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recht.de :: Thema anzeigen - Ab wann gilt Wohnflächen-Berechnungs-Klausel??!!!
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Ab wann gilt Wohnflächen-Berechnungs-Klausel??!!!
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 13.09.05, 09:03    Titel: Antworten mit Zitat

In dem Link von Werner steht es meiner Meinung nach sehr deutlich drin. Alles zwischen 1 und 2 m lichter Höhe wird mit 50% angerechnet, ab 2 m zu 100% und unter 1m gar nicht.
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Meiner-einer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1481
Wohnort: Ostzone

BeitragVerfasst am: 13.09.05, 09:06    Titel: Antworten mit Zitat

Bei Deiner infationären und gleichzeitigen Verwendung von "!" und "?" fällt die Unterscheidung zwischen Frage und Ausrufung naturgemäß schwer.

Ansonsten bitte ankreuzen:

[ ] ich weis was Satire ist

[ ] pfui mit so was will ich nichts zu tun haben

Lachen Lachen Lachen
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billelu
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 6
Wohnort: Hoher Norden

BeitragVerfasst am: 25.09.05, 15:47    Titel: Antworten mit Zitat

manschi hat folgendes geschrieben::
Mal eine Frage dazu: Ist es denn normal. dass Vermieter die qm einfach mal so schönen können ? Wenn ich hier immert lese " Selbst schuld, wenn die qm im Mietvertrag stehen" muss ich mich doch immer wieder wundern.
Und um wieviel qm dürfen Terasse und Balkon mit reingerechnet werden? Danke schon mal.
Gruß M.
Gruß Manuela

Balkon u.s.w. wird die Hälfte berechnet---grade nachgelesen : Cool
_________________
freundlichst Billelu
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Jade
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.01.2005
Beiträge: 386

BeitragVerfasst am: 25.09.05, 19:34    Titel: Antworten mit Zitat

thdoerfler hat folgendes geschrieben::
Weder die II BV noch die WohnFlVO gelten für normale Mietverhältnisse:

Für normale Wohnungen ist die VO nicht anwendbar. Hier kommt es auf die Angaben im MV an, insbesondere bei Dachschrägen ist ein Abzug NICHT zwingend!

Hallo,

auf welcher Grundlage wird denn die Wohnfläche für eine "normale Mietwohnung" ermittelt, wenn hier weder die II BV noch die WohnFlVO zur Anwendung kommen können. Hier muss es doch auch eine Berechnungsgrundlage geben.

Bedeutet die Ausführung, dass es auf die die Angaben im Mietvertrag ankommt, dass das, was vom Vermieter als Angabe für die Wohnungsgröße im Mietvertrag vermerkt ist, für den Mieter als "gemietet wie gesehen" anzusehen ist (auch bei einer Wohnflächenabweichung von mehr als 10%)? Oder hab ich da was gründlich mißverstanden?

Gruß, Jade
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