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Person A hatte unverschuldet einen Unfall. Nachdem das Auto in eine Werkstatt geschleppt wurde, wurde ein Gutachten erstellt, das einen wirtschaftlichen Totalschaden bestätigte. Laut dieses Gutachtens hat das Auto einen Wiederbeschaffungswert von 4200€ und einen Restwert von 600€. Daraufhin holt Person A über die Werkstatt 3 Angebote für das Autowrack ein. Diese Angebote liegen zwischen 600€ und 1000€. Person A verkauft das Wrack für 1000€ an einen Verwerter.
Nach 3 Wochen meldet sich die Versicherung von Person B, die die Schuld an dem Unfall trägt. Diese Versicherung kalkuliert als Restwert des Wracks 2620€, weil ihr angeblich ein Angebot in dieser Höhe für das Wrack vorliegt. Deshalb will sie Person A auch nur 1580€ (Wiederbeschaffungswert-Restwert) auszahlen!
Hat Person A Pech gehabt? Oder muss die Versicherung sich an den Restwerts des Gutachtens halten?
die frage ist hier, ob nach 3 angeboten und 3 wochen dies A zur last gelegt werden kann.
m.e. nicht, denn durch das einholen von 3 angeboten hat er ja schon so einiges für seine schadenminderungspflicht getan...
in diesem fall müsste sich aber die versicherung trotzdem nicht an das gutachten halten, sondern an den preis für den sie das fahrzeug zum restwert verkauft haben, denn ansonsten kame es ja zu einer "bereicherung" von 400 €... _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
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