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derschakal noch neu hier
Anmeldungsdatum: 07.09.2005 Beiträge: 4 Wohnort: DU
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Verfasst am: 07.09.05, 11:56 Titel: Ab wann gilt Wohnflächen-Berechnungs-Klausel??!!! |
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Hallo erst einmal an alle hier...!!
Ich habe eine bestimmte Frage zur Wohnflächen-Vermessung bzw. -Berechnung.
Und zwar gilt ja ab 1.1.2004 die neue Grundlage für die Wohnflächenvermessung, welche besagt, dass Schrägen nach dem "1m und 2m"-Prinzip vermessen werden usw usw.
Welche Verordung galt denn vor dieser Klausel bezüglich Schrägen-Berechnung in einer Dachgeschosswohnung?? Ich habe mal was gehört von dieser "60cm"-Klausel, ob die aber nur eine Faustregel war für Handwerker weiss ich leider nicht.
Also, ist die neue (ab 1.1.2004) Wohnflächenberechnungsklausel auch schon vorher anwendbar oder galt vor dem 1.1.2004 eine andere Vorschrift? Und wenn dann welche..??!!
Wäre nett, wenn jemand antworten würde. Schon mal ein dickes "Danke Schön!" dafür. |
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Werner FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 7530 Wohnort: Koblenz
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derschakal noch neu hier
Anmeldungsdatum: 07.09.2005 Beiträge: 4 Wohnort: DU
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Verfasst am: 09.09.05, 06:50 Titel: |
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Jaja, das ist ja alles schön und gut, das hab ich mir ja auch durchgelesen.
Fakt ist halt, dass wir eine Wohnung bewohnen, die laut VM und Mietvertrag 90qm gross ist. Der Mietvertrag besteht seit Ende 2003, das Mietverhältnis seit 15.12.2003.
Jezt haben wir unsere Wohnung mal vermessen und kommen aber laut neuer Vorschrift NICHT auf die Größe, die im Vertrag steht (sondern 12% kleiner!!!).
Jetzt ensteht die Frage, ob ich unserem Vermieter mal einen netten Brief schreiben sollte bezüglich der Wohnungsgrösse, oder ob ich da keinerlei Chance habe??!!!
Danke für Eure Antworten!!! |
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Werner FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 7530 Wohnort: Koblenz
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Verfasst am: 09.09.05, 09:59 Titel: |
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Grundsätzlich kann die Wohnfläche in m² bis zu 10 % von dem im Mietvertrag angegebene m² abweichen!!! Bei einer Abweichung von mehr als 10% kann der Mieter auch ohne Verschulden des Vermieters verlangen, das der Mietzins nach der tatsächlichen Wohnfläche ermittelt wird. Wurde in der Vergangenheit zu viel Miete gezahlt, steht ihm ein Anspruch auf Mietrückzahlung zu.
Beweispflichtig für die m² Angabe ist dann der Mieter. Ein Gutachten wird wohl nicht gerade günstig sein. |
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Monte Schlacko FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.01.2005 Beiträge: 164
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Verfasst am: 09.09.05, 22:20 Titel: |
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Anmerkung am Rande: Wer als Vermieter die Wohnungsgröße in den Mietvertrag reinschreibt, ist es selbst schuld.
Es besteht entgegen eines populären Rechtsirrtums keine rechtliche Verpflichtung, eine Quadratmeterzahl in den Vertrag zu schreiben.
Schlacko _________________ Disclaimer: Das ist keine Rechtsberatung, sondern die Äußerung eines rein privaten Diskussionsbeitrags, der in Bezug auf die Rechtslage auch völlig abwegig sein kann. |
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Blumenfee FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.01.2005 Beiträge: 44 Wohnort: Region Hannover
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Verfasst am: 09.09.05, 23:40 Titel: |
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@ Monte Schlacko
das nützt dir auch nicht immer, denn in den meisten Fällen muss man spätestens in der Neben- bzw. Heizkostenabrechung die Größe der Wohnung preisgeben |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 10.09.05, 08:59 Titel: |
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| Blumenfee hat folgendes geschrieben:: | | das nützt dir auch nicht immer, denn in den meisten Fällen muss man spätestens in der Neben- bzw. Heizkostenabrechung die Größe der Wohnung preisgeben |
Ja dann kann der Mieter aber nur die Anpassung der Werte in der Nebenkostenabrechnung verlangen und kann nicht die Miete kürzen. |
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pappnaesin FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.06.2005 Beiträge: 24
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Verfasst am: 10.09.05, 16:48 Titel: |
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Hallo!
Was ist, wenn man vor 2004 in eine Wohnung zieht, wie war da die Berechnung der Dachschrägen? Genauso wie jetzt? Wenn im Mietvertrag 90qm steht und man selber misst ca.70qm (nach der derzeitigen Verordnung), was kann man dann machen? Erst den Vermieter anschreiben oder direkt ein Gutachten erstellen?
Danke!
Nicole |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 10.09.05, 17:04 Titel: |
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| Gutachten wär besser oder von einen Architekten nachmessen lassen. Das schliesst Messfehler seitens des Mieters aus. Kostet natürlich ne Kleinigkeit, aber wenn man dadurch Miete einsparen kann dürfte sich das schnell wieder rechnen. |
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Rudi Müller FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.06.2005 Beiträge: 105 Wohnort: Frankfurt
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Verfasst am: 11.09.05, 07:59 Titel: |
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Bis 31.12.2003 galt die II. Berechnungsverordnung § 42 ff
Durch die Wohnflächenverordnung (WoFlV) hat sich bei der Wohnflächen-Berechnung nur minimal etwas geändert - bei der Anrechnung der Grundfläche von Dachschrägen gab es z.B. KEINE Änderung.
Von einer "60cm"-Klausel ist mr nichts bekannt. |
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Gast
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Verfasst am: 12.09.05, 08:42 Titel: |
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Mal eine Frage dazu: Ist es denn normal. dass Vermieter die qm einfach mal so schönen können ? Wenn ich hier immert lese " Selbst schuld, wenn die qm im Mietvertrag stehen" muss ich mich doch immer wieder wundern.
Und um wieviel qm dürfen Terasse und Balkon mit reingerechnet werden? Danke schon mal.
Gruß M.
Gruß Manuela |
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thdoerfler FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 29.09.2004 Beiträge: 2042
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Verfasst am: 12.09.05, 12:26 Titel: |
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Weder die II BV noch die WohnFlVO gelten für normale Mietverhältnisse:
§ 1
Wird nach dem Wohnraumförderungsgesetz die Wohnfläche berechnet, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
Dies ist nur in Sozialwohnungen der Fall.
Für normale Wohnungen ist die VO nicht anwendbar. Hier kommt es auf die Angaben im MV an, insbesondere bei Dachschrägen ist ein Abzug NICHT zwingend! |
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derschakal noch neu hier
Anmeldungsdatum: 07.09.2005 Beiträge: 4 Wohnort: DU
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Verfasst am: 13.09.05, 06:53 Titel: |
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Hallo, ich nochmal.
Danke schonmal für Eure Antworten, die mir echt geholfen haben. Eins noch, damit ich mich da nicht vertue:
Die Berechnung von Dachschrägen wird, so wie im I-Net lesen konnte, also wie folgt gemacht:
ab mind 1m ->KEINE Bemessung (d.h. keinerlei Berechnung, Bemessung oder sonstesgleichen, sowie Halbierung??!!)
ab mind. 2m ->NORMALE Bemessung (ohne Abzug irgendwelcher Flächen...!!!)
Wenn das so stimmt, wie ich es gerad hier geschrieben habe, hat mein Vermieter ein kleines Problem würde ich fast behaupten!!!
Danke schonmal für Eure Hilfe....!!! Mille Gracie!!! |
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Meiner-einer FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.01.2005 Beiträge: 1481 Wohnort: Ostzone
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Verfasst am: 13.09.05, 07:50 Titel: |
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| derschakal hat folgendes geschrieben:: | | ab mind 1m ->KEINE Bemessung (d.h. keinerlei Berechnung, Bemessung oder sonstesgleichen... |
Häää?
wenn schon über 1m keine Berechnung, was soll dann unter 1m sein.? Gibts dann Negativ-m²? Also muß der Vermieter dem Mieter Geld zahlen?
</Satire off> |
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derschakal noch neu hier
Anmeldungsdatum: 07.09.2005 Beiträge: 4 Wohnort: DU
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Verfasst am: 13.09.05, 08:43 Titel: |
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Vielleicht mal etwas genauer lesen...das sollte eher eine Frage sein als eine Feststellung...!!! Okay..??!!
Und wieso weniger als 1m..?? Ich habe geschrieben MIND. 1m....das ist für mich schon das unterste Mass ab dem gemessen werden dürfte...??!!! Und wenn man den Text weiterverfolgt, gehts weiter mit MIND. 2m..??!!
Naja, wie dem auch sei...!!!
Ich danke trotzdem für alle Ratschläge und Vorschläge...!!! |
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