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Kautionsrückzahlung

 
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votary
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.06.2005
Beiträge: 86

BeitragVerfasst am: 19.09.05, 09:44    Titel: Kautionsrückzahlung Antworten mit Zitat

hallo zusammen,

ich habe auf meinen namen ein kautions-sparbuch angelegt. nach meinen auszug aus dem gemieteten, gemeinsam ehelich genutzten haus, bat ich die vermieterin aus entlassung aus dem mietvertrag. sie stimmte dem zu, sofern mein dort weiterhin wohnender ex-mann alle verpflichtungen allein übernimmt. dieses hat er schriftlich bestätigt und ich wurde per anwaltsschreiben aus dem mietvertrag entlassen.

jetzt die frage:
das kautionskonto wurde gelöscht. dies habe ich mehr durch zufall erfahren, da ich das sparbuch beim aufräumen meiner unterlagen wiederfand. die bank sagte mir, dass nur ein anwalt die löschung beantragen kann. ich vermute daher, dass die vermieterin die kaution nebst zinsen wegen rückständiger mietforderungen (mein ex-mann hat die miete mehrere monate nicht bezahlt) einbehalten hat.

jetzt mal abgesehen davon, dass ich mich mit meinem ex-mann bezüglich kaution einigen kann/könnte/muss.... war das rechtlich so o.k., ohne mein wissen das kautionskonto einfach so zu löschen, oder hätte mir die kaution ausgezahlt werden müssen bei entlassung aus dem mietvertrag und die vermieterin hätte eine neue kaution von meinem ex-mann fordern müssen ?

habe ich im nachhinein noch irgendwelche möglichkeiten, meine kaution wiederzubekommen ? darf ein vermieter nur die kaution einbehalten oder auch die zinsen ?

über antworten würde ich mich freuen.
lieben dank
gruß
votary
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flo2
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.03.2005
Beiträge: 876
Wohnort: Augsburg

BeitragVerfasst am: 19.09.05, 10:35    Titel: Antworten mit Zitat

Kommt u.a. drauf an, was bei der "Entlassung aus dem Mietvertrag" vereinbart wurde.

votary hat folgendes geschrieben::
darf ein vermieter nur die kaution einbehalten oder auch die zinsen ?

Pfeil
§551 Abs. 3 Satz 1-4 BGB hat folgendes geschrieben::
Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit.


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