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Verfasst am: 14.09.05, 16:41 Titel: Heizkosten/Warmwasser Verstoss gegen Hzkostenverordnung
Hallo zusammen,
folgender fiktiver Fall:
Der Vermieter T. hat als einziger Besitzer in einem 22 Parteien Haus Warmwasser von der Heizung aus der Leitung. Die anderen Parteien haben Durchlauferhitzer. Auch außersserhalb der Heizperiode wäre die Heizung an, damit der Vermieter T. als einziger Warmwasser benutzen könnte. Der Warmwasserverbrauch würde über einen herkömmlichen Wasserzähler ermittelt.
Abrechnen würde er zu 100% nach Verbrauch, er würde auch nach schriftlichem Meinungsaustausch auf diese Abrechnungsart bestehen, weil die Mieter es so unterschrieben hätten. Grundkosten werden gar nicht berechnet.
Könnte man in dem Fall die 18% für die Warmwassererwärmung dem Vermieter in Rechnung stellen? Oder eher mehr? Zu berücksichtigen dabei wäre noch, dass die Heizung für 22 Haushalte auslegt wäre.
Ich wäre sehr dankbar, wenn mir da jemand etwas informatives Vermitteln könnte, evtl. auch einen Link der sich mit der Thematik beschäftigt..
Warmwasserkosten sind bei einer verbundenen Anlage nach § 9 Heizkostenverordnung zu berechnen. Aus dem gemessenen Warmwasserverbrach und einigen weiteren Größen wird nach § 9 Abs. 2 HeizkostenVO der Anteil der Kosten zur Wassererwärmung an den Gesamtkosten errechnet. Ob dieser Kostenanteil danach auf Grund- und Verbrauchskosten aufgeteilt wird, dürfte bei einem einzelnen Nutzer für die weiteren Hausbewohner nicht relevant sein.
Geradezu abenteurlich wird es allerdings der Gedanke, einem einzelnen Nutzer als Warmwasserkosten 18% der Gesamtkosten aus Auge zu drücken.
Hallo, soweit kann ich folgen. Dann müsste aber auch die Wärmemenge nach §9 Absatz 3 hinzugezogen werden, liege ich da richtig? Absatzz 2 errechnet ja nur den Brennstoffverbrauch. Absatz 3 die Wärmemenge. En Wärmezähler wäre nicht vorhanden.
Nehmen Sie an, ich wäre einer der betroffener Mieter. Sie würden auch nicht die Kosten für das Warmwasser des Vermieters tragen wollen. Davon ab, dass die Abrechnung zu 100% nach Verbrauch nichtig ist, lt. §2. Manchmal ist das wahre Leben ein spannendes Abenteuer.
Anmeldungsdatum: 10.01.2005 Beiträge: 44 Wohnort: Region Hannover
Verfasst am: 15.09.05, 17:34 Titel:
@ hansklein
Erst werden die Kosten der Wassererwärmung an den Gesamtheizkosten ermittelt.
Dann werden die Kosten der Wasserewärmung auf alle Nutzer der Warmwasserversorgung umgelegt.
Wenn nur eine Partei im Haus an die Warmwasserversorgung angeschlossen ist, hat sie die ganzen Kosten zu tragen
Die Abrechnung der Kosten für die Wassererwärmung nach
- 100% Verbrauch oder
- nach Grundkosten + Verbrauch (30/70 oder 50/50 ...)
fürht somit zu ein und demselben Ergebnis.
"...dass die Abrechnung zu 100% nach Verbrauch nichtig ist, lt. §2" --- Du hast recht, wenn es mehrere Parteien sind.
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