Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Die Bundesregierung legt einen Entwurf eines Gesetzes vor, das geprüft werden soll.
Dabei steht in einem Artikel, dass der Vollzug des Gesetzes und der hiernach erlassenen Rechtsverordnung durch die selsbtändige Bundesoberbehörde und der nachgeordneten Landesbehörde erfolgt.
Weitere Angaben zur Rechtsverordnung sind nicht enthalten.
1.Wäre die Bundesregierung überhaupt dazu ermächtigt eine Rechtsverordnung durch das Gesetz zu erlassen, oder würde diese Ermächtigung durch das in Kraft tretten des Gesetzes erlassen werden, ev. dadurch begründet, dass der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat?
2.Dürften Behörden Rechtsverordnungen erlassen? Ev. wenn sie die Ermächtigung durch die Landesreagierung hätten?
Behörden können Rechtsverordnungen erlassen. Es muss aber eine Ermächtigungsgrundlage vorliegen (wie im obigen Beispiel). Dies kann ein Bundesgesetz oder ein Landesgesetz sein.
Die Bundesregierung legt einen Entwurf eines Gesetzes vor, das geprüft werden soll.
Dabei steht in einem Artikel, dass der Vollzug des Gesetzes und der hiernach erlassenen Rechtsverordnung durch die selsbtändige Bundesoberbehörde und der nachgeordneten Landesbehörde erfolgt.
Weitere Angaben zur Rechtsverordnung sind nicht enthalten.
1.Wäre die Bundesregierung überhaupt dazu ermächtigt eine Rechtsverordnung durch das Gesetz zu erlassen, oder würde diese Ermächtigung durch das in Kraft tretten des Gesetzes erlassen werden, ev. dadurch begründet, dass der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat?
2.Dürften Behörden Rechtsverordnungen erlassen? Ev. wenn sie die Ermächtigung durch die Landesreagierung hätten?
Ein Blick ins (Grund)Gesetz:
Artikel 80
[Erlaß von Rechtsverordnungen]
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundsgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
Artikel 80a
[Spannungsfall]
(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a Abs.5 Satz 1 und Abs.6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.