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3. Werktag, was bedeutet das eigentlich

 
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dennis0871
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 14.09.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 14.09.05, 13:24    Titel: 3. Werktag, was bedeutet das eigentlich Antworten mit Zitat

Hallo, habe gerade einen neuen Mietvertarg unterschrieben, in dem wie üblich stand, dass die Miete bis zum dritten Werktag auf dem Konto des VM eingegangen sein muss. Jetzt war es ja so, dass die der dritte Werktag in diesem monat erst der fünfte ist, und an diesem Tag ist auch das Geld bei dem VM eingegangen. Jetzt habe ich Post vom VM erhalten, dass es das im Mietrecht mit den drei Werktagen nicht mehr geben würde, und wenn überhaupt wäre der dritte werktag der Samstag gewesen. Jetzt bin ich ein wenig irritiert, denn bei einem Blick in den Kalender ist mir aufgefallen, dass der dritte Werktag im nächsten Monat erst der sechste ist.
Sicherlich kann an jetzt argumentieren, man solle doch um des Friedens willen die Miete schon am erstenÜberweisen, aber da ich mein Gehalt auch erst am ersten bekomme, ist das nicht ganz einfach und warum soll ich mein Konto überziehen, wenn es vertraglich anders geregelt ist. Daher meine Frage, gibt es die drei Werktage Regel noch, und wenn ja sind Samstage auch Werktage, oder nicht...
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Dos
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Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 1520

BeitragVerfasst am: 14.09.05, 13:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
den 3. Werktag im Metrecht gibt es jetzt sogar im Gesetz (§ 556 b Abs. 1 BGB). Und wenns im MV steht, sowieso.
Grundsätzlich ist aber auch der Sonnabend ein Werktag, sodass z.B. im Oktober die Miete am 5.10. da sein muss. Im September kann man streiten: entweder es war der 3.9. oder man wendet § 193 BGB an, dann wars in der Tat der 5.9.
Gruß, dos
_________________
Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
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dennis0871
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 14.09.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 14.09.05, 14:02    Titel: Antworten mit Zitat

die Frage, die sich jetzt stellt, ist doch, ob man den § 193 anweden kann, oder findet dieser im Mietrecht keine Anwendung. Wovon ist das abhängig
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 14.09.05, 14:17    Titel: Antworten mit Zitat

Bei Kündigungen und deren Zustellung bis zum dritten Werktag wird der §193 BGB angewendet. Von daher würd ich ihn auch bei Mietzahlungen anwenden.
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zewa
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 496
Wohnort: gleich um die Ecke

BeitragVerfasst am: 14.09.05, 14:17    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ich mich recht entsinne, ist erst kürzlich ein BGH-Urteil ergangen, dass der Samstag/Sonnabend zweifelsfrei ein Werktag ist. Ich weiß noch wie ich den Kopf geschüttelt habe, dass derartige Selbstverständlichkeiten jetzt schon höchstrichterlich entschieden werden müssen ... tztztz.

Das deutsche Recht kennt nur 2 Kategorien von Tagen:
a) Werktage
b) Sonn- und Feiertage


§ 193 gehört zum BGB AT.
Damit findet er auf Mietverträge Anwendung, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes bestimmt wird.
_________________
Auch wenn der vorstehende Beitrag vielleicht andere Rückschlüsse zu suggerieren vermag. Die einzig richtige Antwort in dieser Sache lautet: "Kommt drauf an!" Jede andere Antwort ist grundsätzlich falsch.
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