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Mieter A hat ordnungsgemäß zum 1.9. gekündigt. Aufgrund eines Mißverständnisses, welches durch A entstanden ist, schlägt A dem Vermieter B KEINEN Termin für die Übergabe vor. A jedoch dachte, es wurde ein Termin vereinbart...wartet auf B (der natürlich nicht erscheint, weil ja nichts vereinbart).
A hat einen Zeugen dabei, der bestätigen kann, daß A die Wohnung besenrein-wie vereinbart- hinterläßt und, daß A alle Schlüssel beim Hausmeister C (Sohn des Vermieters) in den Briefkasten wirft. C läuft am selben Tag noch A über den Weg.
Später behauptet B, er hätte die Schlüssel aufgrund eines Urlaubes von C erst jetzt (2 Wochen zu spät) bekommen und möchte Miete für diese Zeit. B behauptet, einen Mietausfall gehabt zu haben. A ist ziemlich sicher, daß es jedoch noch gar keinen Nachmieter gibt, da der Vermieter selbst noch einiges in der Whg. renovieren muß.
Was kann A nun tun, um für die 2 Wochen nicht zahlen zu müssen?
Der Mieter hat die Mietsache nach § 546 BGB nach Beendigung des mIetverhältnisses zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe verspätet, hat der Vermieter Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete oder der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Für den konkreten Fall wäre also zu prüfen, ob eine Rückgabe erfolgt ist. Rückgabe bedeutet, dass dem Vermieter der uneingeschränkte Besitz an der Mietsache verschafft werden muss. Dies ist hier nicht erfolgt, da die Wohnungsschlüssel nicht dem Vermieter, sondern dem Hausmeister durch Einwurf in den Briefkasten übergeben wurden. Es wird als nächstes zu prüfen sein, ob der Hausmeister im konkreten Fall als Bevollmächtigter des Vermieters angesehen werden kann. Dass eine explizite Vollmacht für den Hausmeister vorliegen würde, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Gehen wir also davon aus, dass eine explizite Vollmach nicht existiert. Man wird damit nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilen müssen, ob der Mieter von einer Bevollmächtigung des Hausmeisters zur Entgegennahme der Mietsache ausgehen durfte. Das Ergebnis dieser Beurteilung vermag ich nicht vorherzusehen.
Kommt man zu dem Ergebnis, dass der Mieter nicht von einer Vollmacht des Hausmeisters ausgehen durfte, wäre die Vermieterforderung auf Nutzungsentschädigung berechtigt.
Mieter A weiß, daß am Tag nach dem Einwurf der Schlüssel, jamand(..) in der Wohnung war, da Fenster gekippt waren, die zuvor geschlossen waren.
Wenn es der Hausmeiser war, kann A dann davon ausgehen, daß der Hausmeister als Bevollmächtigter des Vermieters angesehen werden kann?
A weiß, daß der Vermieter häufig Kontakt zu seinem Sohn , dem Hausmeisetr hat. Der Vermieter ist häufig auf unserem Grundstück und unterhält sich mit seinem Sohn.
Also: Tatsache ist: Der Hausmeister hat spätestens am nächsten Tag die Schlüssel erhalten und war in der Wohnung.
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