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Verfasst am: 14.09.05, 14:03 Titel: Privathaftpflicht und Kfz auf (nicht) oeffentlichen Wegen
Hallo,
Nehmen wir an, A habe am Sonntag auf einem Campingplatz in Italien in das Vorderrad des Motorrades eines Freundes eine Acht reingefahren (der Besitzer war nicht dabei, A hat das Motorrad zum Beispiel bewegt, um Platz fuer ein Wohnmobil zu schaffen. Es vielleicht war kurz vor der Abreise und A ist tatsaechlich gefahren). Bei der Privathaftpflicht von A sind nun Kfz auf nicht oeffentlichen Wegen und Plaetzen mitversichert.
Ist ein Campingplatz ein nicht oeffentlicher Platz/Weg, oder nicht? Was ist ein (nicht) oeffentlicher Platz/Weg. Muesste die Versicherung den Schaden uebernehmen, oder nicht? Besteht die Moeglichkeit, dass die Teilkasko des Besitzers den Schaden bezahlt?
schon mal im voraus vielen Dank fuer alle Antworten, Zappatista
Zuletzt bearbeitet von zappatista am 15.09.05, 13:48, insgesamt 1-mal bearbeitet
grundsätzlich:
wenn A platz für sein wohnmobil schafft, dann ist der schadenfall über die kfz-haftpflichtversicherung abzuwickeln.
das beiseiteschieben, um platz fürs wohnmobil zu schaffen, zählt zum kfz-gebrauch und ist damit nicht in der privaten haftpflicht versichert, sondern eben über die kfz-haftpflicht des wohnmobiles
ansonsten ist ein nichtöffentliches grundstück ein privates gelände, auf dem man nur selbst "hantiert". ein campingplatz ist nicht nicht-öffenltich, da sich dort ja ne ganze menge verschiedener leute rumtreiben...
und in der teilkasko sind solche schäden nicht gedeckt... _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
erstens, ins Vorderrad eine Acht gefahren: das passiert ja nicht einfach so beim Wegschieben/Rangieren, sondern da muss man schon einigermaßen schnell fahren und dann irgendwo anstoßen, oder?
zweitens, dass in der PHV "KFZ auf nichtöffentlichen Plätzen und Wegen mitversichert sind". Das hab ich bisher noch nie gehört. Da würde mich mal der entsprechende Text in den Besonderen Bedingungen interessieren.
edit: hoppla, doppelt :/ _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Zuletzt bearbeitet von talla am 15.09.05, 14:25, insgesamt 1-mal bearbeitet
das ganze bezieht sich aber auf "nur auf nicht-öffentlichen flächenden verkehrenden fahrzeugen".
das motorrad (und auch das wohnmobil) verkehren aber auch auf öffentlichen flächen...
mit diesem einschluß sind solche dinge wie z.b. ein gabelstapler auf einem -abgeschlossenen, sprich: nicht-öffentlich- firmengelände gemeint. der gabelstapler braucht Ãn diesem fall keine eigene kfz-haftpflicht, sondern ist über eine solche haftpflicht versichert (ich weiß, der vergleich hinkt, da firmen oder sonstiges gewerbe in der privaten haftpflicht nicht versichert sind...soll nur zur veranschaulichung dienen). _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
... und selbst wenn die Geschichte über diese Klausel versichert sein sollte (was ganz gewiss nicht zutrifft; ein Campingplatz ist öffentlich zugängliches Gelände), dann wären nur Schäden versichert, die MIT diesem Fahrzeug an anderen Sachen/Personen verursacht werden. Schäden AN diesem Fahrzeug wären da auch nicht mitversichert. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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