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Ms. X bekommt im Sept. 2005 einen Mahnbescheid zugestellt. Forderung des Vermieters für ein Ladengeschäft - Rückstand aus dem Jahr 2000 (Mai-Sept. 00) etwa € 2000,- . Gibt es sowas wie eine Verjährung? Sind die Zinsen rechtens, denn diese laufen nun seit fünf Jahren. Hätte sich der Vermieter nicht mal eher mit dem Schuldner in Verbindung setzen sollen? Es wären dann nicht diese Zinsen aufgelaufen bei Zahlung. Vermieter wollte sich mit Schuldner in Verbindung setzen und teilte diesem auch mit, er werde einen Mahnbescheid erlassen, sodass die Forderung nicht verjährt.
Die Frage ist hier aber ob die Verjährung eingetreten ist. Dies lässt sich aus der Schilderung nicht entnehmen.
Was müsste man denn noch wissen?
Ladengeschäft wurde 2000 gekündigt. Mietrückstände aus den Monaten Mai-September 2000.
Vermieter wollte Mahnbescheid erlassen, da er eine Verjährung vermeiden wollte. Nichts geschah bis eben im Sept. 2005 ein Mahnbescheid ins Haus flatterte.
2000 galt eine vierjährige Verjährungsfrist, beginnend am 1.1.2001. Zum 1.1.2002 trat das neue Schuldrecht in Kraft, das nur noch eine dreijährige Verjährungsfrist kennt. Aufgrund der Übergangsvorschriften (§ 6 zu Art. 229 EGBGB) bleibt aber der Rest einer längeren Verjährungsfrist - bis zu einer Dauer von drei Jahren - erhalten.
So liegt es bei Dir. Am 1.1.2002 waren noch 3 Jahre Verjährung übrig. Die Forderung verjährt daher erst am 31.12.2005.
Der Mahnbescheid kam damit rechtzeitig, um die Verjährung zu unterbrechen.
2000 galt eine vierjährige Verjährungsfrist, beginnend am 1.1.2001. Zum 1.1.2002 trat das neue Schuldrecht in Kraft, das nur noch eine dreijährige Verjährungsfrist kennt. Aufgrund der Übergangsvorschriften (§ 6 zu Art. 229 EGBGB) bleibt aber der Rest einer längeren Verjährungsfrist - bis zu einer Dauer von drei Jahren - erhalten.
So liegt es bei Dir. Am 1.1.2002 waren noch 3 Jahre Verjährung übrig. Die Forderung verjährt daher erst am 31.12.2005.
Der Mahnbescheid kam damit rechtzeitig, um die Verjährung zu unterbrechen.
Die Übergangsvorschrift ist durchaus richtig dargestellt. Allerdings scheit einfaches abzählen ziemlich schwierig zu sein
Langsam zum mitschreiben? Forderung aus 2000, Beginn der Verjährungsfrist am 01.01.2001. Das 1. Jahr der Frist endet damit am 31.12.2001, das 2. Jahr am 31.12.2002, das 3. Jahr am 31.12.2003 und das 4. Jahr endet damit am 31.12.2004.
Wenn man ab dem 01.01.2002 mit drei Jahren rechnet, sollte man zum gleichen Ergebnis kommen.
Falls der Mahnbescheid nicht bereits vor dem 01.01.2005 beantragt wurde oder nicht andere Gründe für eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung vorliegen, sollte eine Mietforderung aus 2000 verjährt sein.
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