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Verfasst am: 23.10.04, 18:23 Titel: Verstoß gegen Buchführungsvorschriften?
Hi,
wie seht ihr folgenden Fall:
GmbH nimmt Kpaitalerhöhung vor.
Wird jedoch weder gebucht noch im Abschluß dokumentiert.
Geschäftsführer zu belangen nach § 334 I 1 c HBG und § 379 I 1 2. AO?
Verfasst am: 24.10.04, 13:00 Titel: Re: Verstoß gegen Buchführungsvorschriften?
Gästlein hat folgendes geschrieben::
Hi,
wie seht ihr folgenden Fall:
GmbH nimmt Kpaitalerhöhung vor.
Wird jedoch weder gebucht noch im Abschluß dokumentiert.
Geschäftsführer zu belangen nach § 334 I 1 c HBG und § 379 I 1 2. AO?
Das Gästlein bedankt sich
Hallo,
der Fall ist schwer vorstellbar. Eine Kapitalerhöhung wird erst wirksam, wenn sie im HR eingetragen wurde. Voraussetzung für die Eintragung ist aber, dass mindestens die Hälfte der neuen Stammeinlagen eingezahlt wurde. Wie wurden diese Einzahlungen denn gebucht?
Vorausgesetzt, die Kapitalerhöhung war tatsächlich wirksam, könnte tatsächlich ein Fall i.S. § 334 Abs. 1 Nr. 1c HGB vorliegen, da wohl u.a. gegen § 272 HGB verstoßen wurde. Ob dies tatsächlich geahndet würde, bezweifle ich aber, käme wohl auch auf den Grund an.
§ 379 AO würde eine Steuergefährdung, bzw. -Verkürzung voraussetzen. Die sehe ich hier auf Anhieb nicht.
die Kapitalerhöhung wurde durch die Aufrechnung mit Schulden gegenüber dem Gesellschafters vorgenommen, der die Kapitalerhöhung übernahm. Sie wurde in das HR eingetragen. Vielelcuht sollte ich noch erwähnen, daß ein Streit mit dem Finanzamt besteht, ob damit ein Mantelkauf gegeben ist.
Ergibt sich nun ein anders Bild?
so ganz klar wird der Sachverhalt dadurch auch nicht.
Unabhängig davon, dass die Aufrechnung vermutlich unzulässig war (und die neuen Stammeinlagen somit als nicht geleistet gelten) muss doch eine Buchung (VB/Stammkap.) vorgenommen worden sein. Oder wurden die Verbindlichkeiten in der Bilanz noch ausgewiesen?
Welchen Zusammenhang eine evtl. Ordnungwidrigkeit nach § 334 HGB mit dem Problem des Mantelkaufs haben soll, verstehe ich nicht auf Anhieb.
Ob eine Kapitalerhöhung unter § 8 Abs. 4 KStG fallen kann (bei Vorliegen auch der übrigen Tatbestände), wurde vom BFH im anhängigen Revisionsverfahren I R 78/01 vorläufig bejaht.
so ganz klar wird der Sachverhalt dadurch auch nicht.
Unabhängig davon, dass die Aufrechnung vermutlich unzulässig war (und die neuen Stammeinlagen somit als nicht geleistet gelten) muss doch eine Buchung (VB/Stammkap.) vorgenommen worden sein. Oder wurden die Verbindlichkeiten in der Bilanz noch ausgewiesen?
Welchen Zusammenhang eine evtl. Ordnungwidrigkeit nach § 334 HGB mit dem Problem des Mantelkaufs haben soll, verstehe ich nicht auf Anhieb.
Ob eine Kapitalerhöhung unter § 8 Abs. 4 KStG fallen kann (bei Vorliegen auch der übrigen Tatbestände), wurde vom BFH im anhängigen Revisionsverfahren I R 78/01 vorläufig bejaht.
Gruß
beinstrong
Hallo nochmal,
tut mir leid, daß ich micht nicht korrekt auszudrücken vermag.
Die Kaptialerhöhung wurde nicht im Stammkapital ausgewiesen und die VerbindlÃchkeit entsprechend zu hoch.
Aus welchem Grunde könnte die Kapitalerhöhung unzulässig sein (das Handelsregister hat diese eingetragen)?
Aus welchem Grunde könnte die Kapitalerhöhung unzulässig sein (das Handelsregister hat diese eingetragen)?
Hallo,
nicht die Kapitalerhöhung war vermutlich unzulässig, sondern die Aufrechnung. Gem. § 19 Abs. 2 GmbHG besteht ein Aufrechnungsverbot bzgl. der Stammeinlage. Dieses betrifft jedoch nur die Aufrechnung durch den Gesellschafter. D.h., dieser kann mit seinen Forderungen gegen die GmbH nicht gegen die Einlageforderung der GmbH aufrechnen.
Die GmbH hingegen kann schon mit ihrer Einlageforderung gegen die Forderungen des Gesellschafters aufrechnen. Allerdings nur, wenn der Anspruch des Gesellschafters vollwertig, fällig und liquide ist. Sofern die GmbH sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet (und der Gesellschafter seine Forderung nicht durchsetzen könnte), dürfte letzteres regelmäßig nicht gegeben sein. Die GmbH kann somit nicht die eigene, "gute" Einlageforderung gegen die "schlechte" Forderung des Gesellschafters aufrechnen, da dadurch die übrigen Gläubiger benachteiligt würden.
Wer hat denn in Ihrem Fall aufgerechnet? Und was hat der Notar, bzw. das HR dazu gesagt, bzw. was wurden denen erzählt? Wurde der Jahresabschluss eigentlich festgestellt? Und wieso der Bezug zu § 334 HGB?
Die Aufrechnung erfolgte durch die Ehefrau (Gf. der GmbH) des Gesellschafters. Die GmbH war sehr stark überschuldet (3fache des Stamms, keine stillen RL), jedoch jederzeit liquide. Das HR prüft nicht großartig, sondern trägt mehr oder minder alles bereitwillig ein. Ob der (nicht prüfungspflichtige JA) den Gesellschaftern vorgelegt wurde muß ich noch nachschauen.
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