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Kann nicht jeder x-Beliebige den Halter zu einem Kfz-Kennzeichen bei der Zulassungsstelle erfragen?
Wäre mir neu und wohl datenschutzrechtlich auch nicht unproblematisch.
Ich habe mal bei der Zulassungsstelle angerufen.
Aussage:
Im Zusammenhang mit einem Vorfall im Straßenverkehr (habe nicht genauer nachgefragt) ist diese Auskunft möglich. Einfach so und z.B. an die GEZ (habe konkret gefragt) wird keine Auskunft erteilt.
Die GEZ müßte also schon was erfinden und falsche Angaben machen um an entsprechende Informationen zu kommen.
Mein Lebenspartner ist Eigentümer von dem Fahrzeug. Ich bin "nur" aus versicherungstechnischen Gründen (arbeite im öffentl. Dienst) Halter dieses Fahrzeugs und stehe dadurch auch im Brief. Mein Mann ist Käufer (laut Kaufvertrag) und Nutzer!
Tja, das hat man dann also von so einer "Trickserei"!
Über Umwege einen günstigeren Versicherungstarif "erschleichen" und dabei die ggfs. "plötzlich" auftauchende Rundfunkgebührenpflicht "übersehen".
Rechnet sich die Trickserei denn auch noch unter Einbeziehung der dann zusätzlich zu zahlenden Rundfunkgebühren!?
Sorry, aber ich habe kein Verständnis für sowas ...
Ich hätte in diesem Zusammenhang auch eine Frage. Und zwar ist der Fall folgendermaßen, dass die GEZ jetzt Nachzahlungen für 12 Jahre fordert für ein Radio in einem LKW. Der Betroffene besitzt sonst zu Hause weder Fernseher noch Radio und hat demnach auch keine Gebühren bezahlt.
Nun ist also die Frage der Verjährungsfrist. Das mit § 4 IV und den 4 Jahren habe ich gelesen. Aber irgendwie dachte ich, dass die Verjährungsfristen des BGB gelten. Also 3 Jahre ab Kenntnis. Was gilt denn nun wirklich?
Ich bin "nur" aus versicherungstechnischen Gründen (arbeite im öffentl. Dienst) Halter dieses Fahrzeugs und stehe dadurch auch im Brief.
Man kann nicht nur Rosinen picken. Wer bestimmte Vertragskonstruktionen zum eigenen Vorteil wählt, muss dann halt auch deren Nachteile in Kauf nehmen.
Aber irgendwie dachte ich, dass die Verjährungsfristen des BGB gelten.
Die Verjährungsfristen des BGB gelten direkt nur für Forderungen, die aus dem BGB heraus begründet sind. Die GEZ-Forderungen entstammen nicht dem BGB, der Rundfunkgebührenstaatsvertrag verweist allerdings in seiner neuesten Fassung tatsächlich auf die Verjährungsvorschriften des BGB, und zwar auf die regelmäßige Verjährung, also drei Jahre. Ich weiß allerdings nicht, ob es Übergangsvorschriften für Altschulden gibt.
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