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Haftung eines Anwaltes für eingetretene Verjährung

 
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Nancy Behle
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 2
Wohnort: Mannheim

BeitragVerfasst am: 16.09.05, 14:28    Titel: Haftung eines Anwaltes für eingetretene Verjährung Antworten mit Zitat

Hallo,

ich befinde mich derzeit in einem komplexen Rechtsstreit mit einem Bauunternehmen. Gegenüber dem Bauunternehmen ist die Verjährung durch den Rechtsstreit ja gehemmt. Hier passiert also nix.

Während einens Verhandlungstermines ist es nun nicht ganz ausgeschlossen, dass evtl. auch oder nur der Architekt für den Schaden zu haften hat. Dies war schon seit längerem meine Vermutung und dieser Aspekt wurde auch mit dem Streit beauftragten Rechtsanwalt erörtert. Der beauftrage Anwalt war aber nicht der Auffassung, dass man dem Architekten bereits von Anfang mitverklagen sollte.

Heute sind die Ansprüche gegenüber dem Architekten verjährt, da sich das ganze schon ein Weile in die Länge zieht.

Sollte es mir nun nicht mehr möglich sein, meine Ansprüche bei dem Architekten geltend zu machen wegen der eingetretenen Verjährung, kann ich mich dann bei dem Anwalt schadlos halten? Immerhin liegt ja eine "Falschberatung" vor.

Vielen Dank für Ihre Meinung.

Nancy
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 16.09.05, 14:49    Titel: Antworten mit Zitat

Nur dann, wenn ein Schaden entstanden ist, d.h. wenn gegenüber der Gegenseite tatsächlich berechtigte Forderungen bestanden, die jetzt nicht anderweitig betrieben werden können. Das ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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kdtimm
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beiträge: 1858
Wohnort: Aachen

BeitragVerfasst am: 16.09.05, 15:04    Titel: Antworten mit Zitat

Hi Nancy

Hatte Ihr RA Sie deutlich und rechtzeitig auf die Verjährung hingewiesen, so ist’s vorbei.
Anderenfalls, und wenn Sie dies beweisen können, ....

MfG
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FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 16.09.05, 15:20    Titel: Re: Haftung eines Anwaltes für eingetretene Verjährung Antworten mit Zitat

Nancy Behle hat folgendes geschrieben::


Sollte es mir nun nicht mehr möglich sein, meine Ansprüche bei dem Architekten geltend zu machen wegen der eingetretenen Verjährung, kann ich mich dann bei dem Anwalt schadlos halten? Immerhin liegt ja eine "Falschberatung" vor.



Möglicherweise. Falls der Bedarf entsteht, nderen Anwalt nehmen, prüfen lassen.
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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obehre
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2005
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 22.09.05, 17:20    Titel: Re: Haftung eines Anwaltes für eingetretene Verjährung Antworten mit Zitat

Nancy Behle hat folgendes geschrieben::
Sollte es mir nun nicht mehr möglich sein, meine Ansprüche bei dem Architekten geltend zu machen wegen der eingetretenen Verjährung, kann ich mich dann bei dem Anwalt schadlos halten? Immerhin liegt ja eine "Falschberatung" vor.


so einfach liegt das nicht. ich verstehe zwar nicht ganz, warum dem architekten nicht ggf. der streit verkündet wurde, aber mglw. war der anspruch gegen den architekten tatsächlich nicht so doll.

schaden wegen falschberatung? setzt voraus, daß
- ein anspruch gegen den architekten durchsetzbar bestand,
- dieser bei rechtzeitiger geltendmachung hätte realisiert werden können,
- und der anwalt das hätte sehen und beachten müssen.

anders wäre es z.B., wenn er auf die mglw. eintretende verjährung hingewiesen hat. mehr als auf die rechtslage hinweisen kann ein anwalt nämlich nicht, die wirtschaftlichen entscheidungen trifft immer noch der mandant. pflicht des anwalts ist es (nur, aber eben), den mandant so zu beraten, daß diesem das treffen einer entscheidung möglich ist.

jedoch: wenn man nun den anwalt in regress nehmen würde, so könnte sich dieser selbstverständlich auf den standpunkt des architekten stellen (!), um z.B. den anspruch gegen den architekten und damit auch den mglw. gegen ihn gerichteten anspruch zu fall zu bringen. mit anderen worten, in einem prozeß gegen den anwalt würde es nur am rande um die fristversäumnis gehen.

gruß
obehre
_________________
Dieser Beitrag ist meine Meinung, nichts weiter, insbesondere kein Rat oder dergleichen. Smilie
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