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folgende Fragestellung: Mieter und Vermieter (beides Privatleute) haben einen Zeitmietvertrag über Wohnraum (5 Jahre) abgeschlossen. Nun muss - ca. zur Hälfte des festgeschriebenen Zetraumes - die Heizungsanlage aufgrund aktueller Bestimmungen erneuert werden, so dass der Vermieter die Kosten dafür (11% p. a.) auf die Miete aufschlagen will. Sprich der Vermieter wird vom Schornsteinfeger dazu "verdonnert" jetzt endlich die Heizung neu zu machen, möchte die Kosten aber gern auf den Mieter umlegen.
Es existiert ja die Meinung dass bei Zeitmietverträgen die Miete als festgeschrieben gilt, d.h. der Vermieter dürfte eigentlich die Miete während des Zeitmietvertrages gar nicht erhöhen.
Im abgeschlossenen Mietvertrag (Standardmietvertrag eines Verlages ) steht nun aber eine allgemeine Klausel, dass bei befristeten Mietverträgen über Wohnraum die Miete nicht festgeschrieben wäre. Vielmehr sei der Vermieter berechtigt, Mieterhöhungen nach §§ 558 bis 559 b BGB sowie sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher
Regelungen vorzunehmen.
Ist diese Klausel gültig oder benachteiliigt Sie den Mieter unangemessen? Der Mieter darf nicht kündigen muss aber trotzdem die höhere Miete zahlen? Oder ist es vom Betrag abhängig, d.h. wie sähe es aus wenn die Erhöhung z.B. nur von 400 auf 415 EUR betragen würde ...
Ich denke nicht, daß ein Zeitmietvertrag eine Mieterhöhung ausschliesst. (Das wäre nur bei Staffelmietvertrag der Fall. Da sind keine Modernisierungsmieterhöhungen möglich)
Eine Mieterhöhung wegen Modernisierung gibt jedoch dem Mieter das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
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