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Verfasst am: 12.09.05, 19:41 Titel: Haustür wird abends oft schon um 19:30 Uhr abgeschlossen
Hallo, ich habe ein sehr nerviges problem bei mir im Haus. Ich wohne zur Miete in einem 4 Parteien Haus und bin mit 27 Jahren dort der jüngste. Leider wohnen mehrere ältere Leute mit in diesem Haus- und ich weiss nicht wer, aber irgendjemand schließt abends immer schon um 19:30 Uhr die Haustüre ab. DAS NERVT UNENDLICH, denn ich bekomme in der Regel um die Uhrzeit oft noch Besuch oder es geht jemand von mir weg und dann ist unten immer schon die Türe zu, d.h. ich muss erst wieder mit runter laufen und aufschließen. Ich hab ja nichts dagegen, dass man z.B. ab 22:00 Uhr oder so die Tür abschließt, aber ist das so früh gestattet??? Im Mietvertrag steht davon nichts. Ich brauch Hilfe!!!! Das muss ein Ende haben. LG, Mason
Nein, es gibt kein Gesetz, dass Mieter ihre Haustüre nicht zuschließen dürfen.
Reden Sie mit den Herrschaften sachlich oder nehmen Sie´s hin. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Geredet habe ich schon mit denen, aber das hat bei den sturen rentnern natürlich nichts gebracht, aber ich werde dann einfach in zukunft stets die Tür auch mittags vormittags nachmittags doppelt zuschließen, damit die sehen wie das nervt. Ist ja erlaubt
Der Beste Brandschutz ist wenn die Tür ständig zu ist und niemand reinkommt um Kinderwagen, Papierkörbe oder Keller anzuzünden.
Für einen hindernisfreien Fluchtweg wäre es am besten der Maurer hätte nur ein Loch gelassen.
Früher war es üblich das die Türen um 20.00 Uhr verschlossen wurden und bei den
Rentnern steht das sicherlich sogar noch im Mietvertrag.
Wenn nun sicherheitsbedürftige Rentner im Haus in der Überzahl sind, wird man sich wohl damit abfinden müssen auch wenn sie überpünktlich sind und es nervt.
Glaube nicht das man ein Gericht findet, dass es den Rentnern verbietet.
Bezüglich des Brandschutzes würde ich mal bei der Feuerwehr anfragen-ggf. ist es sogar nicht erlaubt, die Tür zu verschliessen, das Ganze noch schriftlich von der Feuerwehr und dem VM unter die Nase halten. _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
Anmeldungsdatum: 14.08.2005 Beiträge: 207 Wohnort: ja
Verfasst am: 13.09.05, 09:55 Titel: sicher
wird "Mason" anders darüber denken, wenn am hellen Tag mal ein Einbrecher da war.
Sei froh, wenn Du so behütet lebst.
Du kannst sicher sein, daß nicht jeder unbemerkt in´s Haus kommt, auch wenn Du nicht da bist.
Fällt mir ein Witz ein:
steht ein Mieter mit einem Nachbarn vor der Haustür, vor dem Haus ein Möbelwagen.
Sagt Mieter zum Nachbarn - als der Möbelwagen geladen wird - ui, der gleiche Fernseher wie meiner........ und die gleiche ....................
leider auch ein Rentner, der
auf Nr. "Sicher" geht _________________ nur tote Fische schwimmen mit dem Strom
m.f.G. diddiro
Für mich wäre der Brandschutz wichtiger. Den Tip mit der Feuerwehr halte ich für angebracht. Mit Sicherheit gibt es hier in einem Mehrfamilienhaus besondere Anforderungen und Auflagen.Verbrennen kann man nur einmal.
Problematisch ist nicht nur die Tatsache das ein Feuer ausbrechen kann. Es kann ja auch sehr gut sein das einer der Bewohner unmittelbare ärztliche Hilfe benötigt, z.B. nach einen Herzinfarkt oder Atemstillstand. Da kommt es auf jede Sekunde an und wenn die Rettungskräfte das Haus nicht betreten können und erst noch warten müssen bis jemand die Tür aufschliesst kann es für den Patienten schon zu spät sein.
Anmeldungsdatum: 14.08.2005 Beiträge: 207 Wohnort: ja
Verfasst am: 13.09.05, 11:43 Titel: HALLO
@Werner
was nützt Dir eine unverschlossene Haustür im z.B. 30. Stockwerk und das Feuer kommt von unten (soll´s ja geben), oder?
auch Flieger, Bahn, Straßenbahn usw müssen dann mit unverschlossenen Türen fahren.
@Strider
das mußt Du mir mal vorführen, mit Herzinfarkt oder Atemstillstand Hilfe zu rufen - und wenn jemand anderer das macht, hat der ja auch einen Schlüssel.
Das ist auch der Knackpunkt:
jeder der in´s Haus gehört, hat einen Schlüssel und wenn keiner mehr im Haus ist, stellen sich diese Sicherheitsfragen erst gar nicht. _________________ nur tote Fische schwimmen mit dem Strom
m.f.G. diddiro
Viele Hausordnungen verpflichten die Mieter, die Hauseingangstüren nachts bzw. zu bestimmten Tageszeiten abgeschlossen zu halten, wonach die Haustür von 22.00 bis 6.oo Uhr ständig verschlossen zu halten ist. Grund für diese Regelungen ist das Sicherheitsbedürfnis der Eigentümer und Bewohner.
Die Pflicht des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung schließt die Pflicht ein, Störungen des Mietgebrauchs abzuwehren, die von Dritten ausgehen. Der Vermieter ist daher auch insoweit verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, dass Unbefugte das Mietgebäude nicht betreten können. Bisher sind — soweit bekannt — Festlegungen in den Hausordnungen, die nachts ein Abschließen der Haustür vorsehen, von den Gerichten nicht beanstandet worden.
Dem Abschließen von Haustüren könnten aber brandschutzrechtliche Aspekte entgegenstehen.
Der Brandschutz ist Materie der Landesbauordnungen. Darin ist für alle Bundesländer durchweg geregelt, dass in jedem Gebäude ein erster Rettungsweg in einer festgelegten Entfernung von jeder Wohnung ins Freie führen muss. Bei größeren Gebäuden ist auch ein zweiter Rettungsweg baulich herzustellen. Viele Punkte sind detailliert geregelt, z.B. die Größe von Fenstern, die als Rettungsweg anerkannt werden.
Wie die Türen über die die Rettungswege ins Freie führen sollen, beschaffen sein müssen, ist dagegen nicht ausdrücklich festgelegt. Allerdings enthalten die Landesbauordnungen eine bauordnungsrechtliche Generalklausel, nach der Gebäude so zu nutzen sind, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leib und Gesundheit, nicht gefährdet werden.
Daraus könnte gefolgert werden, dass Hauseingangstüren grundsätzlich nicht abgeschlossen werden dürfen, weil das Gebot, dass jedes Gebäude zumindest über einen Rettungsweg verfügen muss, nicht leer laufen darf. Wenn aber eine abgeschlossene Tür nur mit einem Schlüssel wieder zu öffnen ist, wird die freie Passierbarkeit des Rettungsweges erheblich beeinträchtigt. So muss z.B. bei Ausbruch eines Feuers damit gerechnet werden, dass die Bewohner in ihrer Panik nicht daran denken, einen Schlüssel einzustecken.
Die Rechtsprechung hat sich mit dem Konflikt zwischen Brandschutz und Einbruchsschutz, soweit ersichtlich, noch nicht ausdrücklich beschäftigt. Bislang liegen lediglich Entscheidungen aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts vor, die sich zu der Frage äußern, wann bzw. ob ein Eigentümer einen Anspruch auf eine abgeschlossene Haustür hat. So hat z.B. das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 17.07.1985 (Az.: 24W 1956/85; ZMR 1985, Seite 34j entschieden, dass ein Wohnungseigentümer mangels Regelung durch Vereinbarungen oder Beschlüsse nicht verlangen kann, dass die Miteigentümer es unterlassen, tagsüber kurzfristig den Schließmechanismus der Haustür außer Betrieb zu setzen.
Die Regelungen der Landesbauordnungen sprechen dafür, dass aus brandschutzrechtlichen Gründen die Haustüren nicht abgeschlossen werden dürfen. Dies würde grundsätzlich bedeuten, dass die Tür in einem Haus mit mehren Wohneinheiten — unabhängig von einer Regelung in der Hausordnung — nachts nicht verschlossen werden darf.
Denn der Schutz von Leben und Gesundheit im Falle eines Brandes muss Vorrang vor einem Sicherungsinteresse haben. Zudem ist entgegen der weit verbreiteten Vorstellung nach Statistiken der Polizei die Einbruchsgefahr tagsüber größer als nachts.
In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, inwieweit ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vorliegt, wenn der Vermieter der Einhaltung der Hausordnung den Vorrang vor brandschutzrechtlichen Aspekten gibt. Weil die Problematik aus rechtlicher Sicht noch nicht eindeutig geklärt ist, könnten sich technische Lösungen empfehlen, um allen Interessen gerecht zu werden. So könnte z.B. ein Schlüssel für den Notfall in einem abschließbaren Kasten innerhalb des Hauses nahe der Haustür angebracht werden. Diese Möglichkeit ist zwar relativ kostengünstig, führt jedoch leicht zum Missbrauch. Als Alternative bietet sich die Anbringung eines speziellen Profilzylinders an, mit dem eine abgeschlossene Tür auch ohne Schlüssel entriegelt werden kann. Dies ist etwas kostenaufwendiger, dafür aber auch dauerhafter und sicherer. Zumindest bei anstehenden Erneuerungen oder Instandsetzungen von Hauseingangstüren sollte diese Möglichkeit deshalb in Erwägung gezogen werden. _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
Anmeldungsdatum: 14.08.2005 Beiträge: 207 Wohnort: ja
Verfasst am: 13.09.05, 13:13 Titel: @Susanne
Susanne schreibt
Daraus könnte gefolgert werden, dass Hauseingangstüren grundsätzlich nicht abgeschlossen werden dürfen, weil das Gebot, dass jedes Gebäude zumindest über einen Rettungsweg verfügen muss, nicht leer laufen darf. Wenn aber eine abgeschlossene Tür nur mit einem Schlüssel wieder zu öffnen ist, wird die freie Passierbarkeit des Rettungsweges erheblich beeinträchtigt. So muss z.B. bei Ausbruch eines Feuers damit gerechnet werden, dass die Bewohner in ihrer Panik nicht daran denken, einen Schlüssel einzustecken.
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für alles und jedes gibt es 100 Für und Wider, aber auch ohne Brand ist es nicht gut, aber teuer, die Wohnung ohne Schlüssel zu verlassen. _________________ nur tote Fische schwimmen mit dem Strom
m.f.G. diddiro
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