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chris46 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.07.2005 Beiträge: 44
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Verfasst am: 16.09.05, 08:54 Titel: Mietrückforderung wegen falscher Wohnflächenberechnung |
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Seit fast drei Jahren haben wir falschen Mietpreis bezahlt. Grundlage der bErechnung waren 157 qm nach neuer gutachterlicher Berechnung sind es nur 151qm.
Können wir die zu viel bezahlte Miete zurückfordern ? Für welchen Zeitraum ?
Danke für die Hinweise.
chris |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 16.09.05, 09:02 Titel: |
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Der BGH hat dazu entschieden, dass wenn die Wohnfläche im Mietvertrag um mehr als 10% abweicht von der wirklichen Wohnfläche kann die Miete entsprechend gemindert werden, auch rückwirkend.
Bei 157qm angegebener Wohnfläche müsste die wirkliche Wohnfläche weniger als ca. 142 qm betragen. |
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Christoph FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 2674 Wohnort: Lüpiland
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Verfasst am: 16.09.05, 10:20 Titel: Re: Mietrückforderung wegen falscher Wohnflächenberechnung |
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chris46 hat folgendes geschrieben:: |
Können wir die zu viel bezahlte Miete zurückfordern ?chris |
Nein, da die Abweichung weniger als 10 % beträgt, nämlich nur 3,8 %. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
Falls Ihnen mein Beitrag weitergeholfen hat, können Sie mich gerne bewerten. Einfach auf den grünen Punkt links unter meinem Namen klicken. |
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Max77 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 23.08.2005 Beiträge: 1300 Wohnort: Franken
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Verfasst am: 17.09.05, 00:01 Titel: |
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Das mit den 10 % leuchtet mir nicht ein. Bei ca.-Angaben im Mietvertrag wäre es ja ok, aber wenn im Mietvertrag 157 steht will ich auch 157 haben. Ich z.B. rechne bei einer Wohnungssuche immer auf den Quatradmeterpreis um. Dann vergleiche ich die €/qm mit einer vergleichbaren Wohnung in vergleichbarer Lage. Und 3,8 % sind dann für mich 3,8 % zuviel. Wenn der Vermieter die qm nicht genau kennt, was ich eigentlich für unwahrscheinlich halte, bleibt es ihm ja unbenommen, eine ca. Angabe zu machen. Dann weiß ich auch Bescheid. |
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Karsten FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
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Verfasst am: 17.09.05, 07:08 Titel: |
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Max77 hat folgendes geschrieben:: | Das mit den 10 % leuchtet mir nicht ein. Bei ca.-Angaben im Mietvertrag wäre es ja ok, aber wenn im Mietvertrag 157 steht will ich auch 157 haben. Ich z.B. rechne bei einer Wohnungssuche immer auf den Quatradmeterpreis um. Dann vergleiche ich die €/qm mit einer vergleichbaren Wohnung in vergleichbarer Lage. Und 3,8 % sind dann für mich 3,8 % zuviel. Wenn der Vermieter die qm nicht genau kennt, was ich eigentlich für unwahrscheinlich halte, bleibt es ihm ja unbenommen, eine ca. Angabe zu machen. Dann weiß ich auch Bescheid. |
Und was lernen wir daraus? |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 17.09.05, 08:33 Titel: |
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Das der BGH 10% festgelegt hat und nun ist es egal wenn es weniger als 10% Abweichung sind.
Im Zweifel kann man ja die Wohnung kündigen und sich eine andere suchen wenn man meint zuviel zu bezahlen. Der Wohnungsmarkt ist nicht mehr so extrem wie noch vor Jahren.
Zuletzt bearbeitet von Strider am 17.09.05, 10:07, insgesamt 1-mal bearbeitet |
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det11 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 24.01.2005 Beiträge: 1059 Wohnort: Würzburg bei Altertheim
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Verfasst am: 17.09.05, 09:40 Titel: |
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Max, da hilft nur klagen.
Ich wünsche viel Spass, denn erfolgreich wird das nicht sein.
Gruss det11 _________________ Alles meine Meinung und rein fiktiv
Frankenmacht grüsst den Rest der Welt |
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hst Interessierter
Anmeldungsdatum: 03.01.2005 Beiträge: 14
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Verfasst am: 17.09.05, 10:38 Titel: |
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Eine Klage wäre auch nur dann halbwegs sinnvoll, wenn eine Miete pro qm vereinbart wurde. Das ist aber selten der Fall. Den Vermieter möchte ich sehen, der 1. die Fläche genau angibt und nicht als ca.-Wert und die Miete dann nach der Fläche berechnet ("Die Nettokaltmiete beträgt 4,- €/m²...").
Was Sinn machen könnte, wäre eine Korrektur der Betriebskostenabrechnung. Allerdings müssten dann für alle Mieter die Abrechnungen neu erstellt werden, da sich ja auch die Gesamtfläche und damit die jeweiligen Anteile der Mieter ändert. |
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Max77 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 23.08.2005 Beiträge: 1300 Wohnort: Franken
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Verfasst am: 17.09.05, 15:22 Titel: |
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Zitat: | Und was lernen wir daraus? |
Keine Ahnung. Vielleicht, daß eine Abweichung von 10 % bei Mietwohnungen ok sind. Wenn ich einen Kaufvertrag über ein Auto mit 200 PS schließe und das gelieferte Auto hat 185, dann fände ich das z.B. nicht ok.
Zitat: | Das der BGH 10% festgelegt hat und nun ist es egal wenn es weniger als 10% Abweichung sind. |
Das habe ich auch mitbekommen. Mich interessiert die Begründung.
Zitat: |
Max, da hilft nur klagen.
Ich wünsche viel Spass, denn erfolgreich wird das nicht sein. |
Wieso wird immer unterstellt, daß man persönlich betroffen ist, wenn man zu einem Thema postet? Zur Info: In meinem Mietvertrag steht überhaupt keine qm-Zahl.
Zitat: | Eine Klage wäre auch nur dann halbwegs sinnvoll, wenn eine Miete pro qm vereinbart wurde. Das ist aber selten der Fall. Den Vermieter möchte ich sehen, der 1. die Fläche genau angibt und nicht als ca.-Wert und die Miete dann nach der Fläche berechnet ("Die Nettokaltmiete beträgt 4,- €/m²..."). |
Ich kenne mindestens 4 Mietverträge, in denen die genaue qm-Zahl steht und keine ca.-Angabe. |
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Karsten FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
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Verfasst am: 17.09.05, 16:11 Titel: |
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Zitat: | Ich kenne mindestens 4 Mietverträge, in denen die genaue qm-Zahl steht und keine ca.-Angabe. |
Darum ging es hst nicht.
Mietverträge in denen eine qm-Miete vereinbart wird, sind eher die Ausnahme.
In der Regel steht irgendwo: die Wohnung hat 15 qm und kostet 5000€.
Hier bezieht sich die Miete nicht auf die Größe. |
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Max77 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 23.08.2005 Beiträge: 1300 Wohnort: Franken
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Verfasst am: 17.09.05, 16:48 Titel: |
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Zitat: | In der Regel steht irgendwo: die Wohnung hat 15 qm und kostet 5000€.
Hier bezieht sich die Miete nicht auf die Größe. |
Scheint der BGH auch so zu sehen. Bin halt anderer Meinung. |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 17.09.05, 17:20 Titel: |
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Unter http://www.bundesgerichtshof.de kann man das Urteil nachlesen, das Aktenzeichen lässt sich ja auch mittels Google leicht herausfinden. |
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RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 18.09.05, 07:39 Titel: |
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Max77 hat folgendes geschrieben:: | Zitat: | In der Regel steht irgendwo: die Wohnung hat 15 qm und kostet 5000€.
Hier bezieht sich die Miete nicht auf die Größe. |
Scheint der BGH auch so zu sehen. Bin halt anderer Meinung. |
Dann wird man eben irgendwann mal zur Kenntnis nehmen müssen, dass Gegenstand eines Mietvertrags in aller Regel eine bestimmte Wohnung ist und nicht eine festgelegte Anzahl von Quadratmetern. Um welche Wohnung es sich handelt wird nach Abschrift und Lage im Haus beschrieben.
Eigenschaften der Wohnung können als zugesicherte Eigenschaften Bestandteil des Vertrags sein. Damit irgendwelche Angaben als zugesicherte Eigenschaft Vertragsbestandteil werden, ist allerdings auch ein Bindungswille der Vertragsparteien erforderlich.
Wenn man bedenkt, dass es in freifinanzierten Wohnungsbau keine zwingenden Vorschriften zur Wohnflächenberechnung gibt, wirkt die Diskussion um geringfügig abweichende Berechnungsergebnisse etwas lächerlich. |
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det11 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 24.01.2005 Beiträge: 1059 Wohnort: Würzburg bei Altertheim
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Verfasst am: 18.09.05, 09:22 Titel: |
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Wo bin ich persönlich geworden?
gruss det11 _________________ Alles meine Meinung und rein fiktiv
Frankenmacht grüsst den Rest der Welt |
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Max77 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 23.08.2005 Beiträge: 1300 Wohnort: Franken
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Verfasst am: 18.09.05, 10:37 Titel: |
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@ det11
det11 hat folgendes geschrieben:: | Max, da hilft nur klagen.
Ich wünsche viel Spass, denn erfolgreich wird das nicht sein.
Gruss det11 |
@ RM
Zitat: | Dann wird man eben irgendwann mal zur Kenntnis nehmen müssen, dass Gegenstand eines Mietvertrags in aller Regel eine bestimmte Wohnung ist und nicht eine festgelegte Anzahl von Quadratmetern. Um welche Wohnung es sich handelt wird nach Abschrift und Lage im Haus beschrieben.
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Habe ich schon vor langer Zeit zur Kenntnis genommen.
Zitat: | Eigenschaften der Wohnung können als zugesicherte Eigenschaften Bestandteil des Vertrags sein. Damit irgendwelche Angaben als zugesicherte Eigenschaft Vertragsbestandteil werden, ist allerdings auch ein Bindungswille der Vertragsparteien erforderlich. |
Ist mir ebenfalls bekannt. Bin nämlich der Meinung, daß bei der genauen Angabe der qm ein Bindungswille des Vermieters vorliegt. Empfängerhorizont und so. Er kann ja auch eine ca.-Zahl nennen. |
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