuer Antrag gestellt werden und bis das Gericht dann evtl. freigibt dauerts wieder mind. ne Woche. Wieviel das Gericht freigibt kann man auch nicht sagen, kann Sozialhilfesatz sein, kann Freibetrag nach Tabelle sein oder evtl. auch genug um den Betrieb aufrecht zu erhalten (unwahrscheinlich). Wie soll man unter den Umständen einen Betrieb führen? Meiner Meinung nach ist das in so einer Situation nicht möglich.
Bei so einem hohen Aufwand sehe ich die einzige Möglichkeit nur noch darin, sich mit den Gläubigern auf eine angemessene prozentuale Teilzahlungsrate des Gewinnes der Firma zu verständigen. Ob diese sich darauf einlassen werden weiss ich allerdings nicht. Vielleicht unter Hinzuziehung des Steuerberaters und des zuständigen Gerichtsvollziehers. Das wäre doch auch im Sinne der Gläubiger eine gute und überschaubare Lösung.
Bei so einem hohen Aufwand sehe ich die einzige Möglichkeit nur noch darin, sich mit den Gläubigern auf eine angemessene prozentuale Teilzahlungsrate des Gewinnes der Firma zu verständigen. Ob diese sich darauf einlassen werden weiss ich allerdings nicht. Vielleicht unter Hinzuziehung des Steuerberaters und des zuständigen Gerichtsvollziehers. Das wäre doch auch im Sinne der Gläubiger eine gute und überschaubare Lösung.
Eine Vereinbarung mit allen Gläubigern wäre die einzige Lösung. Jedoch können Sie das mit dem Gerichtsvollzieher vergessen, denn a. ist das nicht seine Aufgabe und b. hat er mit Forderungspfändungen wie Kontopfändung und Kaufpreispfändungen eh nichts zu tun.
Ja, Gerichtsvollzieher war falsch. Wenn schon, dann mit einem Rechtsanwalt. Aber bei der Höhe der Streitsumme bzw. Forderungssummen der Gläubiger wird das ganz schön teuer. A wird sich also erst einmal alleine mit seinen Gläubigern verständigen müssen, vielleicht gelingt es ihm ja sie von seinem Vorhaben zu überzeugen und weckt damit auch neue Hoffnungen bei Ihnen.
Sollte ein Gläubiger allerdings nicht darauf eingehen, wird er seine Pläne wohl auf Eis legen müssen. Manche Gläubiger kommunizieren ja ausschliesslich über einen Rechtsanwalt. Für A käme da dann ja vielleicht die Prozesskostenhilfe für einen Anwalt in Frage, da er ja überschuldet ist. Oder die Möglichkeit, seine Briefe an die jeweiligen Anwälte selbst zu schreiben, die ihn hoffentlich ernst nehmen werden.
Allerdings befürchte ich doch was Hans-Jürgen schrieb:
Zitat:
Ich würde dabei die Gläubiger nichts von der geplanten Selbständigkeit sagen, denn die befürchten wahrscheinlich, dass dadurch die Zahlungsfähigkeit am Ende sinkt. (Leider endet jede dritte Neuselbständigkeit in der Pleite.)
Jetzt heist es für A auf alle Fälle die gesamten Forderungen aufzulisten und die Gläubiger zu überzeugen. Was haben die schon zu verlieren zur Zeit.
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